Revision gegen Verurteilung wegen Prozessbetrugs aufgehoben – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 110/53
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die prozessuale Wahrheitspflicht erstreckt sich auf alle den streitigen Anspruch betreffenden Vorgänge, über die der Richter durch seine Fragen Klarheit verlangt.
Unterlassen zur Beseitigung einer durch eigene Irreführung geschaffenen Gefahr einer Vermögensschädigung kann, wenn es ursächlich für eine richterliche Fehlentscheidung ist, zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes führen.
Für eine Betrugsverurteilung ist erforderlich, dass der erstrebte Vermögensvorteil objektiv und subjektiv mit der Rechtsordnung unvereinbar ist; die Widerrechtlichkeit der Täuschung begründet nicht automatisch Sittenwidrigkeit des Vorteils.
Zur Begründung eines Schuldspruchs wegen Betrugs sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils) notwendig; fehlen diese, ist zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 17. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Heinrich ██████████ aus █████████, geboren am ██████ 1905 in ███, Kreis ███, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 17. November 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Prozessbetrugs zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem seine frühere gleichlautende Verurteilung auf seine Revision aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Gegen die neue Entscheidung hat der Angeklagte abermals Revision eingelegt und einen Verfahrensverstoß sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Das Rechtsmittel muss wiederum Erfolg haben.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet. Die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, weil das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Betruges in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt hat.
Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.
Der Tatrichter erblickt die erste Betrugshandlung des Beschwerdeführers darin, dass dieser in der Klagebeantwortung vom 25. Juni 1949 geltend gemacht hat, der als Erzeuger eines unehelichen Kindes in Anspruch genommene Beklagte – ███████ – habe die Unterhaltszahlung abgelehnt; denn dem Angeklagten war infolge Einsichtnahme in die Prozessakten des Amtsgerichts in Blomberg aus dem Jahre 1940 bekannt, dass sein Auftraggeber die Vaterschaft und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung anerkannt hatte und demgemäß verurteilt war.
Fortsetzungen dieses betrügerischen Verhaltens sieht das Landgericht sodann in dem Schriftsatz des Angeklagten vom 7. September 1949, in dem er auf die Beweispflicht des Klägers hinwies, und schließlich in seinem Stillschweigen zu dem falschen Sachvortrag des Beklagten im Verhandlungstermin vom 30. September 1949. Die gegen diese Urteilsausführungen gerichteten Angriffe der Revision gehen im Wesentlichen fehl.
Die Auslegung der Klagebeantwortung verstößt nicht gegen die Denkgesetze und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Der im Urteil mitgeteilte Inhalt dieses Schriftsatzes nötigte, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu dem Schluss, dass sich die angebliche Ablehnung der Unterhaltszahlung nur auf ein mit der Kindesmutter vor der früheren Klageerhebung geführtes Gespräch beziehen, aber eine spätere Anerkennung der Unterhaltspflicht nicht ausschließen sollte. Vielmehr deutet die unmittelbar anschließende Behauptung, der Beklagte habe auch bis heute niemals Unterhalt geleistet, darauf hin, dass hier eine grundsätzliche, bis zuletzt aufrechterhaltene Ablehnung der Unterhaltsleistung gemeint war. Diese Annahme liegt besonders nahe, weil der Angeklagte wusste, dass es dem Jugendamt gerade hierauf ankam, da es sich schon vor der erneuten Klageerhebung gegenüber dem Beklagten auf ein durch Kriegseinwirkung vernichtetes Vaterschaftsanerkenntnis nebst Unterhaltsverpflichtung berufen hatte. Dem erkennbaren Sinn dieses Schriftsatzes widerspricht es auch nicht, wenn das Landgericht ihm entnimmt, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Ablehnung der Unterhaltszahlung behaupten, sondern zugleich jede frühere Verpflichtung seines Auftraggebers zur Unterhaltsleistung bestreiten wollen. Sind aber die Schlussfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich, so kann sich die Revision nicht darauf berufen, dass der Wortlaut des Schriftsatzes auch eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Deutung zulasse.
Ob die Würdigung des Schriftsatzes vom 7. September 1949 als weitere Ausführungshandlung des mit der unrichtigen Klagebeantwortung begonnenen Prozessbetruges rechtlich angreifbar ist, bedarf nicht der Erörterung; denn das Landgericht hat auch eine für den Erlass des die Unterhaltsklage abweisenden Urteils ursächliche Täuschung des Richters durch Unterlassen rechtsbedenkenfrei in dem Stillschweigen des Angeklagten zu den falschen Behauptungen seines Auftraggebers im letzten Verhandlungstermin gesehen.
Wie schon im ersten Revisionsurteil dargelegt ist, erstreckt sich die Wahrheitspflicht im Prozess, unabhängig von dem Sachvortrag der Parteien, auf alle den streitigen Anspruch betreffenden Vorgänge, über die der Richter nach seinen an die Beteiligten gerichteten Fragen Klarheit zu schaffen wünscht. Das war nach den Urteilsfeststellungen auch der Fall bei der in beiden Verhandlungsterminen vom Vorsitzenden gestellten Frage, ob ein früheres Anerkenntnis der Vaterschaft und der Unterhaltspflicht des Beklagten vorlag. Zudem begründete die vom Tatrichter in dieser Hinsicht rechtsirrtumsfrei festgestellte Irreführung des Prozessrichters durch die Klagebeantwortung des Beschwerdeführers für diesen die Rechtspflicht, die dadurch von ihm selbst geschaffene Gefahr einer Vermögensschädigung des Prozessgegners ohne Rücksicht auf die Belange der eigenen Partei im Termin vom 30. September 1949 durch Offenbarung des wahren Sachverhalts zu beseitigen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Armenrechtsverfahren vor dem Berufungsgericht hat die Strafkammer dagegen nicht als eine für die sachliche Klageabweisung ursächliche Betrugshandlung gewürdigt, wie die Revision annimmt. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte das Anerkenntnisurteil auch in diesem Verfahren nicht erwähnte, obwohl das Jugendamt ausdrücklich darauf hinwies, wegen der früheren Gewährung des Familienunterhalts müsse irgend ein Vollstreckungstitel gegen den Beklagten vorliegen, hat der Tatrichter zulässigerweise rückschließend nur entnommen, der Beschwerdeführer habe hierüber schon im ersten Rechtszug geschwiegen, weil er es darauf ankommen lassen wollte, ob das Urteil bekannt werde; er habe also nicht in Verkennung der prozessualen Wahrheitspflicht gehandelt. Übrigens war nach dem festgestellten Sachverhalt vom Vertreter des Jugendamts auch schon im ersten Rechtszug auf das Bestehen irgendeines Vollstreckungstitels mündlich hingewiesen worden.
Dagegen bedarf die innere Tatseite nunmehr noch weiterer Klärung. Seit Erlass des ersten Revisionsurteils in dieser Sache hat der Bundesgerichtshof in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, dass die Widerrechtlichkeit der Täuschungshandlung nicht ohne weiteres die Sittenwidrigkeit des damit erstrebten Vermögensvorteils zur Folge habe. Selbst wer sich eines Meineides zum Zwecke der Täuschung bediene, begehe nicht schon deshalb, sondern nur dann einen Betrug, wenn der verfolgte Vermögensanspruch objektiv und subjektiv nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehe (BGHSt 3, 160; 1 StR 621/52 vom 10. Februar 1953; 4 StR 571/52 vom 7. Mai 1953). Dieser Grundsatz muss auch im vorliegenden Fall Anwendung finden.
Zwar handelt es sich hier nicht allein um die Abwehr eines unbegründeten oder vermeintlich unbegründeten Anspruchs. Selbst ein bewusst wahrheitswidriges Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 1717 BGB, das hier vorgelegen haben soll, ist nicht mehr aus der Welt zu schaffen; es enthält den Verzicht auf die Einrede der mehreren Zuhälter. Demgegenüber ist nur der Beweis zulässig, dass der Erkennende der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit überhaupt nicht beigewohnt habe (§ 1718 BGB).
Das Unterhaltsanerkenntnis, auf das es dem Beschwerdeführer gerade ankam, kann aber auch dann nicht mehr zurückgefordert werden; es wird durch die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nicht vernichtet (RGZ 135, 219, 222). Durch eine spätere Adoption wäre der Unterhaltsanspruch des Kindes ebenfalls nicht beseitigt worden; durch den Annahmevertrag wird nur der Vorrang der Unterhaltspflicht des Annehmenden gegenüber der des Erzeugers begründet (§ 1766 BGB). Auf einen nachträglichen Unterhaltsverzicht der Kindesmutter konnte der Erzeuger sich deshalb nicht berufen, weil diese zur Vertretung des Kindes nicht berechtigt war; ihr Verzicht war also wirkungslos.
Infolge der Rechtskraftwirkung konnte der Kläger, der das Bestehen eines Vollstreckungstitels für seinen Unterhaltsanspruch schon vor der Klageerhebung und sodann in den Verhandlungsterminen behauptet hatte, unter Umständen auch eine sachliche Entscheidung zu seinen Gunsten anstelle eines verlorenen Urteils verlangen (Stein-Jonas 17. Aufl. IV 2b vor § 253 ZPO, § 322 VIII B), während er das neue klageabweisende Urteil nur im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 580 Nr. 7 ZPO aus der Welt schaffen kann. Das Verhalten des Beschwerdeführers zielte darauf ab, das frühere Urteil in jeder Beziehung unschädlich zu machen, worauf sein Auftraggeber keinen Anspruch hatte.
Nach der Beweisannahme des Landgerichts war der Angeklagte aber der Ansicht, die Beseitigung der Rechtskraftwirkung des Anerkenntnisurteils sei möglich, wenn das Vaterschaftsanerkenntnis bewusst wahrheitswidrig abgegeben war. Der Tatrichter hat indes noch nicht erschöpfend geprüft, ob der Angeklagte wirklich geglaubt hat, dass sein Auftraggeber nicht der Erzeuger des Klägers sei. Das Urteil geht nur davon aus, dass der Angeklagte den Zusicherungen des [REDACTED], niemals selbst Unterhaltszahlungen an den Kläger geleistet zu haben, geglaubt habe, klärt aber nicht, ob er auch innerlich davon überzeugt gewesen ist, dass [REDACTED] tatsächlich nicht der Erzeuger des Kindes sei. Hierauf kommt es vom Boden der auch vom erkennenden Senat geteilten Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs an; denn in einem solchen Falle könnte dem Beschwerdeführer das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der von ihm erstrebten zivilprozessualen Besserstellung seines Auftraggebers, die schon als Vermögensgefährdung angesehen werden muss, nicht nachgewiesen werden.
Das Urteil ist hiernach aufzuheben und die Sache zur Nachholung der noch fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite zweckmäßigerweise gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das benachbarte Landgericht in Paderborn zurückzuverweisen, das in der neuen Verhandlung auch den Inhalt der Handakten des Beschwerdeführers, der von ihm eingesehenen Prozessakten des Amtsgerichts in Blomberg ███████████ gegen [REDACTED] 86/40 und der Vormundschaftsakten des gleichen Amts über den Kläger des vorgenannten Rechtsstreits zu erörtern haben wird.
| Hille | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Engels |