Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Betrug aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 717/52
- Datum
- 23.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Betrug ist erforderlich, dass der erstrebte Vermögensvorteil sowohl objektiv als auch subjektiv mit der Rechtsordnung unvereinbar ist.
Das subjektive Tatbestandsmerkmal verlangt, dass der Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils hat; die bloße Erkenntnis, dass Täuschung unzulässig ist, genügt nicht.
Schweigen oder Unterlassen begründet eine täuschende Handlung nur, wenn die tatsächlichen Rechtsbeziehungen und Offenbarungspflichten hinreichend festgestellt sind.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu den für den Betrug erheblichen Tatbestands- und Schuldmerkmalen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. September 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang ███ aus GL, dort geboren am ██████ 1923, wegen Betruges hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. September 1952, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen Betrugs verurteilten Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte hatte im Oktober 1950 mit dem Kaufmann SC__, der bei ████████ eine Schneiderei betrieb, verabredet, dass der Angeklagte Textilien beschaffen und dass ██████████ Stoffe für ihn im Lohn zu Kleidungsstücken verarbeiten sollte. Diese Vereinbarung war Ende 1950 dahin ergänzt worden, dass █████ gegen hälftige Beteiligung des Angeklagten am Gewinn auch unmittelbar Stoffe einkaufen und Fertigware verkaufen durfte. Von Anfang an bestanden Meinungsverschiedenheiten und Spannungen; wiederholte Versuche, eine Abrechnung herbeizuführen, scheiterten.
Ende Februar 1950 kaufte █████████ der Firma ███ einen Posten Cordstoffe, nachdem der Angeklagte sich ██ gegenüber zur Bezahlung dieser Ware bereit erklärt hatte. Der Angeklagte stellte der Lieferantin nur einen Scheck über 7.753 DM aus, ließ diesen aber am 27. März wieder sperren. Am 28. März fuhr er mit seinem Rechtsbeistand nach ████, um mit SC__, den er einige Tage vorher am Telefon einen Betrüger genannt hatte, eine Verrechnung der gegenseitigen Forderungen vorzunehmen. Bei dieser Aussprache wies der Angeklagte auf den Abschnitt in seinem Scheckheft hin, der sich auf den Scheck für die Firma SC__(__ bezog. Bei der anschließenden Besichtigung des Betriebes richtete der Angeklagte an SC__ die Frage, was er von den aus den █████████████ Cordstoffen gefertigten Waren mitnehmen könne. ██████ erwiderte, wenn die Forderung ███████████████ sei, könne der Angeklagte darüber verfügen. Der Angeklagte gab darauf keine Antwort und erwähnte auch bei dieser Gelegenheit nichts davon, dass er den Scheck hatte sperren lassen. SC__, der aus den Äußerungen des Angeklagten geschlossen hatte, dass der Posten ███████ bezahlt sei, gab dem Angeklagten aus der █████████████ Lieferung gefertigte Kleidungsstücke im Werte von etwa 4.000 DM mit.
SC__ erfuhr am folgenden Tage, dass der vom Angeklagten ausgestellte Scheck gesperrt worden war. Der Angeklagte teilte ihm telefonisch mit, dass er den Scheck aus einem gewissen Misstrauen heraus habe sperren lassen, das aber nach der erfolgten Aussprache und Versöhnung nicht mehr angebracht sei, und versprach umgehend dafür Sorge zu tragen, dass █████████████ Geld erhalte. Im Vertrauen hierauf brachte █████ weitere Fertigware aus dem ██████████████ Posten an den Angeklagten und dessen Abnehmer zur Versendung. Gelegentlich einer am 3. April 1950 in Gütersloh bei dem Angeklagten stattfindenden Besprechung bat ████ wiederholt um Begleichung der Rechnung ████████. Der Angeklagte stellte nach längerem Zögern schließlich der Firma ████████ einen neuen Scheck über 7.753 DM aus. Dieser wurde aber von der Bank nicht eingelöst, weil der dem Angeklagten eingeräumte Kredit überschritten sei.
Die Strafkammer erachtet den Angeklagten des Betrugs zum Nachteile des Kaufmanns ██████ für schuldig und begründet diesen Vorwurf folgendermaßen: Durch das Vorzeigen des Scheckabschnitts und die Behauptung, der Scheck sei bezahlt, habe der Angeklagte bewusst etwas Unwahres behauptet und gleichzeitig dadurch, dass er den Widerruf des Schecks verschwieg, eine wahre Tatsache unterdrückt, zu deren Offenbarung er verpflichtet gewesen sei. Da ████ infolge dieser Täuschung der irrigen Vorstellung gewesen sei, die für ihn unangenehme Angelegenheit ████████ sei endlich aus der Welt geschafft, habe er keine Bedenken gehegt, dem Angeklagten die aus dem Posten ██████████████████ Ware zu übergeben; infolge seines Irrtums habe er mithin eine Vermögensverfügung zugunsten des Angeklagten vorgenommen. Durch das einige Tage später telefonisch gegebene täuschende Versprechen, den Rechnungsbetrag ████████ sofort zu bezahlen, habe der Angeklagte den Kaufmann █████████████ in einen Irrtum versetzt und veranlasst, weitere Ware im Werte von mehreren tausend Mark zugunsten des Angeklagten zur Absendung zu bringen. Diese Verfügungen hätten zur Vermögensschädigung des Kaufmanns ██████ geführt; statt der Ware habe er nämlich lediglich eine sehr zweifelhafte Forderung gegen den völlig vermögenslosen Angeklagten erhalten, deren Einziehung zumal deshalb keinen Erfolg versprochen habe, weil der Angeklagte nach Erhalt der Ware sogleich die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt habe, die wegen der Sonderstellung dieses Geschäftsvorganges gerade nicht habe erfolgen sollen. Der Angeklagte habe auch in rechtswidriger Absicht gehandelt. Er habe genau gewusst, dass er niemals die Waren aus dem Posten SC__(__) erhalten hätte, wenn er dem Kaufmann SC__ reinen Wein eingeschenkt, ihm also in Frankenthal erklärt hätte, dass der Scheck nicht mehr bestand, und ihm dann einige Tage später am Telefon auch gesagt hätte, dass die Zusage sofortiger Zahlung ██████████ nicht ernst gemeint sei. Infolgedessen habe der Angeklagte sich auch sagen müssen, dass er nicht berechtigt sein könne, mit einer etwaigen Gegenforderung, die sich aus einer späteren Abrechnung zu seinen Gunsten ergeben könne, gegen die Forderung ████████ aufzurechnen. Der Angeklagte habe gewusst, dass ihn seine vermeintliche Forderung gegen █████ nicht zu seinem Täuschungsmanöver berechtige, und habe von Anfang an das Bewusstsein gehabt, rechtswidrig zu handeln.
Diesen Darlegungen liegt der Rechtsirrtum zugrunde, dass die Widerrechtlichkeit der Täuschungshandlung ohne weiteres auch die Widerrechtlichkeit des damit erstrebten Vermögensvorteils zur Folge habe. Dass dem nicht so ist, ergibt sich indessen bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prozessbetrug (BGHSt 3, 160; 1 StR 621/52 vom 10. Februar 1953; 4 StR 571/52 vom 7. Mai 1953): Selbst wer sich des Meineides oder der Urkundenfälschung zum Zwecke der Täuschung bedient, begeht nicht schon deshalb, sondern nur dann einen Betrug, wenn der verfolgte Vermögensvorteil an sich objektiv und subjektiv mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht (vgl. auch RGSt 64, 344). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.
Schon zur äußeren Tatseite begegnet die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und dem Kaufmann SC___, wie die Strafkammer sie vornimmt, erheblichen Bedenken. Die Annahme, dass der Posten ██████ auf Grund der vorangegangenen Vereinbarungen eine Sonderstellung eingenommen hätte und mit den anderen Angelegenheiten, die übrigens noch nicht geklärt gewesen seien, nichts zu tun haben sollte, erscheint nicht als hinreichend ███████████████. Denn Ankauf, Verarbeitung und Absatz des Postens ████████ lagen durchaus im Rahmen des gemeinschaftlichen, wenn auch (wie die Strafkammer feststellt) durch die getroffenen Vereinbarungen unzureichend geregelten Geschäftsvorhabens und wiesen lediglich die Besonderheit auf, dass der Angeklagte sich ██ ███████████ zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet hatte. Die weitere Darlegung, dass SC___ die vorherige Bezahlung zur Bedingung der Auslieferung gemacht und dass der Angeklagte diese Bedingung angenommen habe, vermag ebensowenig zu überzeugen; denn spricht es schon gegen die Aufstellung einer solchen Bedingung, dass ██████████ dem Angeklagten noch weitere Ware auslieferte, nachdem ihm die Sperrung des Schecks bekannt geworden war, so kann fernerhin auch in dem bloßen Schweigen des Angeklagten nicht ohne weiteres eine Einverständniserklärung gesehen werden, zumal es dahinsteht, ob ██████████ war, die Auslieferung der Ware von der vorherigen Bezahlung der Lieferantin abhängig zu machen.
Der innere Tatbestand des Betrugs setzt entsprechend voraus, dass der Täter den erstrebten Vermögensvorteil selbst, nicht nur den zu seiner Erlangung eingeschlagenen Weg für möglicherweise rechtswidrig gehalten hat. Das Bewusstsein des Angeklagten, dass er nicht täuschen dürfe, genügt daher ebensowenig wie die Erwägung, er habe sich sagen müssen, dass er zu einer Einbeziehung der Angelegenheit SC__(__) in die spätere Abrechnung mit SC__ nicht berechtigt sei. Des Betrugs macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich handelt, nicht also der, der die mögliche Widerrechtlichkeit des angestrebten Vermögensvorteils zwar hätte erkennen müssen, aber nicht erkannt hat. Das hiernach erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils ist dem Angeklagten, der – nach den bisherigen Feststellungen sogar möglicherweise zutreffenden Auffassung war, dass ███████ einen noch größeren Betrag schulde, bisher nicht nachgewiesen.
Bundesrichter Glanzmann Engels Groß ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Groß | Dr. | ||
| Schalscha | Dr. Augustin |