Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug, Beihilfe und verfahrensrechtliche Rügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 471/55
Datum
03.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten erhoben Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs, fortgesetzter Urkundenfälschung und Beihilfe. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet; ein als Teilakt zu streichender Einzelfall entfaltet keinen Einfluss auf den Schuldspruch oder das Strafmaß. Verfahrensrügen und Beweisanträge rechtfertigen keine Aufhebung, die Aufklärungspflicht war nicht verletzt. Untersuchungshaft über drei Monate wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Zurückstellung der Geltendmachung einer Forderung führt nur dann zu einer schädigenden Vermögensverfügung im Sinne des Betrugs, wenn bei sofortiger Geltendmachung mit Erfüllung gerechnet werden konnte.

2

Ein in einer Fortsetzungsserie als nicht schädigend zu erkennender Einzeltat ist aus der Fortsetzungstat auszuscheiden; der Wegfall eines unerheblichen Teilakts berührt den Schuldspruch nicht, wenn das Strafmaß hierdurch nicht beeinflusst wird.

3

Die Rüge eines Verfahrensverstoßes ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass der behauptete Verstoß das Urteil zu seinen Lasten beeinflusst haben könnte.

4

Die richterliche Aufklärungspflicht schließt nicht aus, Beweisanträge oder weitere Ermittlungen abzulehnen, wenn die betroffenen Tatsachen als festgestellt behandelt werden oder kein Anlass besteht, dass durch zusätzliche Vernehmungen für die Wahrheitsfindung bedeutsame Umstände zu erwarten sind.

5

Beihilfe zu Vermögensschädigungen kann durch mindestens bedingten Vorsatz des Gehilfen festgestellt werden; die Feststellungen zur Beihilfe sind der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, sofern sie nicht gegen Denkgesetze verstoßen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 4. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. Jose Gamie, 25 Jahre, Schauspieler aus ███, geboren am [REDACTED], 2. den Vertreter Johann Li, geboren am [REDACTED], 3. den Bergmann Alfred [REDACTED], 30 Jahre, geboren am [REDACTED], 4. Rudolf Carl Freiherr von [REDACTED], geboren am [REDACTED],

wegen Betrugs u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krümme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle [REDACTED] als Urkundsbeamter,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die von dem Angeklagten Zo. erlittene Untersuchungshaft vom 5. Juni 1954 an wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. 1.) Der Angeklagte ███ beanstandet in seiner Revisionsbegründung die Anwendung des sachlichen Rechts in vollem Umfang seiner Verurteilung. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung unter I. a) des landgerichtlichen Urteilsatzes richtet.

2.) Dasselbe gilt, abgesehen von einem Einzelfall (Nr. 14), auch für die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (I. a des Urteilsatzes der Strafkammer).

Im Einzelfall Nr. 14 der vom Landgericht für eine Fortsetzungstat gehaltenen Betrugsreihe des Angeklagten zeigte, wie die Strafkammer feststellt, dieser gemeinsam mit dem Mitangeklagten ███ dem Angestellten DC, den er kurz zuvor um ein Darlehen von 700 DM betrogen hatte, mehrere zu Täuschungszwecken hergestellte, mit einer Plombe und der Aufschrift „Nr. 235 Canada“ versehene Bleiwürfel von 7 cm Kantenlänge. Er schwindelte DC vor, in jedem dieser Würfel sei ein sehr wertvoller Urankern enthalten. Da sich DC von dem Besitz eines solchen vermeintlich außerordentlich wertvollen Würfels eine ausreichende Sicherung für seine Darlehensrückforderung versprach, überließ er ihm auf sein Drängen einen Würfel.

Eine durch diese Täuschung erreichte schädigende Vermögensverfügung sieht die Strafkammer darin, dass er vorläufig auf die Rückforderung seines Geldes verzichtete (UA 206, 253) und „zunächst alle Schritte unterließ, um wieder zu seinem Geld zu kommen“.

Diese Feststellungen reichen für die Annahme, DC sei über den bereits durch den vorausgegangenen Betrug erlittenen Schaden hinaus geschädigt worden, nicht aus. Zwar stellte seine Forderung auf Rückzahlung der 700 DM einen Vermögenswert dar. Dadurch, dass er vorläufig davon Abstand nahm, sie geltend zu machen, hatte er aber nur dann eine Vermögenseinbuße erleiden können, wenn er bei sofortiger Geltendmachung eine Erfüllung seiner Forderung hätte erlangen können (vgl. BGHSt 1, 264). Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, war dies bei der völligen Vermögenslosigkeit des Angeklagten ██ ausgeschlossen.

Die Strafkammer hätte demnach diesen Einzelfall, in dem sich ██ nicht strafbar gemacht hat, aus der Fortsetzungstat ausscheiden müssen. Trotzdem kann die Verurteilung des ██ in vollem Umfang bestehen bleiben, denn im Schuldspruch ändert sich bei ihm durch den Wegfall dieses einen Teilaktes seiner Fortsetzungstat nichts. Auf das Strafmaß aber hatte dieser an Bedeutung völlig untergeordnete Einzelfall gegenüber den zahlreichen und schweren übrigen Einzelakten offensichtlich keinen nachteiligen Einfluss.

II. Auch die Revisionen der Angeklagten █████████████ und ███████, die die Sachrüge ohne nähere Rechtfertigung erheben, sind unbegründet. Dass beide wenigstens mit bedingtem Vorsatz der Vermögensschädigung dem Angeklagten ██ bei seinen Betrügereien behilflich waren, ergeben die Feststellungen der Strafkammer in ausreichendem Maße.

III. Der Angeklagte Freiherr von [REDACTED] wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen. Auch sein Rechtsmittel muss erfolglos bleiben.

1.) Offensichtlich unbegründet ist der Vorwurf, der Vorsitzende der Strafkammer habe dadurch einen Verfahrensverstoß begangen, dass er nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit dem am Verfahren unbeteiligten Bruder des Angeklagten, dem Rechtsanwalt Freiherr von [REDACTED], die Anwesenheit im Sitzungssaal nicht gestattete.

Ob, wie die Revision geltend macht, der Verkehr zwischen dem Angeklagten und seinem früheren Verteidiger im Ermittlungsverfahren unzulässigerweise beschränkt wurde, kann auf sich beruhen. Selbst wenn dies zuträfe, läge darin keine Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts (§ 338 Nr. 8 StPO).

Außerdem fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass jener etwaige Verfahrensverstoß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte. Er war in der Hauptverhandlung von einem Rechtsanwalt verteidigt. Dieser hätte, wenn er in der Vorbereitung seiner Verteidigung beschränkt gewesen sein sollte, Gelegenheit gehabt, schon vor der Hauptverhandlung und noch in ihr darauf hinzuweisen und erforderlichenfalls einen Aussetzungsantrag zu stellen. Dass er dies nicht tat, wiegt schwer und zeigt, dass er in der Vorbereitung seiner Verteidigung und in der Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten nicht behindert war.

2.) Mit der Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung des Zollrats ███ trotz der Wichtigkeit seiner Aussage entgegen dem Antrag der Verteidigung abgelehnt, behauptet die Revision noch keine Tatsache, in der ein Verfahrensverstoß liegen könnte. Denn das Gesetz kennt verschiedene Gründe, aus denen ein Beweisantrag abgelehnt werden darf.

In einem der von der Revision geltend gemachten Punkte hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Selbst wenn der Mietzins von 25 DM pro Tag, den der Angeklagte von dem, wie er wusste, aus der Strafhaft entlassenen Schiffler erhielt, nicht übermäßig hoch gewesen sein sollte, blieb davon die Feststellung unberührt, dass der Angeklagte sich aus der Vermietung an Schiffler einen Vorteil versprach, also eigennützig im Sinne des § 257 StGB handelte. Im Übrigen aber durfte die Strafkammer unter den gegebenen Umständen ohne gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen, den Tagessatz von 25 DM für unangemessen hoch halten; denn das an ihn vermietete Zimmer war nur notdürftig eingerichtet. Demnach hatte die Strafkammer keine Veranlassung, über die Frage der Angemessenheit des Zimmerpreises von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.

Da sie zudem rechtmäßig den auf Vernehmung des Zollrats ███ gerichteten Beweisantrag mit der Begründung ablehnte, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen würden als wahr behandelt, bestand für sie auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht kein Anlass mehr, diesen Zeugen von Amts wegen über jene Tatsachen zu vernehmen. Es fehlte für die Strafkammer auch an jedem Anhalt dafür, dass sich aus der Vernehmung des Beamten weitere für die Wahrheitsfindung bedeutsame Umstände ergeben konnten. Solche Umstände vermag auch die Revision nicht zu bezeichnen.

Was sie zur Begründung ihrer sachlichrechtlichen Angriffe vorbringt, richtet sich gegen die von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze freie tatrichterliche Beweiswürdigung. An den Denkverstößen, die die Revision im Urteil erkennen zu können meint, leidet es nicht.

Insbesondere ist es denkgesetzlich möglich, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer annahm, sich aus dem gegenüber [REDACTED] unternommenen Erpressungsversuch 5.000 DM versprach. Allerdings wäre dieser Gewinn dann sicher in Frage gestellt gewesen, wenn der Polizei der Zugriff auf die vermeintlichen Goldbestände [REDACTED] gelungen wäre. Dass es aber dazu kam, hing nach der Darstellung des Angeklagten von seinem Belieben ab.

Dr. Augustin Rotberg

Zitiert von (1)