Revision: Urkundenfälschung bestätigt, versuchter Betrug zur erneuten Aufklärung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 621/52
- Datum
- 10.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung der Tatsachenfeststellungen in der Revision bleibt Sache des Tatrichters; eine Revision gegen tatsächliche Feststellungen ist insoweit unzulässig (§§ 261, 337 StPO).
Ob ein Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB rechtswidrig ist, bemisst sich nach dem sachlichen Recht; die bloße Durchsetzung eines nach dem Täter für begründet gehaltenen Anspruchs mittels prozessualer Täuschung begründet nicht notwendigerweise die Rechtswidrigkeit des Vorteils.
Für die Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs bei prozessualer Täuschung ist erforderlich, dass der Täter den geltend gemachten Anspruch selbst für unberechtigt hält oder zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils handelt.
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten ist die Schuldfrage nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken; die Aufhebung des Urteils kann im gesamten Umfang erfolgen, wenn dies zur vollständigen Klärung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 5. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die berufslose Johanna ██████ geb. ███████ aus ████████, dort geboren █████, █████, wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 5. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug (§§ 267, 263, 43, 73 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat sie in einem Rechtsstreit, den sie als Hauseigentümerin vor dem Amtsgericht in Pirmasens gegen eine Nachbarin wegen des Eigentums an einer Tordurchfahrt und den darüber befindlichen Räumen führte, dem Gericht eine von ihr verfälschte Handzeichnung des Messungsamts in Pir[ma] zum Beweis der Richtigkeit des von ihr behaupteten, tatsächlich jedoch nicht mit der wirklichen Grundstücksgrenze übereinstimmenden Grenzverlaufs eingereicht und in Bezug auf die verfälschte Handzeichnung in einem Schriftsatz ihres gutgläubigen Anwalts dem Gericht gegenüber bewusst unwahre Behauptungen aufstellen lassen.
Soweit die Angeklagte, die gegen das Urteil Revision eingelegt hat, diese damit begründet, dass sie sich keiner Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, wendet sie sich ersichtlich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Das Rechtsmittel ist insoweit unzulässig, weil die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters ist (§§ 261, 337 StPO).
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung der rechtlichen Würdigung in ihrem gesamten Umfang ergibt, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen Urkundenfälschung fehlerfrei ist.
Jedoch begegnet die Annahme eines fortgesetzten versuchten Betrugs durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In den Urteilsgründen ist hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Angeklagte habe bewusst darauf abgezielt, durch Täuschung des Richters bei diesem einen Irrtum hervorzurufen und hierdurch zum Nachteil der damaligen Beklagten eine ihr selbst günstige Entscheidung herbeizuführen; der darin liegende Vermögensvorteil sei rechtswidrig, weil die Angeklagte auf eine solche Entscheidung kein Recht gehabt habe; ihre Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sei selbst dann gegeben, wenn sie geglaubt habe, auf den erstrebten Vorteil ein Recht zu haben; die Angeklagte habe nach § 138 ZPO die Verpflichtung gehabt, vor Gericht nur der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen und keine gefälschten Beweismittel vorzulegen; hiergegen habe sie mit dem Bewusstsein verstoßen, dass sie bei Vorlegung der Handzeichnung in der ursprünglichen Gestalt die von ihr erstrebte Entscheidung nicht oder nicht mit derselben Sicherheit erreichen könne.
Diese Ausführungen stehen zwar im Einklang mit der Meinung des Reichsgerichts (RGSt 72, 133; RG HRR 1940 Nr. 473). Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einer Entscheidung vom 19. September 1952 (BGHSt 3, 160) diese Rechtsprechung aufgegeben. Er hat ausgeführt: Dafür, ob ein Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB rechtswidrig ist, sei, wie sonst, so auch bei der Geltendmachung in einem Rechtsstreit allein das sachliche Recht maßgebend; demgemäß sei derjenige, der im Prozess den Richter durch unwahre Angaben oder andere unredliche Mittel täusche oder zu täuschen suche, um für sich oder einen anderen einem rechtlich begründeten oder von ihm für begründet erachteten, aber möglicherweise, etwa wegen Beweisschwierigkeiten gefährdeten Anspruch zum Erfolg zu verhelfen, mangels Verfolgung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils weder wegen vollendeten noch wegen versuchten Betrugs strafbar.
Ob dieser Entscheidung für alle Fälle der Täuschung bei der gerichtlichen Verfolgung eines nach dem sachlichen Recht begründeten oder für begründet gehaltenen Anspruchs beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben. Zuzustimmen ist ihr jedenfalls für die Fälle, in denen der Täter seinen Anspruch, wie hier, ohne Irreführung über dessen eigentliche Rechtsgrundlage durch Täuschungshandlungen durchzusetzen sucht.
Hiernach kann sich die Angeklagte nur dann des versuchten Betruges schuldig gemacht haben, wenn sie – sei es von vornherein, sei es auf Grund einer im Verlaufe des Rechtsstreits gewonnenen Erkenntnis – den von ihr behaupteten und in die Handzeichnung des Messungsamts nachträglich eingetragenen Grenzverlauf selbst für unrichtig und dementsprechend den von ihr in dem Rechtsstreit verfolgten Anspruch für unberechtigt gehalten oder insoweit mit dem für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt hat. Das bedarf der Aufklärung in einer nochmaligen Hauptverhandlung vor dem Tatrichter.
Auf die Revision ist daher das Urteil aufzuheben, und zwar, da bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten die Schuldfrage nicht auf einen der rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt werden kann, in vollem Umfang.
Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hirchner Glanzmann Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch
Dr. Heimann-Trosien ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hirchner | |