Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineid, Anstiftung und Prozessbetrug aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 571/52
Datum
07.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zur Frage, ob die Angeklagte die Vereidigung des Zeugen vorausgesehen und damit den Vorsatz zur Anstiftung zum Meineid gehabt hat. Außerdem fehlt die sichere Feststellung, dass die falschen Zeugenaussagen kausal für die Abweisung der zivilrechtlichen Klage waren, sodass Prozessbetrug nicht mit Sicherheit festgestellt ist. Hinweise zur Strafzumessung und zur Unanwendbarkeit von § 157 StGB auf den Anstifter werden erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung zum Meineid setzt voraus, dass der Anstifter die Vereidigung des Zeugen mitvorsätzlich in Kauf nimmt; das bloße Veranlassen einer falschen uneidlichen Aussage ohne Vorhersehen der Vereidigung kann allenfalls Beihilfe rechtfertigen.

2

Prozessbetrug liegt nur vor, wenn die durch falsche Angaben herbeigeführte Irreführung kausal für die richterliche Entscheidung war; die bloße Verwendung eines rechtswidrigen Mittels begründet nicht automatisch die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils.

3

Falsche Zeugenaussagen sind für Betrugs- oder Prozessstrafbestände nur dann tatbestandsmäßig relevant, wenn sie für den Ausgang des betreffenden zivilrechtlichen Verfahrens erheblich und ursächlich sind.

4

Die Reinheit des Eides ist bereits in der gesetzlichen Strafandrohung berücksichtigt und darf nicht erneut als Strafzumessungsgrund verwertet werden; dem Anstifter steht eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht zu.

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Rangierer █████ █, geboren am █████ 1910 in ████, 2.) die Hausfrau Karoline ███████, geboren am █████ in ████, Kreis ██████, wegen Meineids u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Richter als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom █████ Juli 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ █████ wegen Meineids in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und die Angeklagte ███████ wegen Anstiftung zum Meineid sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Die Sachrüge beider Angeklagter führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Als der Polizeiwachtmeister ██ ███ am 2. Oktober 1951 nach Durchschreiten des Hoftors zum Wohnhause der Eheleute ██ ging, wurde er von dem dort an einem Laufseil festgemachten Hofhund angefallen und gebissen. In dem vom Verletzten gegen den Ehemann ███████ beim Amtsgericht Paderborn angestrengten Schadensersatzprozess wurden die Angeklagten am 13. Dezember 1951 als vom Beklagten benannte Zeugen vernommen, und zwar der Angeklagte █████████████ beideidlich, die Angeklagte ███████ uneidlich. Beide Angeklagten sagten bewusst unwahr aus, das Warnschild „Scharfer Hund!“ sei schon vor dem Unfall am Hoftor sichtbar angebracht gewesen. Der Angeklagte █████████████ äußerte bewusst wahrheitswidrig, er sei zur Zeit des Unfalles auf dem Hof gewesen und habe den Unfall von ██████████ aus beobachtet. ██ ███ sei von den Eheleuten ████████ überredet worden, als Zeuge des Vorfalls aufzutreten und ihre Angaben, die im einzelnen durchgesprochen wurden, als zutreffend zu bestätigen. Die auf Zahlung von 153,- DM gerichtete Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20. Dezember 1951 abgewiesen.

Soweit der Angeklagte ████ wegen Meineids und die Angeklagte ███████ wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden sind, begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen aber werden die Schuldsprüche von den Feststellungen nicht getragen.

Was zunächst die Verurteilung der Angeklagten ███████ wegen Anstiftung zum Meineid anlangt, so kann dem angefochtenen Urteil mit Sicherheit nur entnommen werden, dass sie den Mitangeklagten ████████ zu einer falschen Aussage bestimmen wollte. Ob sie indessen mit der Vereidigung ████████s gerechnet hat, als sie ihn zu seiner falschen Aussage bestimmte, tritt nicht ausreichend klar hervor. Einige Wendungen des angefochtenen Urteils könnten zwar eine Deutung in diesem Sinne zulassen; sie vermitteln dem Revisionsgericht indessen nicht die Gewissheit, dass die Strafkammer den Vorsatz der Angeklagten ███████ gerade auch in solcher Hinsicht untersucht und bejaht hat. Zwar wäre die Angeklagte auf Grund ihres voraufgegangenen Verhaltens verpflichtet gewesen, den in ihrer Gegenwart geleisteten Meineid ███s zu verhindern (vgl. RGSt 74, 225); eine vorsätzliche Pflichtverletzung in dieser Richtung könnte indessen nur eine Verurteilung wegen Beihilfe rechtfertigen.

Auf Rechtsirrtum beruht das angefochtene Urteil des Landgerichts in Paderborn ferner insoweit, als die Angeklagten aus dem Gesichtspunkte des Betruges verurteilt worden sind. Zum Verfahrensgegenstand gemachten Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 20. Dezember 1951 hat das Vorhandensein des Warnschildes, das in diesem Urteil überhaupt nicht erörtert wird, bei der Abweisung der Klage keine Rolle gespielt. Dass die Darstellung des eigentlichen Unfalles, die die Angeklagte ████████ im Übrigen gegeben und die das Amtsgericht auf Grund der eidlichen Bekundung des Angeklagten ████████ erwiesen erachtet hat, unrichtig gewesen wäre, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt; die Möglichkeit, dass sie an sich zutreffend war, kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.

Von den als falsch erwiesenen Bekundungen beider Angeklagten war daher nur die Aussage des Angeklagten ████, er habe den Vorfall vom Stallboden aus beobachtet, für die Abweisung der Klage erheblich. Dieser Umstand aber war für den Hergang des Unfalles an sich unerheblich; seine Anführung bezweckte und bewirkte lediglich, den Angaben █████s über den Hergang des Unfalles, die sich mit denen der Angeklagten ███ deckten, einen ihnen in Wahrheit nicht zukommenden Beweiswert zu verleihen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 160; 1 StR 621/52 vom 10. Februar 1953) vermag indessen die Ordnungswidrigkeit des zur Erlangung eines Vermögensvorteils gebrauchten Mittels allein die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils auch dann nicht zu begründen, wenn die Täuschung durch Irreführung des Richters außerhalb eines Rechtsstreites verboten wird. Die Angeklagten können daher einen Prozessbetrug nur dann begangen oder gefördert haben, wenn die Abweisung der Klage ██s nach dem wahren Hergang des Unfalles nicht gerechtfertigt war. Das aber ist den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen.

Die Annahme von Tateinheit zwischen den einwandfrei festgestellten Verletzungen der Zeugenpflicht und Betrugshandlungen zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem vollen Umfange.

Bei der erneuten Strafzumessung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass die Bedeutung der Reinheit des Eides bereits in der gesetzlichen Strafandrohung berücksichtigt ist und daher nicht als Strafzumessungsgrund verwertet werden darf. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Anstifter eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht beanspruchen kann (BGHSt 1, 28).

Groß Krumme Engels Hulle Dr. Augustin

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