Revision verworfen: Verbreitung unzüchtiger Schriften – Nacktdarstellungen im Kontext
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 481/53
- Datum
- 26.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße bildliche Darstellung des nackten Menschen ist nicht grundsätzlich unzüchtig.
Darstellungen sind unzüchtig, wenn ihnen in ihrem erkennbaren Sinn eine Gefährdung der allgemein anerkannten Normen von Zucht und Sitte zugrunde liegt.
Für die Bewertung ist die Gesamtzusammenstellung von Bild und Text sowie der erkennbare Veröffentlichungszweck maßgeblich; einzelne Bilder können durch den Kontext unzüchtig werden.
Maßgeblich ist die Empfindung der großen Masse der anständigen Menschen und nicht die subjektive Gefährdungswahrnehmung einzelner Betrachter.
Weder die Berufung auf Freikörperkultur noch der Anspruch auf Kunstfreiheit schützt vor Strafbarkeit, wenn Unbefangenheit fehlt und die Zusammenstellung kommerziell anreizend wirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. Dezember 1952
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
StGB § 184 Nr. 1 Gesetz: zur Unzüchtigkeit von Zeitschriften
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verleger Walter ███ aus ███, geboren ███████████ ███ in ██████, wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Leitsatz
mit Aktaufnahmen.
Aktenzeichen: 5 StR 481/53 Urteil des BGH vom 26. Februar 1954
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Dezember 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herausgabe und Verbreitung einer unzüchtigen Schrift – des Heftes Nr. 3 Jahrgang 3 der Zeitschrift „Licht und Schönheit“ – zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat für dieses Heft sowie für drei Seiten des Heftes Nr. 2 die Unbrauchbarmachung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge bezieht sich darauf, dass die Urteilsgründe nicht dem § 267 StPO entsprechen. Diese Rüge fällt mit der Sachbeschwerde zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Erörterung.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert wäre.
Die Zeitschrift, von der zwei Hefte den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, soll – so heißt es in ihrem Titel – in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bund für Freikörperkultur erschienen sein. Sie enthält Aufsätze, die – zum Teil in eingekleideter Form – für die „Freikörperkultur“ fordern, und andere Aufsätze, die von erheblicher Unduldsamkeit gegen die Nichtanhänger dieser Bewegung zeugen. Beide Hefte enthalten zahlreiche Lichtbilder, von denen die weitaus größere Zahl Großaufnahmen nackter Frauen und Mädchen im Freien zeigt. Das Landgericht hat im Einzelnen erörtert, welche dieser Lichtbilder nach seiner Auffassung unzüchtig sind; es stellt dabei vor allem darauf ab, ob Brüste, Schamhaare, Schamspalten, Gesäße sichtbar sind, ob der Blick des Beschauers auf diese Körperteile besonders hingelenkt wird, und ob der Gesichtsausdruck der Dargestellten unbefangen oder lockend und anreizend erscheint.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die bildliche Darstellung des nackten Menschen nicht schon als solche unzüchtig ist. Das entspricht auch der vom Reichsgericht ständig vertretenen Auffassung. Allerdings kann diese Ansicht nicht damit begründet werden, dass der menschliche Körper naturgegeben sei und dass deshalb seine Abbildung nicht unzüchtig sein könne. Die Unrichtigkeit dieses Schlusses ergibt sich aus zwei Überlegungen. Erstens gibt es Dinge, die zweifellos nicht unzüchtig sind, und deren bildliche Darstellung ebenso zweifellos trotzdem unzüchtig ist; dazu gehört etwa die Ausübung des ehelichen Verkehrs. Zweitens ist alles, was (ohne Retusche oder Photomontage) durch Lichtbild dargestellt werden kann, in irgendeiner Weise „naturgegeben“; das ließe sich selbst von den Auswüchsen und Verirrungen des Geschlechtslebens sagen. Der hier bekämpfte Schluss würde darauf hinauslaufen, dass ein unretuschiertes Lichtbild überhaupt niemals unzüchtig sein könnte. In Wahrheit sind Zucht und Sitte ein Inbegriff von Normen, die vom Menschen fordern, das Naturgegebene zu beherrschen, statt es schlechthin hinzunehmen und sich ihm zu überlassen. Deshalb sind Darstellungen des Natürlichen dann unzüchtig, wenn ihnen, für den Betrachter erkennbar, ein Sinn zugrunde liegt, der auf eine Gefährdung der allgemein anerkannten Normen von Zucht und Sitte hinausläuft.
Die Strafkammer irrt, jedoch nur zugunsten des Angeklagten, wenn sie diesen Sinn im Wesentlichen nur in den einzelnen Abbildungen sucht und ihn hier nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil findet. Der Angeklagte hat die Abbildungen nicht als einzelne veröffentlicht, sondern sie in einen erkennbaren Sinnzusammenhang gebracht. Nur scheinbar besteht dieser Sinnzusammenhang in der Werbung für die sogenannte Freikörperkultur. Die Freikörperkultur will ihre Anhänger dazu erziehen, den unbekleideten Körper unbefangen zu betrachten. Mit solcher Unbefangenheit hat es nichts zu tun, vielmehr steht es im Gegensatz zu ihr, wenn sich unbekleidete Menschen zu Großaufnahmen vor der Kamera aufstellen, damit diese Großaufnahmen, mit anderen Aufnahmen gleicher Art zu Zeitschriftenheften vereinigt, an beliebige Leute verkauft werden können, vor allem auch an solche, die weder Anhänger der Freikörperkultur sind, noch es zu werden gedenken. Schon aus diesem Grunde geht es völlig fehl, wenn die Revision sich bemüht, aus der Duldung der Freikörperbewegung zu schließen, dass auch solche Veröffentlichungen geduldet werden müssten.
Zu Unrecht beruft sich die Revision weiter darauf, dass anerkannte Kunstwerke den nackten Menschen darstellen, ohne dass daran Anstoß genommen wird. Dem Kunstwerk ist eben gerade die Unbefangenheit eigen, die den hier veröffentlichten Lichtbildern fehlt. Auch echten Kunstwerken könnte sie genommen werden, wenn eine größere Anzahl von ihnen unter dem erkennbaren Gesichtspunkt zusammengestellt werden würde, dass einem möglichst großen Käuferkreise eine Reihe von nackten Menschen vorgeführt werden sollte. Im Übrigen ist, auch bei bescheidenen Ansprüchen, keines der vom Angeklagten veröffentlichten Bilder ein Kunstwerk.
Vergeblich führt die Revision aus, dass Abbildungen bekleideter Menschen geduldet werden, von denen nach Ansicht des Beschwerdeführers ein stärkerer geschlechtlicher Anreiz ausgeht als von Bildern nackter Menschen. Weder die Regeln von Zucht und Sitte noch gar die des Strafrechts stellen sich die Aufgabe, den geschlechtlichen Anreiz nach Möglichkeit zu unterdrücken. Die Stärke des geschlechtlichen Anreizes, die im Übrigen für den einen Betrachter bei dieser, für den anderen bei jener Art der Darstellung größer sein mag, ist deshalb nicht entscheidend für die Unzüchtigkeit. Entscheidend ist auch nicht, ob der Durchschnittsbetrachter sich selbst für gefährdet hält. Die Revision führt aus, wer sich für gefährdet halte, möge solche Hefte beiseite legen. Wenn es darauf ankäme, wären Darstellungen so gut wie niemals unzüchtig. Der normale Erwachsene wird sich im Allgemeinen selbst dann nicht für gefährdet halten, wenn ihm ausgesprochen pornographische Darstellungen zu Gesicht kommen, die er dann sogleich beiseite legt.
Es kommt vielmehr darauf an, ob die große Masse der anständigen Menschen derartige Veröffentlichungen als eine Verletzung der geschlechtlichen Zucht und Sitte empfinden und aus diesem Grunde Anstoß daran nehmen. Daran hat der Senat keinen Zweifel. Es wird sich kaum ein vernünftiger Mensch finden, der sich nicht schämen würde, wenn man ihn beim Betrachten einer solchen Zeitschrift beobachtete. Das wird selbst von Anhängern der Freikörperkultur gesagt werden dürfen. Denn es ist durchaus etwas anderes, ob jemand unbefangen genug ist, sich gemeinsam mit Gleichgesinnten ohne die sonst übliche Badebekleidung in der freien Natur zu bewegen, oder ob er, daheim, allein und bekleidet, eine Sammlung von Lichtbildern betrachtet, die nichts gemeinsam haben, als dass die Dargestellten ziemlich genau gerade das sehen lassen, was üblicherweise unter zivilisierten Menschen bedeckt zu werden pflegt.
Eines der Hefte enthält ein Gedicht, das nicht nur, wie die Revision sagt, die „freie Liebe“, sondern die Promiskuität verherrlicht. Die Strafkammer setzt dieses Gedicht in Beziehung zu dem auf der gegenüberstehenden Seite abgedruckten Bild eines nackten Mädchens. Dagegen wendet sich die Revision mit Unrecht. Es kommt nicht darauf an, ob das Gedicht absichtlich gerade mit diesem Bilde zusammengestellt worden ist. Die Zeitschrift muss als ein einheitliches Ganzes gesehen werden; das entspricht dem Sinn, der ihr erkennbar als Ganzem gegeben worden ist. Was sie zusammenhält, das ist die Darstellung des Nackten im Bilde und im geschriebenen Wort, wobei die erkennbar unehrliche Werbung für die Freikörperkultur als scheinbares geistiges Band dienen muss; dass es sich in Wahrheit nicht um diese Werbung handeln soll, macht jenes Gedicht nicht nur für das eine, ihm gegenübergestellte Bild, sondern für die ganze Zeitschrift unzweifelhaft. Es lässt sich kaum etwas denken, was der Freikörperkultur in den Augen anständiger Menschen stärker Abbruch tun könnte als das Gedicht mit den Zeilen:
*„Heute kommt ein Robbenmann, Morgen gar ein Meergreis dran. Ist gekühlt das Liebesbrennen, Scheut man nicht, sich gleich zu trennen …“*
Abgesehen davon, dass dieses Gedicht selbst unzüchtig ist, lässt es zweifelsfrei erkennen, dass die ganze Zeitschrift sich an Leser von höchst unsauberem Geschmack wenden will; gerade dieser Zusammenhang würde auch die Abbildungen unzüchtig erscheinen lassen, wenn sie es nicht ohnehin schon in ihrer Zusammenstellung wären.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| LG Hannover | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer |