Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen möglichem Rechtsirrtum; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 802/52
Datum
15.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der wegen Anstiftung zum Meineid und Betrug Verurteilten war erfolgreich. Der BGH hob die Verurteilung wegen Betrugs auf, weil der Betrugsvorwurf auf einem Rechtsirrtum beruhen könne: Eine Täuschung des Gerichts begründet keinen Betrug, wenn sie dem Erfolg eines rechtlich begründeten Anspruchs dient. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung des Gerichts erfüllt den Tatbestand des Betrugs nicht, wenn sie darauf gerichtet ist, den Erfolg eines objektiv rechtlich begründeten Anspruchs herbeizuführen.

2

Die Strafbarkeit wegen Betrugs setzt voraus, dass der durch Täuschung erlangte Vorteil rechtswidrig ist; fehlt die Rechtswidrigkeit des erstrebten Erfolgs, entfällt der Tatbestand des Betrugs.

3

Beruht eine Verurteilung wegen Betrugs auf einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Tateinheit mehrerer Delikte hat der Tatrichter die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände zu klären; hierzu kann die Nachholung von Beweiserhebungen (z. B. Zeugenvernehmung) erforderlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 28. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Johanna Gertrude F ███, geb. ███, aus GC ███████, geboren ███ ██ ███ in [REDACTED], wegen Anstiftung zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. September 1951, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe und den gesetzlichen Nebenfolgen verurteilten Angeklagten F. ist begründet, weil die tateinheitliche Verurteilung wegen Prozessbetrugs auf Rechtsirrtum beruhen kann.

Nach Annahme des Landgerichts ist Frau E. von der Beschwerdeführerin durch dringende Bitten bewogen worden, in deren Ehescheidungsverfahren als Zeugin wahrheitswidrig zu beeiden, es sei zwischen ihr und dem Ehemann der Beschwerdeführerin zum Geschlechtsverkehr gekommen. In dem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil, durch das daraufhin die Ehe der Beschwerdeführerin aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes für geschieden erklärt wurde, erblickt die Strafkammer wegen der daran geknüpften Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes eine dessen Vermögen gefährdende, von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Verfügung. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben indessen, dass ehewidrige Beziehungen zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und Frau E. bestanden haben; der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ist daher gemäß §§ 43, 58 EheG möglicherweise auch dann begründet, wenn es nicht zu einem Ehebruch gekommen ist. Es ist demnach bisher nicht ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin erstrebte Unterhaltsanspruch rechtswidrig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt aber eine Täuschung des Richters den Betrugstatbestand dann nicht, wenn sie einem rechtlich begründeten Anspruch zum Erfolg verhelfen soll (BGHSt. 3, 160; 1 StR 621/52 vom 10. Februar 1953, 4 StR 571/52 vom 7. Mai 1953).

Das Urteil gegen die Beschwerdeführerin kann schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben, so dass es auf ihre Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. Das Landgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit haben, den insoweit erhobenen Beanstandungen der Revision Rechnung zu tragen (vgl. jedoch BGH 1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954 über das Unterbleiben der Anhörung der Beteiligten vor Ausschluss der Öffentlichkeit), insbesondere die Vernehmung des Zeugen Dr. Lettow durchzuführen.

HilleEngelsSeibert
KrummeDr. Augustin

Zitiert (3)