Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung der actio libera in causa; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/53
- Datum
- 12.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die actio libera in causa setzt voraus, dass der Täter beim Bewirken der seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches den (mindestens bedingten) Vorsatz hinsichtlich der konkreten späteren Tat hat.
Allein das Bewusstsein einer allgemeinen Neigung oder erhöhten Wahrscheinlichkeit, im Rausch Straftaten zu begehen, reicht nicht für die actio libera in causa; es kann allenfalls eine Haftung nach § 330a StGB oder wegen Fahrlässigkeit begründen.
Bei vorbestehender Hirnverletzung mit Alkoholintoleranz kann dem Täter unter Umständen der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt werden; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht rechtzeitig vorgebracht oder nicht den Anforderungen an die Begründung des § 344 Abs. 2 StPO genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wischzuschneider Alfred ██████ ██ aus ███████, geboren am ██████ 1919 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in der Provinzialheilanstalt Eickelborn untergebracht, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körperverletzung in 2 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Beleidigung in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Das Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen für erwiesen erachtet, dass der wegen einer Hirnverletzung alkoholintolerante Angeklagte die strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt worden ist, im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit begangen habe. Es hat jedoch angenommen, dass der Angeklagte die erste und entscheidende Ursache zu den strafrechtlich bedeutsamen Erfolgen durch eben den Alkoholgenuss, der den Ausschluss seiner Zurechnungsfähigkeit herbeiführte, gesetzt habe, da er auf Grund früherer Vorfälle seine Neigung zu strafbaren Handlungen im Rauschzustand gekannt habe. Wenn er trotzdem vor den ihm jetzt zur Last gelegten Straftaten Alkohol zu sich genommen habe, dann habe er mit der Begehung von Straftaten im angetrunkenen Zustand gerechnet und den mit großer Wahrscheinlichkeit eintretenden strafbaren Erfolg gebilligt. Es lägen somit Fälle der (bedingt) vorsätzlichen actio libera in causa vor.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Alkoholgenusses noch nicht vorausgesehen habe, welches bestimmte Strafgesetz er in Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verletzen werde. Andererseits stehe auf Grund des Sachverständigengutachtens fest, dass er wegen seiner Hirnverletzung in seinem Vermögen, des Alkohols zu enthalten, stark beeinträchtigt sei. Das führe dazu, dass ihm trotz seiner vollen Verantwortlichkeit für Straftaten, die er im nüchternen Zustand begehe, hinsichtlich der vorliegend abgeurteilten Taten, die er durch vorsätzliche Herbeiführung seines die Zurechnung fähigkeit ausschließenden Rausches begangen habe, der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen sei.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Rechts. Aufhebung des Urteils.
1. Die von dem Verteidiger erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die von dem Angeklagten persönlich zu Niederschrift der Geschäftsstelle am 24. April 1953 vorgetragene Verfahrensbeschwerde, das Gericht habe die Anträge des Anklagevertreters und des Sachverständigen unbeachtet gelassen, ist verspätet, weil das Urteil dem mit Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger bereits am 29. Januar 1953 zugestellt worden ist; sie genügt überdies nicht dem Begründungserfordernis nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ebenso ist die von dem Angeklagten zu Niederschrift der Geschäftsstelle vom 13. Oktober 1953 unter Ziffer 4 erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht verspätet.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision in erster Linie, dass die Strafkammer den Begriff der actio libera in causa verkannt habe. Diese liege nur dann vor, wenn der Täter sich in einen Rauschzustand versetzt habe in der Absicht, in diesem Zustand eine bestimmte Straftat zu begehen. Nach den Urteilsfeststellungen aber habe der Angeklagte, selbst wenn er seine Neigung zu strafbaren Handlungen nach dem Genuss von Alkohol gekannt habe, sich keine Vorstellung darüber gemacht, welche strafbaren Handlungen er begehen werde. Die Rüge greift durch.
Die vorsätzliche Begehung einer Straftat in der Form der sog. actio libera in causa setzt voraus, dass der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, den (mindestens bedingten) Vorsatz hat, in diesem Zustand die bestimmte Straftat zu begehen, die er dann im Vollrausch tatsächlich ausgeführt hat (vgl. RGSt 73, BGH 2 StR 264/51 vom 9.8.1951; 3 StR 677/52 vom 18.7. 1952). Es genügt nicht, dass er sich seiner Neigung zu irgendwelchen strafbaren Handlungen im Rauschzustand bewusst ist. Dieses Bewusstsein kann die Annahme rechtfertigen, der Täter habe fahrlässig nicht bedacht, dass er unter Alkoholeinfluss eine bestimmte Straftat begehen werde; er ist dann außer wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB auch (§ 73 StGB) wegen fahrlässiger Begehung der im Rausche ausgeführten Handlung zu bestrafen, falls diese als Fahrlässigkeitstat unter Strafe gestellt ist (BGHSt 2, 14; 18). Dagegen vermag das allgemeine Bewusstsein, nach genossenem Alkohol besonders leicht Straftaten zu begehen, den auf die bestimmte Tat gerichteten Vorsatz, wie er Voraussetzung jeder Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Verfehlung ist, nicht zu ersetzen. Das gilt entgegen der Meinung der Strafkammer auch dann, wenn der Täter im Rausch eine bestimmte Art von Straftaten bevorzugt begeht und er das weiß. Es handelt sich insoweit nicht nur um die Voraussicht unerheblicher Einzelheiten der Tatausführung, sondern um das Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände im Sinne des § 59 StGB, insbesondere des tatbestandlichen Erfolgs. Nach den dargelegten Feststellungen konnte daher der Angeklagte nur wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Selbstberauschung nach § 330a StGB bestraft werden, weil er sich des Alkohols trotz Kenntnis seiner Alkoholintoleranz nicht enthalten hat. Das Urteil kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Eines Eingehens auf die vom Tatrichter zugunsten des Angeklagten bejahte Frage, ob das durch die Hirnverletzung geminderte Vermögen des Angeklagten, dem Alkoholgenuss zu widersteher unter dem Einfluss des genossenen Alkohols begangenen Straftaten rechtfertigt, bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.
Dagegen wendet die Revision im Falle B 1 zu Unrecht ein, der Tatbestand der versuchten Notzucht weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite ausreichend festgestellt sei. Das Landgericht hat auf Grund der erhobenen Beweise die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe gegen die Zeugin ███████ ██ in mehrfacher Form Gewalt angewendet, um ihren von ihm erkannten Widerstand gegen den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu brechen. Die Würdigung des Beweisergebnisses lässt auch dann keinen wesentlichen fehler erkennen, wenn man der Revision einräumt, dass die von ihr hervorgehobenen Umstände noch andere Schlüsse zuließen (§ 261 StPO).
Soweit die Revision zur Begründung einer abweichenden Auffassung neue Tatsachen vorträgt, kann sie in diesem Verfahren nicht gehört werden.
Dasselbe gilt von der abweichenden Darstellung des Tathergangs im Falle B 3 des Urteils durch den Angeklagten.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begründet hat, sind an sich nicht zu beanstanden. Indes wird der Tatrichter bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in der neuen Hauptverhandlung über die Notwendigkeit dieser Maßnahme erneut zu befinden haben.
| Dr. Hille | Groß | Martin | |||
| Dr. Augustin | Seibert |