Strafaussetzung zur Bewährung: gesetzgeberische Strafzwecke dürfen nicht berücksichtigt werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 81/58
- Datum
- 08.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung dürfen Gesichtspunkte nicht herangezogen werden, die der Gesetzgeber bereits bei der Festsetzung des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt hat.
Allgemeine Erwägungen der Abschreckung dürfen nicht dazu führen, bestimmten Deliktsgruppen grundsätzlich die Möglichkeit der Strafaussetzung zu versagen.
Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung sind neben dem Unrechtsgehalt der Tat insbesondere die Schwere des dem Täter vorzuwerfenden Schuldgrades und die Täterpersönlichkeit gesondert zu würdigen.
Fehlen besondere, dem Einzelfall entnommene Gründe, die die Vollstreckung aus öffentlichem Interesse gebieten, ist die Versagung der Strafaussetzung nicht zu begründen; das Gericht hat die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die persönlichen Milderungsumstände abzuwägen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 7. Januar 1958
Rubrum
Nicht für die amtliche Sammlung!
Aktenzeichen: 4 StR 81/58
Urteil des BGH vom 8. Mai 1958
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Karoline ██████ geb. [REDACTED], aus [REDACTED], dort geboren am ███ █████ ████, wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
§ 23 StGB
Gesichtspunkte, die für den Gesetzgeber bereits bei der Festsetzung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, dürfen wie bei der Strafzumessung so auch bei der Entscheidung der Frage, ob Strafaussetzung zu gewähren sei, nicht herangezogen werden.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 7. Januar 1958 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung wurde ihr versagt.
Sie hat ihre Revision auf diesen Punkt beschränkt und rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte am 7. Februar 1956 im Unterhaltsprozess ihres unehelichen Kindes gegen den als Vater in Anspruch genommenen Lagerarbeiter Fochler nach Belehrung über die Bedeutung des Eides und einer uneidlichen Aussage und unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht uneidlich u. a. ausgesagt, dass sie mit dem Zeugen ████████ keinen intimen Umgang, insbesondere keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. In der Empfängniszeit habe sie nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Diese Aussage war bewusst unrichtig.
Der Tatrichter hat der Angeklagten den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt, da die Falschaussage durch die Überlegung beeinflusst gewesen sei, sie könne sich bei Offenbarwerden der Wahrheit möglicherweise wegen Ehebruchs strafbar machen, da ██ verheiratet gewesen sei.
Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB führt die Strafkammer aus, es stehe zwar zu erwarten, dass die Angeklagte unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Sie sei daher persönlich einer Strafaussetzung würdig. Wohl aber erfordere das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe.
Die hierfür gegebene Begründung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.
Das Urteil stellt es zunächst darauf ab, dass der Unrechtsgehalt der Tat erheblich sei. Die zum Belege hierfür verwandte Erwägung, dass die Gerichte bei der Wahrheitsfindung hauptsächlich auf Zeugenaussagen angewiesen seien, falsche Aussagen zu unrichtigen Urteilen führten und damit die Rechtsprechung gefährdeten, verwertet einen Gesichtspunkt, der bereits dem Strafzweck des § 153 StGB zugrunde liegt. Ebenso wie anerkannt ist, dass Gesichtspunkte, die für den Gesetzgeber bereits bei der Festsetzung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, ist es auch nicht statthaft, sie bei der Frage, ob Strafaussetzung zu gewähren sei, heranzuziehen. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass bei Aussagestraftaten grundsätzlich Strafaussetzung zu versagen oder nur ganz ausnahmsweise zu gewähren sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können selbst Erwägungen der Abschreckung nicht dazu führen, allgemein für bestimmte Deliktsgruppen oder Tatbestände die Möglichkeit einer Strafaussetzung zu versagen (BGHSt 6, 125, 299).
Bei der Entscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse die Ablehnung einer Strafaussetzung gebietet, ist neben dem Unrechtsgehalt der Tat, wie das Landgericht an sich nicht verkennt, aber bei seinen Ausführungen nicht klar hervortreten lässt, auch die Schwere des dem Täter zu machenden Schuldvorwurfs zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht würdigt die Strafkammer gegen die Angeklagte, dass sie ihre Aussage trotz gesetzlichen Verweigerungsrechts erstattet habe. Dieser Umstand kann indessen vorliegend den Schuldgehalt der Tat kaum wesentlich erhöhen. Es liegt nach dem Urteilszusammenhang nahe, dass die Angeklagte von ihrem Aussageverweigerungsrecht angesichts der besonderen Notlage, in der sie sich befand, keinen Gebrauch gemacht hat, da sie möglicherweise befürchtete, dass der Ehebruch als zugegeben angesehen werden könne und dass sie für ihr uneheliches Kind keinen Unterhalt bekommen werde. Der Tatrichter billigt außerdem bei der Strafzumessung der Angeklagten mehrere Milderungsgründe zu. Sie habe sich in einer besonders schweren wirtschaftlichen Lage befunden, da sie Mutter mehrerer Kinder und schuldlos geschieden sei. Es sei ihr weiterhin zugutegehalten worden, dass sie persönlich davon überzeugt gewesen sei, dass ████████, mit dem sie in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hatte, der Erzeuger des Kindes gewesen sei. Der wegen Meineids rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte ██████ sei überdies ein älterer Mann, der verheiratet sei, sechs Kinder habe und dessen Frau krank sei. Ihre Lage sei noch durch das Gerede im Dorf verschärft worden. Unter dem Eindruck der gesamten Umstände, insbesondere auch um die kranke Ehefrau ████████ zu schonen, habe sie sich bewegen lassen, vor Gericht falsch auszusagen. Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn das Landgericht ihr bei den Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung es besonders zur Last legt, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Es ist damit auch nicht zu vereinbaren, wenn der Tatrichter ausführt, sie habe ihre Aussage aus „erheblicher Verantwortungslosigkeit und Gleichgültigkeit“ gemacht. Gerade dies wird durch die Zubilligung des § 157 StGB und die übrigen vom Landgericht angeführten Milderungsgründe nicht bestätigt.
Auch sonst ergeben die bisherigen Feststellungen keine Umstände, die gerade bei dieser Tat eine Vollstreckung erfordern. Das Landgericht wird daher erneut zu prüfen haben, ob schwerwiegende, dem Einzelfall zu entnehmende Gründe vorliegen, die aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses die Vollstreckung der Strafe gebieten, und wird hierbei die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abwägen müssen (BGH MDR 1957, 369).
Das Urteil musste daher hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung aufgehoben werden.
| Mantel | Rotberg | Seibert | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |