BGH: Unzüchtigkeit von Schriften/Bildersammlungen; Revision nur bzgl. Einziehung teils erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 531/58
- Datum
- 20.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verspätete Aktenbringung des schriftlich abgefassten Urteils nach Verkündung berührt die Wirksamkeit des Urteils als solche grundsätzlich nicht.
Bei der Beurteilung der Unzüchtigkeit von Schriften und Abbildungen ist maßgeblich auf den Gesamteindruck von Inhalt, Aufmachung und Art der Verbreitung abzustellen; eine vollständige Wiedergabe der Schrift im Urteil ist regelmäßig weder praktikabel noch rechtlich geboten.
Eine Schrift oder Sammlung kann als Ganze unzüchtig sein, wenn einzelne unzüchtige Teile in einen Gesamtzusammenhang eingebettet sind, der die Aufmerksamkeit auf das Unzüchtige lenkt und dieses hervortreten lässt.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Wertung zur Unzüchtigkeit beschränkt sich darauf, ob die Feststellungen widerspruchsfrei sind und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachten; die eigentliche Würdigung ist Sache des Tatrichters.
Werbematerialien bzw. Anpreisungen von Mitteln zur Verhütung können unter § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen und daneben wegen darüber hinausgehender, nicht auf Anpreisung/Anleitung beschränkter Inhalte auch als unzüchtig i.S.d. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht am Landgericht Dortmund, 27. November 1957
Rubrum
in der Strafsache gegen ██ avs ███, geboren den ████████████████ in ████, ███ ██ ███ ███, wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. November 1959 in der Sitzung vom 27. November 1959, an der teilgenommen haben:
███████████████ ███ Roeverg als █████████████, Bundesrichter Dr. Sauer, ████████ ███ Dr. ████████████████, ████████ ███ Dr. ████████████████, als ███████████ Richter, ███████████████, ███ Vertreter der ██████████████████, ██████████████████, ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts am Landgericht in Dortmund vom 27. November 1957 wird verworfen, soweit die Einziehung auf die Bilder 1, 2 und 7 beschränkt wird.
Der Kostenpunkt des angefochtenen Urteils wird auf 370 DM festgesetzt.
Von Rechts wegen:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen eines fortgesetzten Verbreitens unzüchtiger Schriften, Bilder und Darstellungen in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen der vorsätzlichen Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis) und wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (Einzelstrafe ein Monat Gefängnis). Unter Einbeziehung einer wegen fortgesetzten Betruges rechtskräftig erkannten Strafe von zehn Monaten Gefängnis hat es auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis erkannt. Daneben ist bei einer Reihe von Schriften, Bildern und Gegenständen die Einziehung bzw. Unbrauchbarmachung angeordnet, die Berufung des Angeklagten für zulässig erklärt und ein Berufsverbot verhängt worden.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge, das am 26. November 1957 verkündete Urteil sei erst am 8. März 1958 zu den Akten gebracht worden, ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach betont (BGHSt 1951, 18; JZ 1953, 284; MDR 1953, 309; VRS 7, 54), dass auf diese Weise der Verkündung des Urteils erfolgte Gesetzesverletzung das Urteil nicht berühren kann. Die weitere Frage, ob die Urteilsgründe den in diesem Falle gestellten Ansprüchen an Vollständigkeit und Klarheit genügen, wird vom Senat in sachlicher Hinsicht beantwortet.
II. Der Senat teilt die Auffassung, die im Urteil wiedergegebenen Auszüge aus den beanstandeten Schriften reichten nicht aus, um dem Revisionsgericht eine zutreffende Bewertung der Gesamtinhalte der Bücher zu ermöglichen. Möglicherweise handle es sich bei den angeführten Stellen, die allerdings ein unzüchtiges Gepräge hätten, nicht um jene, die gerade für diese Schrift charakteristisch seien. Die vollständige Wiedergabe der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Schriften ist, zumal bei der hier gegebenen Zahl und dem recht erheblichen Umfang, aus praktischen Gründen nicht möglich, aus Rechtsgründen aber nicht notwendig, stets die Wiedergabe der für unzüchtig erklärten Schrift im Urteil zu fordern. Eine Schrift kann als ganze unzüchtig sein, wenn sie nur einzelne unzüchtige Stellen enthält. Dies ist z. B. der Fall, wenn die übrigen Teile des Buches nur dem Zwecke dienen, von einer unzüchtigen Schilderung aus, anderen, Überzuleiten, und im übrigen die Aufmerksamkeit des Lesers auf die unzüchtigen Stellen zu lenken, so dass diese besonders hervortreten. Die im Urteil angeführten Stellen sind ausreichend und geeignet, einer sachlichen Wertung der Gesamtinhalte der jeweiligen Werke zu dienen, aber im wesentlichen Sache der Tatrichter und damit eine dem Tatrichter vorbehaltene Frage (RGSt 8, 128, 131). Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich lediglich auf die Prüfung, ob die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters eindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen (BGH NJW 1951, 1182). Fehler in dieser Richtung sind weder gerügt noch ersichtlich.
2. Der Angeklagte bemängelt die Einziehung der Schriften „Nr. 12 und 74 des Urteilstenors“, die er als „Darstellung von Monatsheften der Zeitschrift der Angehörigen der Freikörperkultur“ bezeichnet. Zu dieser Zusammenstellung gehören zwar die beiden Sammelbände „Nackt und frei“ (Nr. 12 des Urteils) und „Nackt und wahr“ (Nr. 13), die Einzelhefte der Zeitschrift „Unser Dasein, Organ der internationalen ████████████ und Freikörperkultur“ enthalten. In den (unter Nr. 14 des Urteils genannten) Sammelband „Nackte Jahreswende“ sind Einzelhefte des „Unser Dasein“ vereinigt, das mit der Freikörperkultur nichts zu tun hat. Aus der allgemein erhobenen Sachrüge hin muss der Senat jedoch das angefochtene Urteil auf die richtige Anwendung des sachlichen Strafrechts überprüfen. Auf einen in der Urteilsbegründung enthaltenen Irrtum kommt es dabei nicht an.
3. Keiner weiteren Erörterung bedarf der von der Strafkammer mit Recht bejahte unzüchtige Charakter bei folgenden Schriften und Gegenständen:
a) „Der Schatten von █████████“ (UA 23 bis 28, 336, 353), b.) „Gasse der roten Laternen“ (UA 3 bis 34, 336, 354), c.) „Der ███████████ von Adano“ (UA 43 bis 49, 336, 354), d.) „Rausch in der █████████“ (UA 58 bis 76, 336, 354), (Die Schriften b) und c) sind Einzelhefte aus der Reihe „Der internationale Sittenroman“), e.) „Die goldene ███████ (nackte Reiterin)“ (UA 76 bis 87, 334, 354), f.) „Lass die Sehnsucht aller Frauen g.) (UA 115 bis 138, 341, 344, 356, 367), h.) „Wie idealste und █████████████ Ehe“ (UA 138 bis 160, 337, 351), (Die unter g) und h) angeführten Schriften hat der Senat in seinem Urteil 4 StR 555/57 vom 27. März 1958 als im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und die Einziehung angeordnet), i.) „8 Bilder ohne Worte“ (UA 253 bis 259, 339, 362), j.) „████████████████“ (UA 260 bis 262, 340, 360), k.) „Vintage Kleidungsstückbilder“ (UA 262 bis 263, 340, 361), l.) „██████████████████ mit weiblichen █████████“ (UA 264 bis 270, 335, 358), m.) „Weinmacherin“ (UA 270 bis 273, 335, 358), n.) „███████████████“ (UA 273 bis 275, 341, 361), o.) „Frau Agnes“ (UA 276 bis 277, 335, 358), p.) „███████████████“ (UA 277, 341, 362), q.) „█████████ Nr. 34, 36, 54 und 60“ der Sammelmappe I (UA 278 bis 288, 343, 363).
In gleicher Weise hat die Strafkammer unter Anwendung der in der Entscheidung BGHSt 8, 80 dargelegten Rechtsauffassung zutreffend ausgeführt, dass die Schrift „Lass die Sehnsucht aller Frauen“ (UA 344) und die Prospekte der Sammelmappe II ohne Nr. 59 und 86 (UA 315, 343 bis 346) im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 6 des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften geeignet sind, Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
4. Eine gesonderte Nachprüfung erfordern Schriften und Abbildungen folgender Art:
a.) „Die Laverae“ (UA 100 bis 105, 335, 357), b.) „Wie fang ich’s an?“, c.) „Geheimnisse der ██████████ Liebeskunst“, d.) „Nackt und frei █████ Dasein“, e.) „Nackt und wahr █████ Dasein“, f.) „Das nackte Jahreskalender“, g.) „Der nackte Mensch“, h.) „Der █████████████████ des Weibes“, i.) „████████ Super █████ Galerie“, k.) Einzelne Aktfotos „Die Laterne“ (UA 337, 355).
Die Strafkammer hat den Inhalt des 15 Einzelbilder enthaltenden Buches als schamverletzend zu bezeichnen, weil die Art der Darstellung (insbesondere die Titelergänzung) dazu geeignet sei, beim Betrachter geschlechtliche Erregung zu erregen.
Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Besonders zeigt sich die vom Landgericht herausgestellte Grundhaltung des Buches in den Erzählungen „Die Fachbuchhandlung“ (UA 93 bis 96), „Der Fauxpas des Herrn Direktor“ (UA 99/100), „Auf Raten“ (UA 101/102), „Die „Verfrühte Liebe“, „Hundeschule“ und der ████████████████ (UA 102 bis 104) und „Photomodell █████████“ (UA 107). Mögen die anderen Erzählungen einen erkennbar kritischen Zweck verfolgen (z. B. „Die Laterne“, „Aime“, „Maximilien H.“, „Die Bank an der ██████ stelle“, „Es geschah an einem Abend“, oder in der Darstellung den Zweck der Erregung nicht so stark hervortreten lassen (z. B. „Der Anruf in der Nacht“, „Bruder A. ███ im Bilde“, „Patientin 931“, „███ vom den braunen █████████████ „Wohnzimmer zu vermieten“), so verletzt doch das Buch, das eine untrennbare Einheit bildet, in seiner Gesamtheit das natürliche Schamgefühl eines normal empfindenden Menschen.
b.) „Rachender █████“ (UA 110 bis 115, 335, 357)
Die Hefte „Rachender █████ Nr. 4 und 4 Einzellungen enthalten. Zu Heft 5 stellt die Strafkammer fest, das darin enthaltene Gedicht „Die mißlungene ███████████████████“ verletze das Scham- und Sittlichkeitsgefühl normal empfindender Menschen in besonders ergreifender Weise. Es könne auf sich beruhen, ob das von der Strafkammer als unzüchtig bezeichnete Gedicht im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist oder ob es sich nur um eine unanständige Handlung handelt. Jedoch ist das Heft im Ergebnis zutreffend als schamverletzend gewertet, weil die von der Strafkammer allerdings nur zur Verdeutlichung angeführte „Schergfrage“ (UA 114) in grober Weise das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Der Senat ist an deren rechtlicher Würdigung nicht gehindert. Der Beschluss fasst zwar weiter nur allgemein die Schriften „Eros (Hefte 2 bis 5)“ an (BA Bd. 29 Bl. 2), die aber, die zur Verbreitung bestimmt werden sollen, (BGHSt 10, 138), findet im Ermittlungsergebnis unter C. I. a. 7 „die in den Heften enthaltenen Schriften“ ausdrücklich an (HA Bd. 26 Bl. 235 R.). Der Senat hat deshalb die Strafkammer in Recht: Heft 35 als unzüchtig angesehen.
Die in Heft 4 von der Strafkammer bezeichnete Kurzgeschichte verletze zwar nicht das Schamund Sittlichkeitsgefühl in besonders schwerer Weise, wie dies in der vorerwähnten „Schergfrage“ zum Ausdruck kommt. Die Unzweideutigkeit der Darstellung lässt aber auch hier den unzüchtigen Charakter der Erzählung noch genügend stark hervortreten, um die vom Landgericht vorgenommene Würdigung zu rechtfertigen.
c.) „Wie fang ich’s an?“ (UA 160 bis 165, 342, 351)
Die Strafkammer hat die Schrift „Nützliche Hinweise für Mann und Frau über die Verwendung von hygienischen Gummiartikeln“ als unzüchtig angesehen, den inneren Tatbestand jedoch nicht als nachgewiesen erachtet. Es ist deshalb nur die Unbrauchbarmachung der Schrift angeordnet worden (UA 377). Nach den Feststellungen handelt es sich bei dieser Schrift „um die Anpreisung der auf dem Markt befindlichen ██████████████████ einer Anleitung für deren Gebrauch“ (UA 163). Der Verfasser empfiehlt die Verwendung dieser ███████████ als Mittel zur Verhütung der ███████████████████████ (UA 163).
Die Revision bleibt auch hier ohne Erfolg. Der Senat hat zu dieser Schrift in seinem Urteil 4 StR 555/57 vom 27. März 1958 ausgeführt, dass Anpreisungen von Mitteln zur Verhütung von ███████████████████████ nicht nur zur Verhütung von ███████████████████████, sondern auch zur Verhinderung oder Verzögerung der Empfängnis dienen und mithin zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, allein unter die Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen (RGSt 65, 1; BayObLG GA 1953, 179). Jedoch kann eine solche Schrift, mag sie die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen oder nicht, daneben allein wegen weiterer in ihr enthaltener, nicht der Anpreisung, Anleitung oder Erörterung von Mitteln dienender Teile im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB unzüchtig sein (vgl. RGSt 37, 142). Entscheidend hierfür sind der Inhalt der Schrift, ihre Aufmachung und die Art ihrer Verbreitung.
Wenn die Strafkammer bei ihrer Würdigung ersichtlich nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist, so erfordern die im Urteil wiedergegebenen Stellen der Schrift keine weitere Erörterung, da sie dem Senat die Möglichkeit geben, die sachlich-rechtliche Frage nach der Unzüchtigkeit der Schrift abschließend zu beantworten. Die Prüfung ergibt, dass der Inhalt des Werkes mit Nachdruck zum außerehelichen Geschlechtsverkehr auffordert und geschlechtliche Vorteile bei der Jugenderziehung betont. „Was die Not lindert, nicht, was sie verstärkt!“ (UA 161). Der Verfasser überschreitet damit die in § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB gezogenen Grenzen. Die Anpreisung von Mitteln zur Verhütung von ███████████████████████ ist unzüchtig (vgl. BGHSt 6, 46, 53 f.), ist auch eine Schrift, die zu diesem außerehelichen Verkehr auffordert und die Hemmungen insbesondere der Jugend gegenüber zu beseitigen sucht, als unzüchtig anzusehen. Die Strafkammer hat deshalb im Ergebnis die Unzüchtigkeit dieser Schrift zutreffend bejaht.
d.) Die Hefte der erotischen Schriftenreihe mit 24 Heften (UA 167 bis 212, 338, 345, 352, 363) ohne die Hefte Nr. 7, 11, 13, 15, 20 und 21 (vgl. UA 168).
Die vorliegende Schriftenreihe umfasst 24 Hefte mit je 24 Seiten. Sie wurde sowohl in einer Sammelausgabe als auch in Einzelheften verkauft. Alle Hefte tragen auf der vorderen Umschlagseite die Zeichnung eines liegenden nackten Mädchens; auf der Rückseite sind die Titel der gesamten Schriftenreihe abgedruckt. Im inneren Teil finden sich in den Text eingestreute, unzüchtige Bilder aus anderen Heften, um den Leser zum Erwerb weiterer Schriften der Reihe anzuregen.
Die Strafkammer hat alle ihr vorliegenden Hefte eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass alle diese Schriften nicht von den Heften Nr. 7 und 24 (UA 203/204, 351) „der Erregung und Befriedigung geschlechtlicher Begierden unter dem Deckmantel nicht ernstgemeinter Aufklärung dienen und dienen wollen“ (UA 351). Nach den Feststellungen bilden die Hefte der Schriftenreihe keine untrennbare Einheit (UA 168, 350); die Strafkammer hat jedoch auch jede Schrift einzeln geprüft und bei den Heften Nr. 7 und 24 „nicht mit Sicherheit“ deren Unzüchtigkeit feststellen können (UA 204, 272, 350).
Dessen ungeachtet kann die vom Verfasser und Verleger gewollte enge Verbindung der Hefte in einer einheitlich gleichartigen Verpackung bei der rechtlichen Würdigung nicht vollig außer Betracht bleiben. Einzelne Schriften sind aber so grob unzüchtig (z. B. Heft 2 „Die Kunst der Verführung“, Heft 10 „Russische Liebe“, Heft 12 „Meine Liebe der anderen“, Heft 23 „Die Wege zum sexuellen Abgrund“), dass aus ihnen, wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt (UA 352/353), bei dem engen Zusammenhang aller Hefte deutlich deren eigentlicher Zweck hervorgeht, nämlich die Erregung geschlechtlicher Begierden. Hieran vermag auch der zusätzlich in einzelnen Heften teils stärker, teils schwächer anklingende Gedanke der Aufklärung nichts zu ändern, weil die gleiche Aufmachung und die gegenseitigen Verweise den wahren Charakter dieser Schriftenreihe nicht zu vertuschen vermögen. Die vom Landgericht getroffene Entscheidung ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
e.) „Nackt und frei █████ Dasein“ (UA 213 bis 217, 338, 365), f.) „Nackt und wahr █████ Dasein“ (UA 217 bis 223, 338, 358, 363)
Den unzüchtigen Inhalt beider Schriftenbände (vgl. unter II, 2 a) hat die Strafkammer in den zahlreichen Abbildungen erblickt, die den schriftlichen Teil in den Hintergrund treten lassen (UA 358). Der äußere Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei bei beiden Büchern bejaht, der innere dagegen nur bei dem Band „Nackt und wahr“.
Die Revision kann auch hier keinen Erfolg haben, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt.
Die Strafkammer hat den unzüchtigen Charakter beider Bücher im wesentlichen in einzelnen Abbildungen (Aktfotos) gefunden und hier die Würdigung gezielt, dass „durchweg wertlose Bilder“ seien „zur bloßen Betrachtnahme und zur Erregung des Geschlechtstriebes“ (UA 217) „nicht aber zur vernünftigen Betrachtung und zur Befriedigung des Kunsttriebes“.
Der Senat hat bereits im Urteil 5 StR 481/53 vom 26. Februar 1954 (BGHSt § 184 Nr. 3) darauf hingewiesen, dass die rechtliche Würdigung nicht beim einzelnen Bilde stehen bleiben dürfe. Die Abbildungen sind nicht als einzelne veröffentlicht, sondern unter dem Gedanken der Werbung für die „Freikörperkultur“ in Heften, wiederum in Sammelbänden vereinigt. Es steht aber außer Frage, dass die von dieser Bewegung angestrebte Zielsetzung, den nackten menschlichen Körper unbefangen zu betrachten, in keiner Weise dadurch erreicht wird, dass Zeitschriftenhefte, die u. a. Großaufnahmen nackter Menschen enthalten, einem beliebigen Publikum verkauft werden können, das nicht Anhänger der „Freikörperkultur“ ist. Hier tritt erkennbar der unzüchtige Charakter in den Vordergrund, wenn eine große Zahl von Bildern, in einem handlichen Bande zusammengefasst, vorgeführt wird. Wer dies nicht erkennt, kann keinen Zweifel daran haben, dass die große Mehrzahl der normal empfindenden Menschen derartige Veröffentlichungen, die eine solche Reihe von Abbildungen nackter Menschen enthalten, darunter auch solche, die nackt beieinander gezeigt werden, eine Verletzung der geschlechtlichen Zucht und Sitte empfinden und daran Anstoß nehmen.
Bezeichnend für den Inhalt beider Bücher ist auch die Art und Weise, in der die Schriften auf einem gedruckten Werbeblatt angepriesen werden (Prospekt Nr. 54 der ███████████ I, UA 283/284):
„Ein Prachtwerk, ein Schmuckstück jeder Bibliothek, der Stolz eines jeden ██████████. Auch daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, wie wenig die an █████████ gerichtete Verbreitung dieser Sammelbände noch mit der Freikörperkultur zu tun hat und wie sehr sie — wie der Senat in der Entscheidung vom 27. März 1958 (4 StR 555/57) ausgeführt hat — den von der Freikörperbewegung angestrebten Zielen zuwiderläuft und zu Zwecken der Erregung dienen soll.
Die Würdigung der Strafkammer ist daher auch in diesem Punkte rechtlich nicht zu beanstanden.
7.) „███ nackte Jahrhundert“ (UA 225 bis 228, 339, 359), 8.) „Der █████████████“ (UA 228 bis 233, 339, 359), 9.) „Nackte ████████“ (UA 233 bis 238, 339, 359).
Die unter g) und h) angeführten Schriften enthalten Einzelnummern des „RC ██████████ bzw. des „█████████ RC-Spezial“, die in gleicher Aufmachung vom gleichen Verlag herausgegeben werden.
In den unter i), k) und l) angezeigten Bänden sind jeweils eine Vielzahl von Lichtbildern nackter Frauen in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl in den unter g) und h) genannten Werken abgedruckt.
Nach den Feststellungen finden sich in dieser Sammelausgabe eine ganze Reihe von Abbildungen, bei denen wegen der gekünstelten Körperhaltung, der Beleuchtungswirkung und zuweilen auch des Aufnahmestandpunktes der Blick des Betrachters auf Brüste und Schamteile der Frauen gelenkt wird, um geschlechtliche Anreize hervorzurufen.
Zweifel können auch die Abbildungen („Der Schönheitsspiegel des Weibes“ S. 15 und 27, „Der Liebesbecher“ Heft Nr. 2 Super Akt = Galerie“, S. 25 und Heft 9 S. 27, 5) nicht unzüchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden, weil der hier wiedergegebene Vorgang nicht auf geschlechtliche Beziehungen abzielt. Bei der Würdigung der Arbeiten kann die von der Strafkammer beanstandete Stellung der weiblichen Person kaum als Verletzung des Schamgefühls in geschlechtlicher Hinsicht angesehen werden, weil der Vorgang eben kein geschlechtlicher ist und auch nichts Künstliches oder Unnatürliches an sich hat (vgl. RGSt 29, 5).
Künstliche Vergrößerungen gelten für einzelne Bilder der „Super Akt Galerie“ (Bogen 1 Nr. 6, Bogen 4 Nr. 3, 5 und 8 und Bogen 9 Nr. 3) sowie der Bände „Der nackte ████████“ (S. 4, 7, 19, 93 und 114) und „Das nackte Jahrhundert“ (Heft 29 S. 30, Heft 30 S. 25, 27 und 29). Auch hier handelt es sich um unzüchtige Bilder, nicht bedenkenswerte Kunstwerke.
Im Ergebnis ändert sich aber nichts an der von der Strafkammer getroffenen Beurteilung, da die Bände und Sammelmappen eine Einheit darstellen. Es genügt in einem solchen Fall, wenn ein Teil der Bilder schamverletzend ist, um die ganze Sammlung unzüchtig zu machen. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht die angeführten Bände, deren Einzelbilder in einem erkennbaren Sinnzusammenhang stehen, als unzüchtig bezeichnet, und zwar auch, soweit sich in den Werken jeweils einige Bilder befinden, bei denen der Bildverfasser bestrebt war, den Betrachter kritisch zu stimulieren.
m.) „Einzelne Aktfotos“ (UA 245 bis 258, 339, 359)
Im allgemeinen hat die Strafkammer die ihr vorliegenden Bilder rechtlich zutreffend als unzüchtige Abbildungen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet.
Lediglich bei den den Kunden gelieferten 24 Bilder in Kupfertiefdruck (UA 246 bis 249) erweckt die Würdigung zweier Bilder (Nr. 3 und 4) Bedenken. Diese Bilder mögen unästhetisch und geschmacklos sein, können aber nicht als schamverletzend angesehen werden, weil sie der Beziehung zum Geschlechtlichen völlig ermangeln. Die Strafkammer hat in diesem Punkte anders entschieden. Vom Ausspruch über die Unbrauchbarmachung der Bilder bleibt der Schuldspruch des Landgerichts unberührt, da der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist und sich lediglich der Schuldumfang bei einem Teilakt verringert. Auf das Strafmaß hätte die abweichende Beurteilung dieser an Bedeutung für die Gesamttat untergeordneten Bilder durch das Landgericht nach Auffassung des Senats ersichtlich keinen Einfluss (vgl. BGH 4 StR 471/55 vom 3. Mai 1956).
Was die Anordnung der Unbrauchbarmachung anlangt, so ist der Senat im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Verkauf der 24 Bilder nicht in einer bestimmten Reihenfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte
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Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 555/57 · 20.03.1958Revision in Pornografiesache (§ 184 StGB): Teilaufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe
- BGH · 5 StR 481/53 · 26.02.1954Revision verworfen: Verbreitung unzüchtiger Schriften – Nacktdarstellungen im Kontext
- BGH · 4 StR 471/55 · 03.05.1956Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug, Beihilfe und verfahrensrechtliche Rügen