Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Teilnahmebewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 32/58
Datum
19.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage Revision eingelegt und rügte u. a. die unzulässige Besetzung der Strafkammer. Der BGH verwirft die Revision: Die Besetzung war nicht substantiiert zu beanstanden, die Verurteilungen sind rechtlich tragfähig. Ein formeller Freispruch wegen Beihilfe steht der Berücksichtigung des Verhaltens bei der Strafzumessung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter in einer Strafkammer ist nicht grundsätzlich unzulässig; eine Rüge erfordert substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für eine dauerhafte Auslagerung richterlicher Aufgaben.

2

Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage setzt voraus, dass der Täter einen anderen vorsätzlich bestimmt, falsch auszusagen, und die Vornahme wiederholter falscher Aussagen in Kauf nimmt.

3

Der Grundsatz, dass eine minder schwere Teilnahmeform in der schwereren aufgehen kann (Aufzehrung), gilt nur im Regelfall; in besonders gelagerten Fällen kann daneben auch die schwerere Teilnahme gesondert berücksichtigt werden.

4

Ein formeller Freispruch, der auf formellen Erwägungen beruht und keine Sachentscheidung enthält, hindert nicht, das tatbestandsmäßige Verhalten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Wilhelm ██ aus X███, geboren am ████ 1910 in ██, wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Bundesanwalt █████, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. August 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Vom Vorwurf der Beihilfe zum Meineid hat sie ihn freigesprochen. Nach ihren Feststellungen hat der Angeklagte die früheren Mitangeklagten Gerda U███████ und Margarete S████████ dazu bestimmt, in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren falsch auszusagen; auf eine Beeidigung sollten sie es allerdings nicht ankommen lassen. Beide Frauen haben dann auch vor dem Schöffengericht in erster Instanz und im Berufungsverfahren vor der Strafkammer als Zeugen vorsätzlich falsch ausgesagt. Margarete S████████ ist wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage, Gerda U███████, die ihre Aussagen jeweils auch beschworen hat, wegen fortgesetzten Meineids rechtskräftig verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil in der vorliegenden Sache ein Landgerichtsrat als stellvertretender Vorsitzender und zwei Assessoren als beisitzende Richter mitgewirkt hätten (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Rüge ist unbegründet.

Die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter ist nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGHSt 1, 274; 8, 159). Ebensowenig kann es schlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landgerichtsrat als stellvertretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzer tätig wird (BGHSt 8, 159). Unzulässig ist eine solche Besetzung vielmehr nur unter besonderen Umständen, beispielsweise dann, wenn sie darauf beruht, dass die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts über einen längeren Zeitraum hinaus zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt werden (BGHSt 9, 107). Solche besonderen Umstände hat die Revision aber nicht dargetan. Ob sie gegeben sind, kann der Senat deshalb nicht prüfen (§ 352 Abs. 1 StPO).

Soweit die Revision außerdem das Verfahren beanstandet, entspricht ihre Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Mit der Behauptung einer Verletzung des Gesetzes bei seiner Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt erhebt sie in Wahrheit die allgemeine Sachrüge.

2. Auch diese hat indessen keinen Erfolg.

a) Die Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen ist rechtlich bedenkenfrei.

Zutreffend geht die Strafkammer nach ihren Feststellungen davon aus, dass sich in beiden Instanzen die Gerda U███████ des Vergehens des Meineids und die Margarete S████████ der Falschaussage im Sinne des § 153 StGB schuldig gemacht haben. Die Annahme jeweils fortgesetzter Taten ist nicht zu beanstanden (BGHSt 8, 301, 314 ff.).

Zu diesen Taten hat der Angeklagte die beiden Frauen vorsätzlich bestimmt, weil er mit Hilfe ihrer falschen Aussagen seinen Freispruch erreichen wollte. Dass sie zu diesem Zweck notigenfalls wiederholt falsch aussagen mussten und der Angeklagte dies erkannt und auch in Kauf genommen hat, versteht sich bei der gegebenen Sachlage von selbst. Weil der Angeklagte den Frauen angeraten hatte, es aber nicht auf eine Beeidigung ankommen zu lassen, hat die Strafkammer ihn auch im Falle U███████ zutreffend nur wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt (§ 50 Abs. 1 StGB). Da er die beiden Frauen jeweils durch eine besondere Handlung angestiftet hat, ist er auch mit Recht wegen zwei Vergehen der Anstiftung verurteilt worden.

b) Von dem Vorwurf der Beihilfe zum Meineid im Falle U███████ hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, obwohl sie ihn der Beihilfe schuldig hält und dies auch im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat. Darin liegt äußerlich ein Widerspruch, der jedoch hier nicht zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Dass der Angeklagte tatsächlich Beihilfe zum Meineid geleistet hat, steht nach den Feststellungen außer Frage. Er war wegen seines vorangegangenen Verhaltens verpflichtet, die Mitangeklagte U███████ von der Beeidigung ihrer falschen Aussage abzuhalten (BGHSt 2, 129). Dieser Rechtspflicht ist er nicht nachgekommen und hat dadurch wissentlich dazu beigetragen, dass Frau U███████ nicht nur, wie er ursprünglich gewollt hatte, falsch ausgesagt, sondern ihre falsche Aussage auch beschworen hat.

Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie glaubt lediglich, sie könne den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid deshalb nicht verurteilen, weil Anstiftung und Beihilfe zu derselben (in Fortsetzungszusammenhang stehenden) Tat geleistet worden seien und die Beihilfe als minder schwere Teilnahmeform in der Anstiftung aufgehe. Diese Auffassung ist jedoch nach der Sachlage nicht richtig.

Der Grundsatz der Aufzehrung der minder schweren durch die schwerere Teilnahmeform (vgl. dazu RGSt 62, 74 mit weiteren Nachweisen) gilt nur für den Regelfall. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zulässig und geboten sind (vgl. RGSt 70, 138, 139 und 293, 296; RG HRR 1938 Nr. 564 und 1939 Nr. 714).

Der vorliegende Fall verlangt schon deshalb die Durchbrechung des Grundsatzes, weil der ungleich schwerere Tatbeitrag der Beihilfe zum Verbrechen des Meineids mit der Bestrafung wegen Anstiftung zum Vergehen der falschen Aussage nicht abgegolten werden kann.

Der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 301) ist etwas Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Sie befasst sich ausschließlich mit der Bestrafung des Täters; Fragen der Teilnahme erörtert sie nicht.

Die Bestrafung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage stand mithin der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid nicht entgegen. Dadurch, dass die Strafkammer den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Meineid unterlassen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Ob die beiden Teilnahmehandlungen hier in Tateinheit oder in Tatmehrheit zueinander stehen, bedarf nicht der Entscheidung. Denn in jedem Falle war die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung zulässig. Daran war die Strafkammer auch nicht deshalb gehindert, weil sie den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Meineid ausdrücklich freigesprochen hat. Denn dieser Freispruch beruht nur auf formellen Erwägungen. Da dem Angeklagten nach dem Eröffnungsbeschluss Beihilfe zum Meineid als selbständige Handlung zur Last gelegt war, glaubte die Strafkammer auf Grund ihrer fehlerhaften Erwägungen bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der beiden Teilnahmehandlungen den Eröffnungsbeschluss in der Weise erledigen zu müssen, dass sie den Angeklagten insoweit förmlich freisprach. Eine Sachentscheidung enthält dieser Freispruch deshalb nicht; weil die Strafkammer den Angeklagten an sich der Beihilfe zum Meineid mit Recht für schuldig befunden hat.

c) Da das Urteil auch im Übrigen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

BuschDr. DotterweichMenges
BaldusScharpenseel
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