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BGH Urteil

BGH: Meineid und Prozessbetrug – Aufhebung des Strafausspruchs wegen Strafzumessungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 575/52
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit Prozessbetrug verurteilt, weil sie in einem Zivilprozess eine Kompensationsabrede bewusst falsch beschwor. Der BGH bestätigte den Schuldspruch und die Annahme einer Vermögensgefährdung durch prozessbedingt ausgelöste Kosten. Erfolg hatte die Revision nur hinsichtlich des Strafausspruchs: Das LG prüfte § 157 StGB nicht hinreichend und wertete bei der Strafschärfung unzulässig Umstände, die bereits im Tatbestand bzw. Strafrahmen des Meineids angelegt sind. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen, im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; Denkgesetze und allgemeine Lebenserfahrung dürfen nicht verletzt werden.

2

Ein Beweisantrag darf als unerheblich abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache den festgestellten entscheidungserheblichen Zusammenhang nicht in Frage stellt.

3

Ein Prozessbetrug kann bereits durch eine der Vermögensschädigung gleichstehende Vermögensgefährdung verwirklicht werden, wenn das prozessual erwirkte Erkenntnis den Gegner zu nicht sicher rückholbaren Kosten veranlasst.

4

Verstößt eine Austausch- oder Kompensationsabrede gegen ein beiderseits strafbewehrtes gesetzliches Verbot, ist das Rechtsgeschäft nach § 134 BGB grundsätzlich nichtig; eine spätere Aufhebung des Verbots lässt die Nichtigkeit regelmäßig unberührt, wenn der Vertrag nicht nur für den erlaubten Fall gewollt war.

5

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, strafschärfend Umstände heranzuziehen, die typischerweise bereits den gesetzlichen Tatbestand und die Strafrahmenfestsetzung des Gesetzgebers tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 7. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, dort die Ehefrau Anna ████, geb. █████████████████ aus [REDACTED], geboren am █████████████████ 1896, wegen Meineides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 7. Juli 1952 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden, weil sie am 15. November 1950 in dem bürgerlichen Rechtsstreit ihres Sohnes, des Adoptivsohns ihres Ehemannes, gegen den Malermeister von ███ auf Bezahlung im Jahre 1949 gelieferter Steine und sonstiger Baumaterialien sowie für ihn ausgeführter Fuhren bewusst wahrheitswidrig beschworen hat, bei den Bestellungen der von dem Beklagten in seiner Gegenrechnung bezeichneten, vor der Währungsreform ausgeführten Maler- und Anstreicherarbeiten sei „niemals die Rede davon gewesen, dass diese mit Arbeiten oder Leistungen, die der Kläger machen sollte, verrechnet werden sollten.“ Ihre Revision, die Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend macht, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1. Der Schuldspruch wegen Meineids wird von den Feststellungen getragen.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Unrichtigkeit der eidlichen Aussage der Beschwerdeführerin auf den Umfang der Malerarbeiten und die Zeitumstände sowie die von mehreren Zeugen bekundete Tatsache gestützt, dass die Angeklagte selbst noch vor der Währungsreform während der Ausführung der Malerarbeiten wiederholt erzählt hat, sie würden Steine dafür liefern, dann werde es sie nichts kosten, und es sei ihnen beiden geholfen. Die gegen diese Beweisführung gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl. Die ihr zugrunde liegende Erwägung, dass Sachleistungen von Handwerkern vor der Währungsreform in der hier in Betracht kommenden Gegend in aller Regel nur gegen entgeltliche Gegenleistungen erbracht wurden, kann in diesen Erwägungen nicht gefunden werden. Das Landgericht hat hier nicht den Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen gemeint, die schon im April/Mai 1948 begannen, sondern den der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten vom 10. bis 19. Juni 1948; denn das Urteil weist ausdrücklich auf die Zeitumstände hin, unter denen der Auftrag „ausgeführt“ wurde. Damit hat es zum Ausdruck bringen wollen, dass von ███ die Arbeiten in dieser Zeit, in der die Währungsreform täglich erwartet wurde, nicht mehr ausgeführt hätte, wenn ihm nicht vorher bei den Bestellungen der Malerarbeiten die Lieferung von Steinen als Gegenleistung zugesagt worden wäre. Diese Begründung ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden und steht auch nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.

Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ██████ nicht entsprochen habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war dieser Zeuge dafür benannt, dass er im Jahre 1949 zusammen mit dem Zeugen ███████ als Angestellter des von ███████████ Malerarbeiten in dem Hause der Familie ███ verrichtet und die Angeklagte dabei gesagt habe, es würden Steine als Gegenleistung geliefert und ihr somit keine Kosten erwachsen. Das Landgericht hat den Beweisantrag in den Urteilsgründen rechtsirrtumsfrei als unerheblich abgelehnt; denn die Beweistatsachen schließen nicht aus, dass die Angeklagte zu ███████████ wie dieser mit Bestimmtheit bekundet hat, im Jahre 1948 geäußert hat, man möge doch anfangen, damit ███ auch Steine bekomme. Ein Irrtum des Zeugen ██████████ über entsprechende Gegenlieferungen zu erhalten gewesen sei, hält sich frei von Rechtsirrtum und verstößt nicht gegen die Lebenserfahrung. Der Tatrichter hat nicht verkannt, dass es Ausnahmen von dieser Regel gab. Er hat indes ausgeführt, dass hier kein Anlass zu einem besonderen Entgegenkommen bestanden habe. Die Beziehungen zwischen den Familien █████ und von ███ seien bloß nachbarlicher Art, ohne nennenswerten geschäftlichen Einschlag, gewesen, auch habe es sich um die Instandsetzung fast eines ganzen Hauses, einschließlich eines Treppenhauses und der Fenster, gehandelt. Wenn die Revision sich demgegenüber auf die verhältnismäßig geringe Forderung des von ███████ in Höhe von 522 RM beruft, so berücksichtigt sie nicht, dass die Rechnung erst nach der Währungsreform unter der Voraussetzung aufgestellt worden ist, dass die Forderung im Verhältnis von 1:1 umgestellt werde. Der erhebliche Umfang der Instandsetzungsarbeiten ergibt sich deutlich aus dem Urteil. Was die Revision dagegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist.

Die Verteidigung missversteht auch die Hinweise des Landgerichts darauf, dass die Entwertung der Reichsmark zwei bis drei Wochen vor der Währungsreform bereits ihren Höhepunkt erreicht hatte, und dass es absurd sei zu glauben, von █████████ habe sich selbst in Reichsmark bezahlen lassen und später seine Fundamentsteine bei ███████████ gegen Deutsche Mark kaufen wollen, obwohl er schon ausgeschachtet hatte. Eine unzulässige Würdigung des Sachverhalts vom heutigen Standpunkt aus unter Außerachtlassung der für die Beurteilung der Tat maßgeblichen Verhältnisse, wie die Revision meint, kann in diesen Erwägungen nicht gefunden werden. Das Landgericht hat hier nicht den Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen gemeint, die schon im April/Mai 1948 begannen, sondern den der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten vom 10. bis 19. Juni 1948; denn das Urteil weist ausdrücklich auf die Zeitumstände hin, unter denen der Auftrag „ausgeführt“ wurde. Damit hat es zum Ausdruck bringen wollen, dass von ███ die Arbeiten in dieser Zeit, in der die Währungsreform täglich erwartet wurde, nicht mehr ausgeführt hätte, wenn ihm nicht vorher bei den Bestellungen der Malerarbeiten die Lieferung von Steinen als Gegenleistung zugesagt worden wäre. Diese Begründung ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden und steht auch nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.

Die weiteren Revisionsangriffe gegen die Begründung der Glaubwürdigkeit der eidlichen Zeugenaussage des Malermeisters von ███ und die Würdigung seines Verhaltens in dem Prozess und außerhalb des Rechtsstreits gegen ███████████ können unerörtert bleiben, weil die Strafkammer die Kompensationsabrede auch unabhängig von diesen Darlegungen, die übrigens weder auf Rechtsirrtum beruhen noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen lassen, für sicher nachgewiesen erachtet hat, wie im Urteil nachdrücklich hervorgehoben wird. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung des Zeugen █████ enthält keinen Verfahrensverstoß. Eine nur teilweise Wahrunterstellung liegt ihr nicht zugrunde; denn das Landgericht hat auch als wahr unterstellt, dass von █████████ der Beschwerdeführerin die Kompensationsabrede nicht entgegengehalten hat, als sie versuchte, die Anstreicherarbeiten mit Reichsmark zu bezahlen, welche Worte er die Annahme des Geldes mit abgelehnt hat, ist unerheblich.

Der innere Tatbestand des Meineids ist ebenfalls erfüllt. Die Angeklagte wusste genau, dass die von ihr beschworene Aussage falsch war.

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Prozessbetrugs ist im Ergebnis gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Keiner Erörterung bedarf hier die vom Landgericht in Übereinstimmung mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Frage, ob es zur Annahme eines Prozessbetrugs genügt, wenn der Täuschende einem rechtswirksamen oder nach seiner Vorstellung begründeten vermögensrechtlichen Anspruch, dessen Verwirklichung im Zivilrechtsstreit infolge Beweisschwierigkeiten zweifelhaft ist, durch seine irreführenden Angaben zum Erfolge verhelfen will (bejahend RGSt 72, 133, 136; a. A. BGHSt 3, 160; 4 StR 571/52 vom 7.5.1953).

Die Angeklagte hat die Kompensationsabrede selbst für wesentlich gehalten. Sie hat also geglaubt, der Bestand des Klageanspruchs hänge davon ab, dass eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Auch der Prozessrichter hat diese Abrede als erheblich angesehen, und die Angeklagte hat ihre Aussage zielbewusst auf die ihr bekannte Rechtsansicht des Gerichts abgestellt.

Schließlich würde selbst eine rechtsunwirksame Kompensationsabrede die Entstehung des Klageanspruchs verhindert haben, so dass der von der Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil in jedem Falle objektiv rechtswidrig war. Wenn nämlich die Vereinbarung, für die Malerarbeiten Steine zu liefern, gegen § 1a KWVO (später ersetzt durch das Gesetz gegen Kompensationen vom 3. November 1948, WiGBl. S. 116) verstieß, so war der Vertrag einschließlich des Erfüllungsgeschäfts unheilbar nichtig, weil sich die Strafdrohung gegen beide Vertragsparteien richtete (§ 134 BGB). Die spätere Aufhebung des Verbotsgesetzes durch § 102 Nr. 4 WiStG mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 änderte hieran nichts, weil der Vertrag ersichtlich nicht bloß für den Fall gewollt war, dass ihm kein gesetzliches Verbot entgegenstehe (RGZ 138, 52, 55; OGHZ 3, 55; Erman, Handkommentar zum BGB § 134 Anm. 14, 15). Eine Bestätigung der Abrede nach Aufhebung des Verbotsgesetzes gemäß § 141 BGB durch Weiterlieferung und Annahme der Steine kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht als wahr unterstellt hat, dass der Kläger selbst von der durch seine Mutter getroffenen Vereinbarung nichts wusste. Auf einen Bereicherungsanspruch, der dem Kläger möglicherweise im Falle der Unkenntnis der Abrede oder ihrer Verbotswidrigkeit nach den §§ 812, 814, 817 BGB zustünde, war die Klage nicht gestützt.

Zutreffend hat die Strafkammer den Eintritt einer der Vermögensschädigung gleichkommenden Vermögensgefährdung schon darin gesehen, dass von ███ gegen das auf der Irreführung des Prozessrichters beruhende, verurteilende Erkenntnis Berufung einlegen und dafür „nicht sicher wieder eintreibbare Kosten aufwenden musste“ (vgl. RG JW 1938, 1316 Nr. 10).

Auch den inneren Tatbestand des Betrugs hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt. Die Angeklagte „zielte mit ihrer falschen Aussage auf die Irrtumserregung ab“. Sie „bezweckte“ die oben bezeichnete, „endgültige Schädigung des von █████, um ihrem Sohn diesen Vorteil des Prozessgewinns zuzuschanzen“.

3. Die Strafzumessungsgründe sind indes nicht frei von Rechtsirrtum. Bei der Ablehnung der Anwendung des § 157 StGB hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Angeklagte zu der Erstattung der falschen Aussage durch die Vorstellung, dass sich ihr „Sohn“ durch die Lieferung der Steine infolge des Kompensationsverbots strafbar gemacht haben könnte, wenigstens mitbestimmt worden ist. Ob eine Strafverfolgung wegen dieser Zuwiderhandlung nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes zur Zeit der Eidesleistung tatsächlich unzulässig war, ist belanglos, weil es nur auf die damaligen Vorstellungen der Angeklagten ankommt. Dass der durch die falsche Aussage Begünstigte nicht ihr leiblicher Sohn, sondern nur der Adoptivsohn ihres Ehemannes ist, spielt keine Rolle, wenn er als ihr Pflegesohn im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB anzusehen ist.

Zu beanstanden sind auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Verhängung einer besonders harten Strafe für notwendig erachtet hat, nämlich dahin, dass der Beschwerdeführerin auch „eindringliche religiöse Beteuerungsformeln keine Hemmungen verursacht haben“, und dass „Gleichgesinnte davon zu überzeugen seien, dass das Volk nicht gewillt ist, mit seiner Rechtspflege Schindluder treiben zu lassen.“

Diese Ausführungen verwerten solche Umstände, die schon für den Gesetzgeber bei Schaffung des Straftatbestandes des Meineids und der Bemessung des Strafrahmens mitbestimmend waren, unzulässigerweise strafschärfend.

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

EngelsGroßHille
KrummeDr. Augustin

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