Revision wegen Prozessbetrugs aufgehoben und Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 615/54
- Datum
- 18.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Versuch des Prozessbetrugs ist erforderlich, dass der Täter das Bewusstsein hat, der erstrebte Vermögensvorteil durch die Prozesshandlung könne rechtswidrig sein.
Ist eine Forderung zum Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt, berechtigt dies den Beklagten, die Leistung zu verweigern (§ 222 BGB); die Abweisung der Klage kann daher ein rechtmäßiger Vermögensvorteil sein.
Der innere Tatbestand des Prozessbetrugs liegt nur vor, wenn der Angeklagte entgegen der tatsächlichen Rechtslage geglaubt hat, die Verjährungsvoraussetzungen seien möglicherweise nicht erfüllt oder er könne rechtskräftig zur Zahlung verpflichtet werden.
Fehlen in der Urteilsfeststellung hinreichende Anhaltspunkte für die subjektive Rechtsauffassung des Täters, kann eine Verurteilung wegen Prozessbetrugs nicht aufrechterhalten werden und bedarf der Zurückverweisung zur erneuten Feststellung.
Bei Zweifeln an der inneren Tatseite ist die Feststellungslast der Strafkammer nicht ersetzt, sodass die Verurteilung mangels Feststellungen aufgehoben werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 18. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zigarrenarbeiter Heinrich ███ aus ████, (Kreis █████), dort geboren am ██████ 1900, wegen versuchten Prozessbetruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. ███████ Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Heinrich ███ wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 18. Oktober 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen versuchten Prozessbetruges verurteilten Angeklagten ist begründet, weil das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 160) erforderliche Bewusstsein, der erstrebte Vermögensvorteil der Klageabweisung könne rechtswidrig sein, nicht hinreichend dargetan ist.
Der im Jahre 1953 auf Zahlung des Schwarzmarktpreises von 800 DM für ein im April 1949 gekauftes Schwein verklagte Beschwerdeführer hat bei seiner uneidlichen Parteivernehmung durch den Prozessrichter am 6. November 1953 den Sachverhalt – nach Auffassung der Strafkammer bewusst wahrheitswidrig – so dargestellt, dass als Kaufpreis für das Schwein der Tagespreis von 600 DM vereinbart worden sei und dass er diesen Betrag bereits ein paar Tage später an den Kläger ██████████ gezahlt habe. Durch Urteil vom 6. November 1953 hat das Amtsgericht Minden die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei (§ 196 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
War die Kaufpreisforderung, wie anscheinend rechtskräftig feststeht, zur Zeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung bereits verjährt, so war der Angeklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 BGB). Die von ihm erstrebte Abweisung der Klage war daher kein rechtswidriger, sondern ein vom Gesetz gebilligter Vermögensvorteil. Der innere Betrugstatbestand könnte somit nur dann verwirklicht sein, wenn der Angeklagte entgegen der wirklichen Rechtslage der irrigen Meinung gewesen wäre, die Verjährungsvoraussetzungen seien möglicherweise nicht erfüllt oder er könne gleichwohl von Rechts wegen zur Zahlung gezwungen werden (BGH a. a. O.; 4 StR 571/52 vom 7. Mai 1953; 4 StR 110/53 vom 1. Oktober 1953).
Welche Vorstellungen sich der Angeklagte in dieser Hinsicht gemacht hat, kann dem angefochtenen Urteil indessen nicht entnommen werden. Es lässt lediglich den Schluss zu, dass sich der Angeklagte auf die Verjährung berufen hat, weil sie von Amts wegen nicht berücksichtigt werden durfte.
Da hiernach nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte von zutreffenden Auffassungen über Voraussetzungen und Wirkung der Verjährungseinrede ausgegangen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
| Krumme | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Seibert |