Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 449/58
- Datum
- 23.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung durch Mitwirkung von Hilfsrichtern ist nur prüfbar, wenn die Revision konkrete Tatsachen vorträgt, die eine unzulässige dauernde Verwendung oder sonstige vorschriftswidrige Mitwirkung belegen; bloße Hinweise auf Rechtsvorschriften genügen nicht.
Die Revision kann tatrichterliche Feststellungen nicht dadurch angreifen, dass sie neue Tatsachen vorbringt; solche neuen Tatsachen sind der Revisionsnachprüfung unzugänglich (§ 337 StPO).
Die Vereidigung eines Zeugen ist nicht allein wegen enger persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen zu unterlassen; maßgeblich sind gesetzlich normierte Verdachtsgründe (z. B. Teilnahme oder Begünstigung), die darzulegen sind.
Bei der revisionsrechtlichen Prüfung ist die tatrichterliche Beweiswürdigung grundsätzlich bindend; ein Widerspruchsvorwurf ist nur dann begründet, wenn tatsächliche oder rechtliche Unstimmigkeiten vorliegen, die auf Rechtsfehler schließen lassen.
Bei der Strafzumessung ist es nicht rechtsfehlerhaft, allgemeine Abschreckungsgründe und die Stärkung des Rechtsbewusstseins zu berücksichtigen, sofern die verhängte Strafe den Schuldgehalt der Tat nicht überschreitet.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 11. Juli 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Isolierer Herbert ███████ aus ████, geboren am ███ in ████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte war Mitinhaber, zuletzt Alleininhaber eines Möbelhandelsgeschäfts. Das Unternehmen brach schließlich zusammen. Im Juni 1956 leistete er, auf Betreiben eines Gläubigers, den Offenbarungseid. Er unterließ es dabei bewusst, eine Reihe ihm gehörende Gegenstände anzugeben (Aufstellung S. 4 UA). Das Landgericht hat ihn wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. An der Verhandlung und Entscheidung hatten als beisitzende Richter Gerichtsassessor ███ und Assessor ████████ mitgewirkt. Der Angeklagte macht geltend, die erkennende Strafkammer sei mit diesen beiden nicht planmäßig angestellten Richtern nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen und verweist auf § 63 Abs. 2 GVG und § 338 Nr. 1 StPO. Diese Rüge kann nicht durchgreifen.
Die Revision trägt nämlich nicht vor, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Dauerverwendung von Hilfsrichtern im Sinne der Entscheidung BGHSt 9, 107 ff vorgelegen habe. Das Revisionsgericht kann somit nicht prüfen, ob eine solche Lage hier bestand (§ 352 Abs. 1 StPO; BGH 4 StR 555/57 vom 27. März 1958, mit weiteren Nachweisen).
Die Tatsache allein, dass zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben – so wenig zweckmäßig dies auch sein mag – macht die Besetzung nicht unvorschriftsmäßig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (vgl. neuerdings die für die Amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung des 1. Strafsenats, 1 StR 532/58 vom 11. November 1958, NJW 1959, 109 Nr. 20).
Die Revision rügt nicht in zulässiger Weise, dass die Mitwirkung der beiden Richter aus anderen Gründen vorschriftswidrig gewesen sei. Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) hat die Revision hierzu nicht vorgebracht. Dies hat auch der Generalbundesanwalt zutreffend geltend gemacht. Der bloße Hinweis in der Begründungsschrift auf § 63 Abs. 2 GVG genügt nicht. Denn diese Bestimmung besagt, dass die nach § 63 Abs. 1 GVG getroffene Anordnung im Laufe des Geschäftsjahres (nur) geändert werden kann, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. Die Revision behauptet aber nicht unter Anführung von Tatsachen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht gegeben gewesen seien. Es erübrigte sich daher, den Inhalt der dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 4. September und 30. Dezember 1958 heranzuziehen.
Das Landgericht hat den als Zeugen vernommenen früheren Gesellschafter des Angeklagten, Kaufmann ████████ vereidigt. Die Revision rügt zu Unrecht die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Der von der Verteidigung erwähnte „enge persönliche und gesellschaftliche, wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ██████████ (dazu S. 9 oben UA) wäre kein gesetzlicher Grund gewesen, von seiner Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO abzusehen.
Allerdings hatte der Angeklagte vor dem Offenbarungseidstermin das Vermögensverzeichnis mit ████████ zusammen vorbereitet (S. 4 UA). ████████ hatte aber den Angeklagten darauf aufmerksam gemacht, dass die von diesem im Verzeichnis gemachten Angaben nicht vollständig seien. Auch im Übrigen ist nicht dargetan, inwiefern ████████ dem Tatrichter der Beteiligung oder Begünstigung hätte verdächtig erscheinen sollen. Das gilt auch von dem Umstand, dass sich der Angeklagte vor dem Offenbarungseid mit ████████ der darin erfahrungsgemäß ausgesprochen hatte, über alle Einzelheiten eines solchen Verfahrens ausgesprochen hatte (S. 6 UA), und dass er nach Eidesleistung einige ihm gehörige Gegenstände an ████████ veräußerte und den Kaufpreis „in seine Tasche“ steckte (S. 8 oben UA). Dass █████████ den Angeklagten zu dessen Meineid angestiftet oder ihn durch den Erwerb der Gegenstände begünstigt habe, behauptet die Revision nicht.
Auch für eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nichts ersichtlich. Die Revision behauptet zwar, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vorgebracht, er habe am 21. August 1956 gemeinsam mit seinem Vater gegen ███████ bei der Kriminalpolizei in ████ wegen dessen unberechtigter Wegnahme und Veräußerung von Gegenständen aus dem Büro Strafanzeige erstattet. Jedoch bieten weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe Anhaltspunkte in dieser Richtung. Die Revision wendet sich mit der Aufklärungsrüge in Wirklichkeit unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen, indem sie neue Tatsachen vorbringt. Diese sind indes der Revisionsnachprüfung unzugänglich (§ 337 StPO).
Das Urteil erwähnt, der Angeklagte sei von dem den Offenbarungseid abnehmenden Richter über die Bedeutung des § 807 ZPO belehrt worden (S. 4, 10 UA). Die Revision vermisst Feststellungen darüber, auf welche Weise sich die Strafkammer Gewissheit darüber verschafft habe, dass eine solche Unterrichtung tatsächlich erfolgt sei. Das Urteil lasse nicht einmal erkennen, dass die Offenbarungseids-Akten M 1005/56 des Amtsgerichts Lüdenscheid zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Das Landgericht war jedoch nicht zwingend verpflichtet, die Beweisgründe anzuführen, auf denen jene Feststellung beruhte (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine Verletzung des § 261 StPO behauptet die Revision nicht.
Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Die eingehenden Darlegungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite des § 154 StGB sind rechtlich einwandfrei. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Verteidigung berücksichtigt nicht die Ausführungen S. 10 oben UA.
Auch die Rügen bezüglich der Strafzumessung greifen nicht durch. Das Landgericht hat dem Angeklagten, trotz erheblicher Bedenken, wegen seiner Jugend und bisherigen Unbescholtenheit mildernde Umstände zugebilligt. Der Tatrichter hielt eine Gefängnisstrafe von einem Jahr für notwendig und angemessen. Er führt dazu aus, es sei „aus Gründen einer allgemeinen Abschreckung und zur Stärkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung eine fühlbare Strafe geboten“. Diese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Wendung „fühlbare Strafe“ ist dem Sühnegedanken Rechnung getragen. Die allgemeine Abschreckung ist, da sie nicht den einzigen Strafzumessungsgrund darstellte, ein weiterer zulässiger Gesichtspunkt. Der zusätzliche Hinweis der Strafkammer auf die „Stärkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung“ ist nur als Wiederholung des Abschreckungsgedankens durch Hervorhebung seines erwünschten Zieles anzusehen. Es ließe sich nun allerdings der Standpunkt vertreten, diesem Bestreben diene an sich schon die gesetzliche Strafdrohung des § 154 StGB. Der Bundesgerichtshof (1 StR 646/52 MDR 1953, 148 bei Dallinger) hat indes ausgesprochen, es sei kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter sich den Grundgedanken der verletzten Vorschrift vor Augen gehalten hat (vgl. auch Sarstedt, 3. Aufl. S. 189; Koffka, JR 1955, 323 Note 6). Die Entscheidung des Senats vom 8. Mai 1958 (4 StR 81/58, NJW 1958, 1100 Nr. 17) betraf andere tatrichterliche Wendungen (u.a.: Gefährdung der Rechisprechung durch Falschaussagen). Rechtlich bedenklich wäre die hier verwendete Zumessungserwägung (Stärkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung) allerdings, wenn die ausgeworfene Strafe die Grenze des Schuldgehalts der Tat überschreiten würde. Davon kann jedoch angesichts des Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB bei einer Gefängnisstrafe von einem Jahr nicht gesprochen werden. Schließlich war es kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht nicht strafmildernd würdigt, dass sich der Angeklagte zudem über ein Jahr nach Zustellung der Anklage freiwillig gestellt hat (S. 3 UA). Denn der Tatrichter hat andererseits davon abgesehen, die Flucht des Angeklagten in die Schweiz und die dadurch bewirkte langdauernde Unmöglichkeit oder Erschwerung der Strafverfolgung strafschärfend zu erwähnnen.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht, was den Schuldspruch betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Krumme | Flitner | |||
| Rotberg | Hoepner |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 555/57 · 20.03.1958Revision in Pornografiesache (§ 184 StGB): Teilaufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe
- BGH · 1 StR 646/52 · 13.01.1953Revision verworfen: Strafzumessung bei Gewaltverbrechen und Anrechnung von Untersuchungshaft
- BGH · 1 StR 532/58 · 11.11.1958Revision gegen Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung verworfen
- BGH · 4 StR 81/58 · 08.05.1958Strafaussetzung zur Bewährung: gesetzgeberische Strafzwecke dürfen nicht berücksichtigt werden