Revision in Pornografiesache (§ 184 StGB): Teilaufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 555/57
- Datum
- 20.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vollständig vorgetragen werden; nach Fristablauf können neue Tatsachen zur Stützung der Rüge nicht nachgeschoben werden (§ 344 Abs. 2 S. 2, § 352 Abs. 1 StPO).
Die Mitwirkung von Hilfsrichtern ist nach der damaligen Rechtslage nicht schlechthin unzulässig; eine unvorschriftsmäßige Besetzung folgt nicht allein daraus, dass zwei Gerichtsassessoren als Beisitzer mitgewirkt haben.
Bei der Beurteilung der Unzüchtigkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auf die Grundhaltung und Gesamtwirkung des Werkes abzustellen; einzelne unbedenkliche Teile können hinter der Gesamtanlage zurücktreten.
Zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Unzüchtigkeit muss das Tatgericht Inhalt, Gesamtanlage und Zweckbestimmung der beanstandeten Schrift in den Urteilsgründen so darstellen, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist; bloße Textauszüge ohne Einordnung genügen nicht.
Empfiehlt oder beschreibt eine Schrift Schutzmittel auch zur Verhütung von Ansteckungen, sind bei der strafrechtlichen Würdigung die Besonderheiten des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB zu berücksichtigen; entscheidend bleibt die Gesamtaufmachung und Darstellungsweise des Werkes.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm K. ███ aus ████ dort, geboren am ██ in ████, wegen Vergehens gegen § 184 StGB u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. März 1958, in der Sitzung vom 27. März 1958, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengeberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C______ in der Verhandlung, Staatsanwalt (C______ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. November 1956 wird mit den Feststellungen im Umfang der Verurteilung (I) aufgehoben, ferner hinsichtlich der Einziehungsanordnung (II) sowie bezüglich der angeordneten Unbrauchbarmachung der eingezogenen Gegenstände (III Nr. 1) und der Druckschrift "Wie fang ich’s an" (III Nr. 5).
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der angeklagte Versandhändler ist von der Strafkammer wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften und Bilder (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 3, 6 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu drei Monaten Gefängnis, unter Gewährung von Strafaussetzung, verurteilt worden. Ferner wurde die Einziehung einer Anzahl von Schriften und Bildern sowie die Unbrauchbarmachung einer Reihe von Gegenständen angeordnet (II und III des Urteilsspruchs).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
I. Zum Verfahrensrecht
Das Urteil des Landgerichts vom 8. November 1956 ist den zur Empfangnahme ermächtigten Verteidigern (Bd. IX Bl. 9 d. A.) am 10. Juli 1957 zugestellt worden (Bd. IX Bl. 31, 37 d. A.).
In der rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung vom 23. Juli 1957 (Bd. IX Bl. 39) war zunächst die Verletzung des § 66 GVG geltend gemacht worden, da der vorsitzende Landgerichtsrat Ke(_____) nicht durch das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellt worden sei.
Dieser Angriff war unbegründet. Nach der am 16. Dezember 1955 vom Präsidium für das Jahr 1956 beschlossenen Geschäftsverteilung war Landgerichtsrat [REDACTED] stellvertretender Vorsitzender der VI. Gr. Strafkammer (Revisionserklärung vom 3. August 1957; Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Januar 1958). Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Sch(____), war damals durch Krankheit und Beurlaubung verhindert. Der Vorsitzende hat zudem vor dem Senat erklärt, dass er seine Rüge insoweit nicht mehr aufrechterhalte.
Die Revision hat außerdem in der genannten Begründungsschrift als vorschriftswidrig (§ 338 Nr. 1 StPO) gerügt, dass bei der Verhandlung und Entscheidung der erkennenden Strafkammer zwei Gerichtsassessoren als Hilfsrichter mitgewirkt hätten. Ferner hat die Verteidigung in dem späteren Schriftsatz vom 2. August (eing. am 5. August) 1957 u. a. geltend gemacht: "Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revisionsfrist muss im Jahr 1956 als abgelaufen angesehen werden. Die Besetzung der Kammer durch einen Landgerichtsrat als Vorsitzenden und 2 Hilfsrichter als Beisitzer war also unzulässig." Aus dem Gesamtinhalt dieses letztgenannten Schriftsatzes wird also nunmehr geltend gemacht, die Mitwirkung von zwei Gerichtsassessoren beruhe darauf, dass die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben des Landgerichts Dortmund für einen längeren Zeitraum hinaus zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt wurden, und sei deshalb unstatthaft (BGHSt 9, 107). Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße rechtliche Erläuterung der in der Rechtfertigungsschrift vom 23. Juli 1957 erhobenen Rüge vorschriftswidriger Besetzung, sondern um ein zusätzliches Vorbringen. Die Behauptungen des Schriftsatzes vom 2. August 1957 kann der Senat nicht berücksichtigen (§ 352 Abs. 1 StPO). Wird das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift angegriffen, so müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen spätestens innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 345 StPO) angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Ablauf dieser Frist kann eine Verfahrensrüge nicht mehr vorgebracht und eine wie hier unrechtzeitig geltend gemachte Rüge nicht mehr mit neuen Tatsachen belegt werden (Loewe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 5 b zu § 344 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Anm. 17 zu § 344 unter Hinweis auf Schneidewin JR 1951 S. 193 ff., 195).
Dem entspricht die ständige Praxis des Bundesgerichtshofs. So hat der Senat in 4 StR 119/120/56 Urteil vom 2. Mai 1957 (S. 17/18) ausgeführt: "Die Revision macht nicht geltend, dass im gegebenen Fall eine unzulässige Dauerverwendung von Hilfsrichtern im Sinne der Entscheidung BGHSt 9, 107 vorgelegen habe." Ferner heißt es im Urteil 2 StR 32/58 vom 19. Februar 1958 (S. 3): "Solche besonderen Umstände für einen Dauerzustand hat die Revision nicht dargetan. Ob sie gegeben sind, kann der Senat deshalb nicht prüfen (§ 352 StPO)"; vgl. ferner Buchst. a) des Leitsatzes BGH NJW 1958, 429 Nr. 15. So liegt es im Ergebnis auch hier.
Es erübrigt sich daher, zu erörtern, welche bestimmten Tatsachen im Einzelnen i. S. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der eine unzulässige Dauer-Verwendung von Hilfsrichtern geltend machende Beschwerdeführer vorbringen müsste (dazu im Allgemeinen: BGHSt 3, 213; Eb. Schmidt, Anm. 18, 19; Kleinknecht/Müller).
Denn hier ist dieses besondere Vorbringen, wie schon erörtert, verspätet geltend gemacht und somit nicht zu berücksichtigen; möge es, wenn rechtzeitig, ausreichen oder nicht.
Es ist daher nur die fristgerecht erhobene Rüge zu prüfen, die erkennende Strafkammer sei durch die Mitwirkung von zwei Gerichtsassessoren unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nun wird allerdings vom OLG Karlsruhe (NJW 1957, 1367 Nr. 14) und von Kern (JZ 1956, 168, 541 und 542), sowie von Siegert (NJW 1957, 1622, 1623) eine derartige Auffassung vertreten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Verwendung von Hilfsrichtern auf Grund der derzeitigen Rechtslage nicht schlechthin unzulässig ist (Art. 92, 97 Abs. 2 GG; §§ 10 Abs. 2, 70 Abs. 2 GVG und Gegenschluss aus der für den Bundesgerichtshof bestehenden Ausnahmevorschrift des § 139 Abs. 1 GVG; BGHVerfG NJW 1954, 30 Nr. 4; BVerfG 4, 531, 345; I. Zivilsenat des BGH in NJW 1957, 1762 Nr. 63; BGHSt 8, 159; vgl. ferner die Ausführungen von Littig, DRiZ 1958, 50, 51, denen insoweit auch nicht in allen Punkten beigetreten werden kann). Der hier zu beurteilende Fall hat dem Senat keinen Anlass gegeben, den Großen Senat für Strafsachen oder gar die Vereinigten Großen Senate anzurufen. Erst das künftige Richter-Gesetz (Regierungsentwurf vom 4. April 1957; neuer Entwurf laut Bundesrats-Drucksache 40/58 = DRiZ 1958, 95) will bestimmen, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe, kraft Auftrags oder Abordnung mitwirken darf (§ 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 25 Abs. 1). Der Senat hat keine Veranlassung dazu gesehen, dieser ungewiss wann und wie zu verwirklichenden gesetzlichen Neuregelung vorzugreifen. Dies würde nur Verwirrung erregen.
Richtig ist allerdings und auch hierauf weist die Verteidigung in Nr. 1 ihrer Rechtfertigungsschrift vom 23. Juli 1957 hin, dass die Besetzung der richterlichen Mitglieder einer Großen Strafkammer mit einem Landgerichtsrat (als stellv. Vorsitzenden) und zwei Gerichtsassessoren als Beisitzern, besonders bei großen Sachen, nicht gerade als zweckmäßig bezeichnet werden kann. Diese mehr allgemeinen Bedenken der Revision sind hier aber nicht gerechtfertigt, weil nach den angestellten Ermittlungen der eine der beiden Hilfsrichter schon am 17. November 1956 und der andere am 15. Januar 1957 zum Landgerichtsrat ernannt worden ist. Danach hat es sich also schon im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung der erkennenden Strafkammer bei diesen Assessoren um gereiftere Richter-Persönlichkeiten gehandelt, die kurz vor ihrer endgültigen Anstellung standen. Diese im Wege des Freibeweises ermittelten Tatsachen sind dem Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig zu Gehör gebracht worden.
Auf S. 10 der Rechtfertigungsschrift vom 23. Juli 1957 macht die Revision u. a. geltend, dass das Landgericht "über die vermeintlichen Absichten der Leser keinen Beweis eingeholt" habe. Der Verteidiger hat jedoch dazu vor dem Senat erklärt, dass hiermit eine Verfahrensrüge (etwa mangelnder Sachaufklärung, § 244 Abs. 2 StPO) nicht erhoben werden sollte.
Die Eingabe des Verteidigers vom 24. März 1958 konnte schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Abschluss der Verhandlung vor dem Revisionsgericht (20. Februar 1958) gefertigt und eingegangen war (vgl. im Übrigen nachstehend: III und IV a) dieses Urteils).
III. Sachlich-rechtliche Erörterungen
A. Bei einer Reihe von Schriften und Bildern hat der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer den äußeren und inneren Tatbestand (bed. Vorsatz) des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht (Zusammenfassung: S. 240 UA).
Es handelt sich hierbei um folgende Gegenstände:
1. "Die idealste und vollkommenste Ehe" 1954 2. "Naturiene 51" 3. "Stare et Vedette" 4. "Enthüllte Geheimnisse der Liebe und Erotik" (Bd. I bis III, Bd. V und VI) 5. "Geheimnisse der erotischen Liebeskunst" (außer Heft 18) 6. "Irrwege der Liebe" (Bd. II) 7. Die Wasche-Fotoserie "C’est Paris" 8. 22 Aktfotos (Fa. █████ und die dazugehörigen Serien) 9. "Erotische Liebesperlen"
Hiergegen hat die Verteidigung bezüglich der Gegenstände zu 1, 7 und 9 Einzelangriffe erhoben (vgl. auch den Schriftsatz vom 25. Juli 1957). Dazu ist zu bemerken:
a) "Die idealste und vollkommenste Ehe", Auflage 1954 (S. 27 ff., 222, 228, 240 UA).
Dieses Buch gibt sich, wie das Landgericht rechtlich unangreifbar darlegt, nur den Anschein ernst gemeinten Aufklärungsstrebens. Für diesen Schein spricht schon der Titel, der als solcher offenbar an das weit verbreitete und bis jetzt, soweit bekannt, in 61. Auflage erschienene Werk von Dr. ██ "Die vollkommene Ehe" angelehnt ist. In Wirklichkeit enthält die hier zu beurteilende Schrift literarische Schilderungen u. a. des Liebesspiels, der Hochzeitsnacht und des Geschlechtsverkehrs. Sei hierzu von den vom Landgericht gebrauchten zahlreichen gleichartigen Textproben nur die Stelle auf S. 104 (34, 75 UA) auszugsweise wiedergegeben: "Wir sind aber noch beim ersten Liebesspiel des jungen Ehepaares, das vielleicht jetzt das einsam sie belauernde Licht löscht und die nackten Körper einander drängt. Ihre verhaltenen Bewegungen... haben zu ihrer Freude - ein männliches Glied in eine starke Erektion versetzt... Ihre (der Frau) Erregung hat wohl auch einen bestimmten Einfluss auf ihre Geschlechtsteile ausgeübt, aber noch ist dieser Körperteil nicht den mächtigen Massen des Mannes gewachsen...". Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis kommt, dass das Buch in erster Linie der geschlechtlichen Erregung dienen will und hierzu hervorragend geeignet ist. Im Gegensatz etwa zu der "Hohen Schule der Liebe und Ehe" (S. 146 UA) handle es sich in diesem Fall nicht um ein ernstgemeintes wissenschaftliches oder auf volkstümlicher Grundlage der Aufklärung gewidmetes Werk (S. 228 UA). Die Darlegungen des Landgerichts halten sich im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbes. BGH 5 StR 484/55 vom 4. Mai 1956 betr. "Irrwege der Liebe" und allgemein: BGH Gr. Sen., BGHSt 12, 72, 73 = NJW 1958, 229).
Was die Revision gegenüber den Urteilsdarlegungen im Einzelnen vorbringt, berücksichtigt nicht, dass bei dem hier zu beurteilenden Werk gerade keine "sexuell- und sozialethisch verantwortbare Darstellung" vorliegt. Es kann daher dahinstehen, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei die oben bezeichnete Schrift nicht im öffentlichen Interesse liegt, zumal die Art der Darstellung zu beanstanden ist. § 1 Abs. Nr. 3 GjS liegt demnach neben § 184 StGB der Sache nach. Die Revision gibt im Übrigen selbst an, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende Auflage 1954 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gehalten worden sei. Wenn die Verteidigung (S. 15 der Rev.-Begr.) vorbringt, das Landgericht habe ja gerade die "gewählte Ausdrucksweise" des Werks hervorgehoben (S. 228 UA), so ist das ein offensichtliches Missverständnis der Revision. Das Landgericht hat die vom Verfasser gewählte Ausdrucksart anprangern und ihn keinesfalls bescheinigen wollen, dass er sich einer gewählten (geschabenen) Sprache bediene. Schließlich hat der Tatrichter auch aus der Aufnahme der zum Teil als anstößig gewerteten - Aktbilder in das Werk auf dessen geschlechtlich erregende Grundhaltung geschlossen. Dass es sich bei den Aktzeichnungen oder Heftbildern um solche handelte, hat das Landgericht nicht schon als Kennzeichen des Schamverletzenden angesehen. Das ergibt seine - eine Unzüchtigkeit verneinende - Wertung der Aktbildersammlung "Die kleine Gubine" (S. 210 ff., 238 ff. UA). Überdies war die Bewertung und Heranziehung der Bilder nur eine Hilfserwägung. Der Urteilsbestand wird dadurch nicht in Frage gestellt, wenn man die in das hier zu beurteilende Buch eingestreuten Abbildungen als solche nicht entscheidend ansieht.
b) Die Wasche-Foto-Serien: "C’est Paris" (S. 206 ff., 222 bis 223, 237 UA).
Nach den Feststellungen des Landgerichts enthalten diese Reihen jeweils scharf gezeichnete Hochglanz-Lichtbilder. Auf diesen sind Frauen abgebildet, die nicht nur ihre Reizwäsche vorführen, sondern vor allem raffiniert und erregend ihre eigenen Reize zeigen, und zwar meist den nackten Oberkörper unter Herausstellen der Brüste. Die Geschlechtsteile der dargestellten Frauen sind zwar nicht mittelbar sichtbar, aber jedenfalls bei den meisten Bildern leicht verhüllt, sodass mehr gezeigt als verborgen wird. Sämtliche Bilder sind durch die Serien zu einer Einheit verbunden. Sie sollen als Gegenstand lüsterner Betrachtung dienen und sind dazu auch durch die auffällige Betonung des Geschlechtlichen und den gewollt hervorgerufenen Eindruck von Entkleidungsszenen geeignet. Das Anpreisen der gezeigten Fischetten ist demgegenüber nur Nebenzweck (S. 210, 237 UA).
Zu den Angriffen der Verteidigung ist zu sagen: Der Beurteilung der Strafkammer kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob heutzutage, wie die Revision stark verallgemeinernd behauptet, "der größte Teil der deutschen illustrierten Zeitungen, der Plakatwände und ein großer Teil der Filme" unzüchtig ist, unter anderem, weil "mit dem weiblichen Busen in aller Öffentlichkeit geradezu ein Kult getrieben wird". Die Beurteilung der hier in Frage stehenden Reizwäsche-Bilder kann durch die von der Verteidigung behaupteten Auswüchse nicht beeinflusst werden. Es ist daher auch bedeutungslos, dass "Striptease"-Vorstellungen nach Behauptung der Revision bei uns "ein fester Bestandteil fast aller Kabarettprogramme" sind, was übrigens gleichfalls erheblich übertrieben ist. Derartige Schaustellungen fallen nicht unter § 184 StGB und unter § 183 StGB möglicherweise deshalb nicht, weil die Besucher solcher Animierbetriebe kein Argernis nehmen, sondern dergleichen gerade erwarten. Jedenfalls ist der § 184 StGB durch eine etwa eingerissene Sittenverwilderung in keiner Weise außer Kraft gesetzt. Wenn die Revision meint, es handle sich um "harmlose Waschebilder", bei deren Betrachtung der Leser seinen "rein ästhetischen Genuss" haben könne, so setzt sie damit in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an Stelle der des Tatrichters. Dessen Beurteilung der Bilder war rechtlich möglich. Es bedeutet keinen Widerspruch hierzu, wenn der Tatrichter die "Hohe Schule der Liebe und Ehe" (S. 146, 147) mit Rücksicht auf ihren Aufklärungscharakter, trotz gewisser das Anstößige streifender Zeichnungen wenig bekleideter Frauen, nicht für unzüchtig erklärt hat.
c) "Erotische Liebesperlen" (S. 100 bis 103, 229 UA).
Insofern hat der Revisionsangriff Erfolg. Es handelt sich nach den Feststellungen des Landgerichts hierbei um eine Zusammenstellung im Schreibmaschinen-Manuskript-Druck über das "Liebesvorspiel, Liebesspiel, die Liebestechnik und Liebesstellungen". Diese Broschüre ist nach Auffassung der Strafkammer zur Erweckung und Befriedigung geschlechtlicher Lust hervorragend geeignet und dazu auch bestimmt. Sie könne die Bezeichnung "wissenschaftlich" auch nicht im entferntesten für sich in Anspruch nehmen (S. 229).
Gegen diese Beurteilung wäre an sich rechtlich nichts einzuwenden. Die Strafkammer hat jedoch offensichtlich nicht alle wesentlichen Teile der Schrift in den Urteilsgründen dargestellt, wie dies erforderlich gewesen wäre, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (RGSt 66 S. 8, 9; BGH 3 StR 661/53 vom 23. September 1954, S. 3, in dem der Verteidigung bekannten Fall Pfriem/Müller, "TG Wuppertal"). Das Landgericht beschränkt sich bezüglich der Schrift "Liebesperlen" darauf, von S. 51, 80 bis 83, 84 bis 85, 89 und 94 einige Auszüge zu bringen. Ausreichende Angaben über den übrigen Inhalt, die Gesamtanlage und Zweckbestimmung der Schrift fehlen. Die Broschüre enthält zudem offenbar keinerlei Abbildungen. Der bloße Umstand, dass sich der Verfasser des nichtssagenden Pseudonyms "Amar Amarus" bedient und das Heft von einer goldfarbenen Kassette umschlossen ist, besagt noch nichts für die Unzüchtigkeit des Werks. Die sehr knappen Darlegungen zu dieser Schrift lassen zudem insoweit die Verwendung eines unsachlichen Maßstabes durch den Tatrichter als möglich erscheinen, als er die ebenfalls erotische Darstellungen enthaltenden Werke "Liebestechnik und ihre Hilfsmittel" (S. 54), "Natürliche Liebesmittel" (S. 60), "Ehe und Sexualleben" (S. 77) und "Die Kunst der Erregung" (S. 186) als nicht unzüchtig gewertet hat. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, dass die Schrift "Erotische Liebesperlen" zwar keinen wissenschaftlichen, wohl aber einen volkstümlichen aufklärenden Zweck verfolgt. Soweit in Schriften dieser Grundanlage geschlechtliche Vorgänge, selbst intimer Art, zur Darstellung gelangen, sind derartige Werke nicht schon deswegen unzüchtig (RGSt 27, 114 bis 116).
d) Das Landgericht hat Fortsetzungszusammenhang (S. 240 UA) und Tateinheit mit fortgesetzter Verbreitung jugendgefährdender Schriften (S. 241, 242 UA), also rechtlich eine Handlung angenommen. Der bei der Beurteilung der vorgenannten Schrift (vorstehend zu c) nicht auszuschließende sachliche Rechtsfehler hat somit zur Folge, dass die gesamte Verurteilung (I des Urteils) mit den Feststellungen aufgehoben werden muss (RGSt 24, 369 oben). Der neu erkennende Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, das Revisionsvorbringen zu würdigen sowie zu prüfen, ob und wie weit überhaupt Fortsetzungszusammenhang gegeben und jeweils der innere Tatbestand erfüllt ist. In letzterer Hinsicht muss mehr als bisher geschehen dazu Stellung genommen werden, dass der Angeklagte nach den Feststellungen S. 8 ff., 13 UA kein bedenkenloser Händler ist, dass er insbesondere Bücher, welche in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen wurden, nicht oder nicht mehr vertrieb. Angesichts dessen ist einstweilen nicht hinreichend dargetan, warum er nach Auffassung der Strafkammer bei einer ganzen Reihe von Schriften nicht (nachweisbar) mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, bei anderen aber wohl.
Die Tateinheit mit dem an sich einwandfrei nachgewiesenen Vergehen gegen die §§ 3 und 6 i. V. m. mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1953 könnte übrigens nur eine teilweise sein, sofern weiterhin ein fortgesetztes Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen wird (wegen des Urteilsspruchs in solchem Fall vgl. die Grundsätze der Entscheidung bei NJW 1957, 1283 Nr. 18).
e) Zu den weiteren vorstehend zu III A Nr. 2 bis 6 und 8 aufgeführten Gegenständen erübrigen sich besondere Ausführungen. Deren sachliche (objektive) Unzüchtigkeit hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat nicht mehr bestritten; dies wird künftig die Handhabung der erneuten Sachverhaltsfeststellung erleichtern; vgl. indes BGHSt 11, 30, 31. Zum inneren Tatbestand gilt das zuvor (unter d) Ausgeführte. Bemerkt sei noch, dass bezüglich der Sammlung "Irrwege der Liebe" die Kennzeichnung als unzüchtig bereits durch Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1956 5 StR 484/55 gebilligt worden ist. Wenn das Landgericht insoweit, mehr beiläufig, auch die Verwendung lateinischer Umschreibungen als für einen gewissen Leserkreis besonders pikant und schauerlich bezeichnet (S. 149 UA), so war das offenbar ein Vergreifen im Ausdruck.
B. Gemäß II des Urteils der Strafkammer ist die Einziehung nach § 40 StGB angeordnet worden bezüglich folgender Schriften und Bilder:
1. "Enthüllte Geheimnisse der Liebe und Erotik" (Bd. I bis III, V und VI) 2. "Erotische Liebesperlen" 3. "Geheimnisse der erotischen Liebeskunst" (außer Heft 18) 4. "Irrwege der Liebe" (Bd. II) 5. Aktfotos (III Nr. 5) 6. Waschefotos: "C’est Paris"
Die Aufhebung der Verurteilung (III A dieses Urteils) hat auch die der Einziehungsanordnung sowie der gleichzeitigen Unbrauchbarmachung (§ 41 StGB; III Nr. der landgerichtlichen Entscheidung) zur Folge.
Bemerkt sei hierzu: Die Einziehung und Unbrauchbarmachung können zwar nebeneinander angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 40 wie des § 41 StGB gegeben sind (Schönke-Schröder, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 41). Diese ist indes nur dahin zu verstehen, dass für einzelne Stücke des gleichen Irrtums die Einziehung, für andere die Unbrauchbarmachung angeordnet werden kann (RGSt 17, 311, insbes. S. 315, 314).
Bezüglich der dem Tatrichter auf Grund des Urteils des Senats obliegenden erneuten Entscheidung über die Unbrauchbarmachung (III Nr. 1 und 5 des Urteils des Landgerichts) sei noch hervorgehoben: Die Anhörung der von der Unbrauchbarmachung - außer dem Angeklagten selbst - Betroffenen, etwa gemäß den §§ 430 ff., 431 Abs. 2 StPO ist im Verfahren gegen einen Angeklagten (subj. Verfahren) nicht vorgeschrieben (Jagusch in LK, 8. Aufl., Anm. 4 zu § 41 StGB, S. 178 mit Nachweisen). Die Unbrauchbarmachung ist Sicherungsmaßnahme, keine Strafe (BGHSt 5, 168, 178). Es kann nun dahinstehen, ob die mittelbar Betroffenen als Beteiligte im Sinne von BVerfG 58 anzusehen sind. Jedenfalls ist der Tatrichter nicht gehindert, vor erneuter Anordnung der Unbrauchbarmachung die §§ 430 ff. StPO entsprechend anzuwenden (BGH, Das rechtliche Gehör, NJW 1955, 1551 Note 8; vor allem: Kleinknecht/Müller, 3. Aufl., Anm. 2 vor § 430, S. 1117), soweit nicht der im vorliegenden Verfahren zuletzt aufgetretene Verteidiger die Interessen auch solcher Dritter ohnehin wahrnimmt. Es mag ferner erwogen werden, den Verlegern jeweils ein Stück des betreffenden Buchs, Hefts oder Bildwerks zu innerbetrieblichen Zwecken zu überlassen (vgl. den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 1956, 8 a Ks 1/55 in der Strafsache gegen Pfriem u. a.).
Die vom Landgericht zu III Nr. 3, 4, 6 und 7, 9 bzw. mit 17, 19 und 20 seines Urteils angeordnete Unbrauchbarmachung ist durch die vor dem Senat abgegebene Erklärung des dazu ermächtigten Verteidigers (Vollmacht Bd. IX Bl. 9 d. A.) rechtskräftig geworden und damit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 343 Abs. 1, § 344 Abs. 1 und § 352 Abs. 1 StPO); vgl. im Übrigen die nachstehenden Ausführungen zu C.
C.
Mit Rücksicht auf die vorstehend erörterte Einschränkung des Rechtsmittels ist hier nur noch die Rechtsmäßigkeit der Anordnung der Unbrauchbarmachung bei den unter III Nr. 2, 5, 8 und 18 des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Schriften zu prüfen.
a) Hierzu ist vorweg allgemein zu sagen: Die Entwicklungsrichtung der Rechtsprechung geht zwar nach Auffassung von Marquardt (NJW) dahin, Verfahrensmängel in zunehmendem Maße als Prozessvoraussetzungen zu behandeln (NJW 1958 S. 255, Nr. 4). Dass - im Gegensatz zum Angeklagten - die von der Unbrauchbarmachung etwa sonst Betroffenen nicht gehört worden sind, stellt jedoch angesichts der gesetzlichen Regelung im Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung ein vom Revisionsgericht von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten zu beachtendes Verfahrenshindernis nicht dar. Ob diese Nichtanhörung als Verfahrensmangel aufzufassen sein wird und der Angeklagte einen solchen geltend machen könnte, bedarf hier keiner Stellungnahme, denn er hat seine diesbezügliche Rüge nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig erhoben (wegen der Eingabe vom 24. März 1958 vgl. die Ausführungen zu II 3 dieses Urteils), bedarf daher auch keiner Stellungnahme.
b) Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände:
1) "Das ist die Sehnsucht aller Frauen" (Liebe ohne Verzicht) von Rainer L. (III Nr. 2 des Urteils).
Diese Schrift hat die Strafkammer als unzüchtig bezeichnet. Sie hat jedoch dem Angeklagten den inneren Tatbestand des § 184 Abs. Nr. 1 StGB nicht nachweisen können und daher lediglich nach § 41 StGB auf Unbrauchbarmachung erkannt (S. 15 bis 27; 220, 221; 233, 234, 239 UA).
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich um eine in leichtem, häufig schlüpfrigen Plauderton gehaltene und mit einigen frivolen Federzeichnungen ausgestattete Sammlung von Erzählungen. Darin werden erotische Pikanterien in geschmackloser Form dargeboten. Es ist die Befriedigung der Sehnsucht aller Frauen, die des Geschlechtstriebs gemeint (S. 27 UA).
Demgegenüber macht die Revision vergeblich geltend, es sei ein charmantes, dezentes, harmloses und schriftstellerisch gekonntes Werk eines Gelehrten. Die Darstellung sei nicht geeignet, einen unbefangenen Leser anzustoßen oder sein Schamgefühl zu verletzen. Es hieße, "mit Atomgeschützen nach Spatzen schießen", wolle man diese Schrift als unzüchtig bezeichnen. Damit setzt die Verteidigung, teilweise unter tatsächlichem Vorbringen, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Diese lässt aber eine Verkennung des Begriffs des Unzüchtigen nicht erkennen. Eine besonders Gefährlichkeit setzt § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht voraus.
Das Landgericht hat dabei zutreffend gesehen, dass nicht alle Novellen der Schrift, jede für sich betrachtet, schamverletzend sind (S. 14, 20 UA). Dies gilt insbesondere von der Geschichte "von der Thesit" (S. 26, 27 UA). Indes können für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, einzelne Abschnitte nicht zurücktreten gegenüber der Grundhaltung des Ganzen (RGSt 23, 388, 390). Diese aber ist nach den nicht angreifbaren Darlegungen des Tatrichters objektiv unzüchtig, nämlich vorwiegend geeignet und bestimmt, geschlechtlichen Reiz zu erregen (RGSt 37, 315; BGH 5 StR 484/55 vom 4. Mai 1956). Die Revision macht zwar geltend, das Buch sei seit Jahren im Umlauf; die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Bundesprüfstelle hätten keinem Anstoß genommen und das Landgericht Kassel habe die 5. Auflage dieser Schrift für unbedenklich erklärt. Dieses Vorbringen kann im vorliegenden Rechtszug nicht berücksichtigt werden (vgl. auch BGH LM Nr. 6, zweiter Absatz zu § 184 StGB).
Das Rechtsmittel ist daher insoweit unbegründet.
2) "Kamasutra", das indische Lehrbuch der Liebe, bearbeitet von Dr. W. F. ███, 6. Aufl. 1954 (mit Ausnahme der im Anhang veröffentlichten Aufsätze von Jo Reuters; III Nr. 8 des Urteils; S. 190 bis 198; 221, 231 bis 233 UA).
Gegen die Kennzeichnung dieses Buchs als objektiv unzüchtig richtet sich der Hauptangriff der Revision, der indes gleichfalls nicht durchgreifen kann.
Das Werk stellt in pseudo-wissenschaftlicher Form (S. 221 UA) eine Bearbeitung des gleichnamigen altindischen Lehrbuchs dar. Der Leser soll dadurch alles erfahren, was sonst nur in schwer zugänglichen Sonderausgaben enthalten ist. Hauptinhalt der Darstellung ist die eingehende Beschreibung des Geschlechtsverkehrs in allen nur denkbaren Formen und Abarten. Das Buch bringt darüber hinaus breite Anleitungen hierzu und über die Luststeigerung beim Geschlechtsverkehr nebst der Schilderung perverser Betätigungen und künstlicher Befriedigungsmittel (S. 190, 191, 232 UA). Es werden dabei unter anderem ekelerregende Schilderungen der Besonderheiten des Mundverkehrs in vielen Varianten (auch mit Büchern) (S. 193 ff.), sowie die Beschreibung des Verkehrs mehrerer Männer mit einer Frau und umgekehrt gegeben.
Das Landgericht legt dazu dar: Das Buch verstoße nach Inhalt und Darstellung - ausgenommen die beiden Aufsätze - in grober Weise gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des normal empfindenden Deutschen. Das Werk diene nicht lediglich wissenschaftlichen Zwecken und sei auch nicht nur an einen wissenschaftlich interessierten Leserkreis gerichtet, sondern an jedermann. Das teilweise mit anreißerischen Zwischentiteln versehene Machwerk solle nach Aufmachung und Inhalt der geschlechtlichen Befriedigung und dem Anreiz zur Lüsternheit dienen. "Die so angesprochenen Leser können wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem Werk nicht sammeln und wollen dies auch nicht" (S. 233 UA).
Was die Verteidigung hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Die zutreffende Beurteilung des Landgerichts wird durch das, was die Revision über die Stellungnahme der Bundesprüfstelle, sowie diejenige anderer Staatsanwaltschaften und Gerichte zu diesem Werk mitteilt, nicht erschüttert.
Die Darlegungen in Bd. IV S. 526 des 1929 in Wien erschienenen Bildatlas-Lexikons (S. 5 der Revisionsbegründung) haben ersichtlich die Original-Ausgabe des "Kamasutra" des Vatsyayana zum Gegenstand. Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar dargelegt, dass, was für jenes Original-Werk gelten mag, nicht für die hier allein zu beurteilende "Bearbeitung" Geltung hat. Insoweit kann von dargebotenen "Kulturwerten" ebensowenig gesprochen werden wie bezüglich gewisser, in Frankreich neu herausgebrachter Schriften des Marquis de Sade (vgl. "Der Monat" 1958, Heft 113 S. 26 ff.).
Das tatrichterliche Urteil ist auch im Gegensatz zu den "Erotischen Liebesperlen" hier aus sich heraus verständlich genug, um Grundlage der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu sein. Die Strafkammer brauchte nicht mehr oder weniger das ganze Werk abzuschreiben, worauf die Verteidigung anscheinend hinaus will (vgl. auch Bl. 248, Bd. VI d. A.). Übrigens werden die Angaben der Urteilsgründe noch ergänzt durch das, was die Revision über den Inhalt des Buchs und die von ihr angeführten Stellungnahmen des Bayer. Staatsministeriums des Innern (S. 3 der Rev.-Begr.) selbst anführt. Dort werden als Kapitel-Überschriften u. a. mitgeteilt: "Mund- und Biss-Erotik"; "Varianten des Koitus"; "Erotisierende Schläge"; "Technik der erotischen Erregung und Eroberung"; "Technik der Luststeigerung". Das Vorwort und die Einleitung, deren Nichterörterung im Urteil die Revision rügt, könnten an der Gesamtbeurteilung öffentlich nichts ändern.
Zu den weiteren Ausführungen der Verteidigung ist zu sagen: Der § 184 StGB hat die Aufgabe, das Sittlichkeits- und Schamgefühl des normal empfindenden Deutschen zu schützen (RGSt 27, 115; BGHSt 3, 295, 296). Ist dieser Kreis infolge der allgemein verbreiteten Verflachung und ungünstiger anderer Einflüsse (vgl. die Beobachtungen des katholischen Schriftums von ███ in der "Welt" vom 22.2.1958) kleiner geworden sein, so besteht er in gesetzlichem Umfang doch nach wie vor. Nur auf ihn kommt es an, nicht auf diejenigen, die sich durch die Lektüre solcher "Lehrbücher" erotisch, sinnlich erregen oder ihre Kenntnisse auf diesem Gebiet vervollkommnen und sie in verderblicher Weise weiterverbreiten wollen (vgl. BGH 3 StR 661/53 vom 23. September 1954, S. 3). Das Landgericht war auf Grund der Lebenserfahrung hinreichend kundig genug, über die Absichten "der hypothetischen Leser" zu urteilen (vgl. auch BGH LM Nr. 6 zu § 184 StGB).
Der Senat verkennt dabei nicht, dass einzelne Stellen aus dem "Kamasutra" auch in den "Erotischen Liebesperlen" angeführt sind. Dieser Umstand allein macht aber jenes Werk nicht unzüchtig. Entscheidend ist die Gesamtwirkung der hier zu beurteilenden Bearbeitung des "Kamasutra". Diese hat das Landgericht begreiflicherweise als grob unzüchtig bezeichnet. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
3) "Die idealste und vollkommenste Ehe" (III Nr. 18 des Urteils) ist bereits weiter oben unter III A a der Entscheidung des Senats behandelt. Eine Einziehungsanordnung ist bezüglich dieser Schrift nicht ergangen (vgl. II des Urteilsspruchs des Landgerichts). Die vom Senat vorgenommene Aufhebung der Verurteilung insoweit war lediglich die Folge des vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhangs. Gleichwohl ist die Auffassung des Landgerichts, dass dieses Buch sachlich (objektiv) unzüchtig sei, wie oben zu III A a ausgeführt, rechtlich nicht angreifbar. Damit erweist sich die Anordnung der Unbrauchbarmachung aus § 41 StGB als gerechtfertigt. Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen diese Maßnahme richtet, unbegründet. Eine Einziehung kann jetzt wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht mehr nachgeholt werden (BGHSt 5, 178).
4) "Wie fang ich’s an" von Günther ███ (III Nr. 5 des Urteils des Landgerichts).
Es handelt sich um ein Werkbuch "für Mann und Frau über die Verwendung von hygienischem Gummischutz" (S. 66 bis 70, 228 UA). Das Landgericht hat äußere Unzüchtigkeit angenommen, den inneren Tatbestand jedoch nicht als nachgewiesen angesehen. Es hat daher nur die Unbrauchbarmachung (§ 41 StGB) angeordnet (S. 239, 244 UA).
Auch insoweit hat die Revision Erfolg. Die Darstellung des Inhalts dieser Schrift im Urteil des Tatrichters ist hier ebenso wie bezüglich der "Erotischen Liebesperlen" nicht ausreichend, um eine abschließende rechtliche Würdigung der Frage ihrer sachlichen (objektiven) Unzüchtigkeit zu ermöglichen. Zudem ist folgendes zu bemerken: Das Landgericht erwähnt selbst, dass der Verfasser die Empfehlung von Gummischutzmitteln auch zwecks Verhütung von Ansteckungen empfiehlt (S. 68 UA). Derartigen Bestrebungen hat der Gesetzgeber im Interesse der Volksgesundheit durch Einfügung der Nr. 3 a in den § 184 Abs. 1 StGB durch das Gesetz vom 18. Februar 1957 Rechnung getragen. Soweit eine Schrift hygienische Gegenstände sowohl zur Vermeidung einer Ansteckung wie auch zwecks Schwangerschaftsverhütung beschreibt und empfiehlt, ist insoweit allein der § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB maßgebend (RGSt 65 S. 17). Es wird also insoweit zur Strafbarkeit erfordert, dass diese Schutzmittel in einer die Sitte oder den Anstand verletzenden Weise öffentlich angekündigt, angepriesen oder ausgestellt werden (wegen des Begriffs des Anpreisens vgl. RGSt 37, 142 ff.; 38, 202 ff.). Die Urteilsdarlegungen lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter diese Besonderheiten berücksichtigt hat.
Eine solche Schrift kann allerdings, mag sie die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB erfüllen oder nicht, wegen weiterer darin enthaltener Ausführungen unzüchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein (vgl. auch RGSt 37, 145 unten). Entscheidend hierfür ist das Gesamtanliegen des Werks, seine Aufmachung und Darstellungsweise. Dazu bedarf es jedoch erneuter Würdigung durch den Tatrichter. Dieser hat übrigens, wie schon bemerkt, das Buch "Liebestechnik und ihre Hilfsmittel" nicht als unzüchtig gewertet, obwohl auch darin die Verwendung von Präservativen und deren Wirkungen beschrieben werden (s. 48 ff., 52 bis 54 d. A.).
IV.
Der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft hatte, aus dem Gesichtspunkt des § 338 Nr. 1 StPO, Aufhebung des Urteils im vollen Umfang beantragt.
Rotberg Sauer Seibert Dr. Hengeberger Bundesrichter Hoepner ist durch Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 661/53 · 23.09.1954§ 184 StGB: Maßstab der Unzüchtigkeit bei „Sittenromanen“ und Verbreitung über Leihbüchereien
- BGH · 5 StR 484/55 · 04.05.1956Revision verworfen: Unbrauchbarmachung der Bände 'Irrwege der Liebe' bestätigt
- BGH · 2 StR 32/58 · 19.02.1958Revision verworfen: Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Teilnahmebewertung
Zitiert von (6)
- BGH · 5 StR 17/60 · 08.03.1960Revision gegen Verurteilung nach GjS, § 184 StGB und HWVO erfolglos
- BGH · 1 StR 42/58 · 16.09.1958Todeserklärungs-Aufgebot: Antragsteller nicht Zeuge; dennoch versuchter Meineid möglich
- BGH · 5 StR 393/62 · 20.11.1962Aufhebung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung durch zwei Hilfsrichter
- BGH · 4 StR 705/57 · 13.11.1958StPO § 338 Nr. 1: Sonderzuteilung von Richtern macht Kammer unvorschriftsmäßig besetzt
- BGH · 4 StR 449/58 · 23.01.1959Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt
- BGH · 4 StR 531/58 · 20.11.1959BGH: Unzüchtigkeit von Schriften/Bildersammlungen; Revision nur bzgl. Einziehung teils erfolgreich