§ 184 StGB: Maßstab der Unzüchtigkeit bei „Sittenromanen“ und Verbreitung über Leihbüchereien
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 661/53
- Datum
- 23.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der „Unzüchtigkeit“ i.S.d. § 184 StGB ist maßgeblich, ob der Inhalt einer Schrift objektiv geeignet ist, das gesunde, den Kulturwertvorstellungen entsprechende Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen; entscheidend ist die Anschauung des normalen, gesunden Menschen.
Der Maßstab der Unzüchtigkeit ist überwiegend rechtlicher Natur und nicht allein nach einer vom Tatrichter angenommenen „Durchschnittsmeinung“ oder einer besonders gelockerten Auffassung des Publikums zu bestimmen.
Unterhaltende Schriften ohne künstlerischen oder wissenschaftlich belehrenden Charakter sind danach zu würdigen, ob Art, Häufung und Unverhülltheit sexueller Darstellungen sowie die Grundtendenz der Schrift auf geschlechtliche Anreizung gerichtet und zur Schamverletzung geeignet sind.
Die Beurteilung, ob eine Schrift unzüchtig ist, erfordert grundsätzlich eine einzelfallbezogene Prüfung jedes einzelnen Werkes; eine pauschale Gesamtwürdigung mehrerer Schriften genügt regelmäßig nicht.
Für den Vorsatz genügt, dass der Täter Inhalt und Umstände kennt und zumindest mit der Möglichkeit rechnet, die Schrift sei zur Verletzung des normalen Scham- und Sittlichkeitsgefühls geeignet; eine rechtliche Einordnung als „unzüchtig“ muss er nicht sicher beherrschen.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 12. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) ███ ████████ Engelbert ██ geboren am ███
2) den ██████████████ ██████ M. geboren am ████
wegen Herstellung und Verbreitung unzüchtiger Schriften
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glangmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Keeniger, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Viefets, Bundesrichter Taal,
als mitwirkende Richter,
auf die Revision der Staatsanwaltschaft
das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 12. Mai 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten M. wird zur Last gelegt, in zehn selbständigen Fällen unzüchtige Schriften zum Zwecke der Verbreitung hergestellt zu haben, dem Angeklagten ███ diese Schriften vertrieben zu haben (Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
M. hat unter dem Decknamen Eva J. zehn sogenannte Sittenromane geschrieben. ████ hat sie verlegt, drucken lassen und an Leihbüchereien verkauft. Nachdem der erste Roman abgesetzt war, waren die Angeklagten überein gekommen, eine Reihe weiterer herauszugeben, wobei sie die Linie, nach der sie geschrieben werden sollten, gemeinsam festlegten. Nach diesen Richtlinien schrieb M. die Romane. Sie enthalten durchweg mehr oder weniger zahlreiche Schilderungen des Geschlechtsverkehrs, aber auch unnatürlicher geschlechtlicher Vorgänge sowie erotischer und geschlechtlicher Empfindungen und Gefühlsäußerungen der handelnden Personen. Zum großen Teil sind diese Darstellungen auch für den „Wahrheitsbereichen“ eindringlich, zum Teil werden die Vorgänge, insbesondere bei Verirrungen, mehr oder weniger deutlich umschrieben. In den Büchern „Variationen des Satans“ und „Valse triste“ ist die Bemerkung vorangestellt, dass sie nur für gefestigte, sittlich einwandfreie Leser bestimmt seien. Auch Bucherzettel mit einem ähnlichen Inhalte verteilte der Angeklagte ███ durch seine Vertreter.
Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil es die Romane als Ganzes nicht für unzüchtig im Sinne des § 184 StGB hält.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, bekämpft den Freispruch aus sachlich-rechtlichen Gründen. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.
I.
Die Urteilsgründe beginnen mit einer ausführlichen Inhaltsangabe jedes einzelnen der zehn Romane mit wörtlicher Anführung zahlreicher kürzerer oder längerer Stellen, in denen Vorgänge des Geschlechtslebens oder erotische und geschlechtliche Empfindungen oder Vorstellungen der handelnden Personen beschrieben, umschrieben oder angedeutet sind. Der wesentliche Inhalt der Schriften ist also in das Urteil aufgenommen, so dass dessen Gründe in sich verständlich sind (vgl. RGSt 66, 8).
Sodann wird für alle zehn Romane festgestellt, dass sie weder künstlerisch wertvoll noch wissenschaftlich belehrend sind. Anschließend legt das Landgericht dar, welche Auffassung über Anstand und Sitte in geschlechtlichen Dingen gegenwärtig im Volke durchschnittlich herrsche und für die Beurteilung von Schriftwerken erotischen und sexuellen Inhalts maßgebend sei. Dazu führt es aus, ein wesentliches Kennzeichen unserer Zeit sei die Abkehr von irrationalen Werten und die Anerkennung einer rationalen, natürlichen Betrachtungsweise auch des Geschlechtslebens. Teilweise zeige sich sogar eine Überbetonung des Geschlechtlichen und eine Erotisierung des öffentlichen Lebens; doch seien die Anschauungen solcher Kreise kein gültiger Maßstab für das durchschnittliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl. Von diesen Kreisen abgesehen sei aber heute allgemein eine natürliche und unbefangene Betrachtung des Geschlechtslebens festzustellen, die nicht Lüsternheit und Aufreizung suche und sich gegen eine Überbetonung wende, wohl aber die Anerkennung des Geschlechtlichen sowie seine natürliche Schilderung in literarischen Werken verlange, wobei auch geschlechtliche Verirrungen nicht auszulassen seien. Dies bewiesen zahlreiche moderne Schriftwerke, wie z. B. „Die Haut“ von Malaparte oder „Die Nackten und die Toten“ von ██████. Auch zahlreiche Aufklärungsschriften seien ein Zeichen der zeitgemäßen natürlichen Auffassung. Diese sei heute die durchschnittliche und deshalb maßgebende.
Nach ihr werde das Scham- und Sittlichkeitsgefühl noch nicht verletzt, wenn in einem Roman ohne Unwert geschlechtliche Vorgänge geschildert würden, auch wenn die Schilderung über eine allgemeine, knapp andeutende und umschreibende Darstellung hinausgehe. Eine engere Auffassung sei als diejenige prüder Kreise nicht zu berücksichtigen. Sie würde dazu führen, die Verbreitung eines jeden erotischen Unterhaltungsromans zu verbieten, und damit zu einer vom Gesetz nicht gewollten Bevormundung solcher Bevölkerungskreise, die literarisch und künstlerisch wertvollere Romane erotischen Inhalts wegen ihrer Schwierigkeit und ihres geistigen Gehalts weder lesen könnten noch wollten. Da hiernach die „neutrale Zone“ heute breit sei, seien die hier vorliegenden Romane nicht schon deshalb unzüchtig, weil sie geschlechtliche Vorgänge nicht nur umschrieben, sondern stellenweise auch in Einzelheiten schilderten.
II.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1.) Es ist zweifelhaft, ob die vom Tatrichter als maßgebend erachtete gelockerte Auffassung über das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl so weite Kreise des Volkes erfasst hat, dass sie als die durchschnittliche zu gelten hat. Ihm ist zuzugeben, dass sich etwa in der gemeinschaftlichen körperlichen Betätigung beider Geschlechter, in der ernsthaften Erörterung sexueller Fragen, in der geschlechtlichen Aufklärung der Jugend gegenüber früher eine unbefangenere und freiere Auffassung durchgesetzt hat. Aber hinsichtlich der geschlechtlichen Vorgänge selbst, in ihren natürlichen und widernatürlichen Formen, sowie in ihrer Darstellung in Wort und Bild hat sich die jetzige allgemeine Anschauung von der früheren nicht so weit entfernt, dass heute etwas nicht mehr als unzüchtig empfunden wird, was früher als unzüchtig angesehen worden ist. Im ganzen unterscheiden sich die Vorstellungen über den schamverletzenden Inhalt von Zeugnissen der Literatur und Kunst heute wenig von denen, die ehedem herrschten. Selbst wenn aber ein gewisser Verfall eingetreten sein sollte, so könnte das nicht dazu führen, von einer Bekämpfung der gegen Anstand und Sitte verstoßenden Erscheinungen abzusehen.
2.) Als entscheidend kann darum überhaupt nicht eine Durchschnittsmeinung der Bevölkerung anerkannt werden, die, wie das Landgericht meint, auf dem Gebiet des Geschlechtlichen eine „breite neutrale Zone“ annimmt. Der richtige Maßstab für die Beurteilung der Frage, was das Scham- und Sittlichkeitsgefühl erträgt, ist die Anschauung des normalen, gesunden Menschen (BGHSt 3, 295). Wesentlich ist demnach, ob der Inhalt einer Schrift objektiv geeignet ist, das gesunde, den Wertvorstellungen unserer Kultur entsprechende Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Darüber, ob das der Fall ist, hat nicht allein der Tatrichter zu befinden. Bei der Würdigung des Begriffs der Unzüchtigkeit liegen in wesentlichem Maße auch rechtliche Erwägungen zugrunde. Der an die Beurteilung von Schriften und Bildwerken anzulegende Maßstab ist überwiegend rechtlicher Natur, weil er als Richtschnur für alle Erzeugnisse dieser Art in gleicher Weise anzuwenden ist.
3.) Ein Werk der Kunst oder Wissenschaft ist zwar keineswegs schon um deswillen unzüchtig, weil es geschlechtliche Vorgänge darstellt. Die Darstellung kann vielmehr durch den wissenschaftlichen Zweck oder die künstlerische Form so durchgeistigt oder veredelt werden, dass dem Werk der Charakter des Schamverletzenden nicht eignet (RGSt 37, 315; 56, 175; GoldArch. 59, 188 und DRiZ 1926 Rspr. Nr. 860). Dieser Gedanke scheidet jedoch hier aus. Die Strafkammer hat die Romane des Angeklagten M. als literarische Machwerke ohne künstlerischen Gehalt bezeichnet. Dem ist zuzustimmen im Hinblick auf das Fehlen einer leitenden Idee in den Erzählungen, auf die gesuchte, gekünstelte Art ihres Aufbaus, auf das oft unwahrscheinliche, unnatürliche Verhalten der handelnden Personen, wie das im Urteil näher dargelegt ist. Auch der wissenschaftlich belehrende Charakter ist den Büchern mit zutreffender Begründung abgesprochen worden. Sie können daher nicht verglichen werden mit volkstümlichen Aufklärungsschriften auf wissenschaftlicher Grundlage oder mit anerkannten Werken der neuzeitlichen Literatur, die geschlechtliche Verirrungen nicht um ihrer selbst willen schildern, sondern Sittenverderbnis und Verfall der Kriegs- und Nachkriegszeit in künstlerischer Sprache darstellen.
4.) Es ist also zu prüfen, ob der Inhalt der Romane in der dargebotenen Form unzüchtig ist.
a) Das hat das Landgericht für alle Bücher in einer zusammengefassten kurzen Würdigung verneint. Zu sieben von ihnen findet sich jeweils noch ein knapper Hinweis darauf, dass die gewählten Themen die Darstellung erotischer Szenen rechtfertigten. Eine ausreichende Stellungnahme zu der Frage, ob diese Darstellung nach Inhalt und Ausdrucksweise im Einzelfall unzüchtig ist, lässt das Urteil vermissen, obwohl die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen ist, dass jedes Buch daraufhin geprüft werden muss, ob die Schilderungen des Geschlechtlichen das Schamgefühl verletzen. Gemeinsam für alle Romane ist angeführt, die Liebesszenen seien zwar deutlich, aber nicht krass geschildert, gehöre „zu den Dingen, die man nicht so sehr hervorheben sollte“, die Einzelheiten seien mit zurückhaltenden Worten wiedergegeben. Die Häufigkeit der erotischen Vorgänge wirke nicht geschlechtlich erregend. Der Verfasser wende sich mit seinen Worten an die Vorstellung, nicht an das Gefühl.
b) Mit dieser ganz allgemeinen Beurteilung ist das Landgericht seiner Aufgabe nicht gerecht geworden. Hätte es entsprechend seiner Verpflichtung (RGSt 61, 379) sich näher mit jedem einzelnen Buch befasst, dann wäre es kaum in allen Fällen zu einer Ablehnung der Unzüchtigkeit gelangt. In der Mehrzahl der Romane werden in ständig wiederkehrender Folge die natürliche Geschlechtsverbindung oder andere Arten geschlechtlicher Betätigung der nacheinander auftretenden Personen in den Einzelheiten deutlich erkennbar geschildert, manchmal selbst dann, wenn z. B. bei zurückliegendem Ehebruch im Rahmen der Erzählung ein bloßer Hinweis genügt hätte. Schilderungen derartiger Vorgänge finden sich vielfach in solcher Häufung und in so unverhüllter, teilweise recht anstößiger Form, dass sie ohne weiteres geeignet sind, den Widerwillen unverdorbener, sittlich normal empfindender Menschen zu erregen. Das Landgericht geht von unrichtigen Maßstäben aus, wenn es diese Darstellungen durchweg als weder schwül noch lüstern bezeichnet. Das gilt insbesondere für „Valse triste“, „Variationen des Satans“, „Tango Doloroso“, „Romantische Rhapsodie“, „Valse musette“ und „Feuerwerk“. Der unbefangene Leser dieser Schriften kann sich dem die ganzen Erzählungen beherrschenden Übergewicht, das darin der breiten Schilderung geschlechtlicher Vorgänge eingeräumt ist, nicht entziehen. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts, die bewegten Bandlungen ließen die Aufmerksamkeit des Lesers an sich und ließen erotische Szenen zurücktreten, mag vielleicht auf den Roman „Tapia“, unter Umständen auch auf „Yvonne“, zutreffen, wo die Darstellung geschlechtlicher Vorgänge seltener vorkommt und nicht so ins Einzelne geht, zudem besser in den gesamten Rahmen passt. Keinesfalls gelten können sie für die oben bezeichneten Bücher, die größere Abschnitte mit unzüchtigen Szenen enthalten. In den meisten Romanen ist die Darstellung wollüstiger Empfindungen und ungehemmten geschlechtlichen Sichauslebens in natürlicher und naturwidriger Form der eigentliche Gegenstand der Schrift. Das daneben beschriebene Tun der Personen und gelegentlich eingestreute Betrachtungen stellen nur verbindendes Beiwerk ohne geistigen oder sittlichen Gehalt dar. Dabei kommt es nicht einmal so sehr darauf an, was in den Erzählungen behandelt ist, als wie es geschah (RG GoldArch. 59, 128). Gerade die Art der Darstellung in einem Großteil der Romane ist geeignet, das gesunde Scham- und Sittlichkeitsgefühl unverbildeter Kreise zu verletzen. Sie bedeuten daher eine Gefahr für sittlich nicht gefestigte Menschen, insbesondere für die Jugend, die durch § 184 StGB in erster Linie geschützt werden soll. Die Bücher lassen in ihrer Mehrzahl als Grundtendenz die Absicht der Angeklagten erkennen, durch wiederholte, vielfach sehr deutliche Darstellung wollüstiger Empfindungen und Betätigungen auch auf den Leser einen geschlechtlichen Anreiz auszuüben. Diese Grundtendenz ist für die Beurteilung der gesamten Schrift von wesentlicher Bedeutung (RGSt 23, 388).
Dass das Streben der Angeklagten in diese Richtung zielte, kann den Urteilsgründen entnommen werden. Danach hat der Angeklagte P. sich aus finanziellen Gründen entschlossen, dem primitiven Geschmack des Publikums Rechnung zu tragen durch leichtere Unterhaltungsromane, in denen sexuelle Fragen behandelt werden. M. hat dem Bedürfnis des Publikums nach Erörterung solcher Dinge abhelfen wollen. In Bucherzetteln, die P. drucken ließ und zu denen M. „Stichworte“ lieferte, werden die Romane als „charmante, pikante und spritzige Lektüre“ angepriesen. Das zeigt, dass das Geschlechtliche in seiner natürlichen Äußerung, nicht selten auch in seinen „Barbaritäten“, für beide der zu bearbeitende Stoff der Schriften war und dass die Form überwiegend so gewählt wurde, dass das Ganze auf den Leser in geschlechtlicher Hinsicht anregend zu wirken geeignet ist, überdies auch sein sollte. Darauf deutet der Umstand, dass der Angeklagte P. den Roman „Tapia“ beanstandet hat mit der Begründung, er sei nicht frei genug geschrieben. Er hat selbst eingeräumt, von M. eine offene Darstellung erotischer Szenen, allerdings keine Schilderung von „Schweinereien“, verlangt zu haben.
c) Auch darauf können sich die Angeklagten nicht mit Erfolg berufen, dass nach ihrem Willen und ihrer Vorstellung die Bücher nur an Erwachsene ausgegeben werden sollten, dass also bei ihrer Beurteilung deren „Durchschnittsempfinden“ zugrunde gelegt werden müsse. Zu Unrecht hat das Landgericht ihrer dahin gehenden Verteidigung Bedeutung beigemessen.
Wohl ist der Begriff der Unzüchtigkeit insofern bedingt, als nicht nur der Inhalt einer Schrift, sondern auch äußerlich erkennbare Begleitumstände ihrer Verbreitung, so der Leserkreis, von Bedeutung sein können (BGHSt 3, 295). Dieser war aber nach den Feststellungen nicht auf erwachsene Personen beschränkt. P. hat nach dem Erwerb der Manuskripte die Romane in einer Auflage von je 2000 Stück drucken lassen und an Leihbüchereien verkauft. Da der Angeklagte auf deren Betrieb keinen Einfluss hatte, war nicht zu verhindern, dass solche Bücher auch in die Hände Jugendlicher gelangten.
III.
Nach alldem liegt das Tatbestandsmerkmal der Unzüchtigkeit jedenfalls bei der Mehrzahl der Romane vor. Auch die übrigen Merkmale des äußeren Tatbestandes des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind gegeben. Der Angeklagte M. hat die Romane als deren Verfasser zum Zwecke der Verbreitung hergestellt. P. hat sie als Verleger zu demselben Zweck durch Druckaufträge verkaufsfertig gemacht, also sie ebenfalls hergestellt, ausserdem sie angepriesen und verkauft. Nach den Feststellungen haben beide in Verbreitungsabsicht gehandelt, und zwar nach der Sachlage als Mittäter.
Die Verneinung der Anwendung der genannten Strafvorschrift beruht daher auf Rechtsirrtum. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Die Aufhebung hat sich auf seinen ganzen Bestand zu erstrecken, weil nicht genügend geklärt ist, ob mehrere selbständige Straftaten in Betracht kommen oder unselbständige Teilhandlungen eines fortgesetzten Vergehens. Für das letztere könnte sprechen, dass die beiden Angeklagten sich vorher gemeinschaftlich dahin festgelegt hatten, wie die Romane geschrieben werden sollten.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach dem Sachverhalt auch der innere Tatbestand insoweit nicht zweifelhaft sein kann, als der Tatrichter zur Feststellung der Unzüchtigkeit kommt. Zum Vorsatz gehört, dass die Angeklagten den Inhalt der Schriften kannten und das Bewusstsein hatten, dass dieser geeignet sei, das normale, gesunde Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Dass damit der Begriff des Unzüchtigen erfüllt wird, brauchten sie nicht zu wissen. Bedingter Vorsatz genügt. Wenn die Angeklagten mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass die Romane zur Verletzung des Schamgefühls geeignet seien, und sich trotzdem an deren Herstellung oder Verbreitung beteiligt haben, so sind sie strafbar (RGSt 43, 145; RG GoldArch. 50, 102; 59, 130).
Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagten überzeugt waren, der Inhalt der Romane bewege sich noch innerhalb des erlaubten Rahmens. Das Bewusstsein der schamverletzenden Eigenschaft einer Schrift kann auch derjenige haben, der nach seinem eigenen Empfinden etwas Schamverletzendes in ihr nicht findet (RG DR 1907, 264 Nr. 545). Entscheidend ist die Kenntnis ihrer objektiven Eigenschaft.
Da P. in mehrfacher Richtung gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen hat, wird zu berücksichtigen sein, dass es sich insoweit um verschiedene gleichwertige Begehungsformen derselben Straftat handelt (BGHSt 5, 381).
Schließlich wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 gegeben sind. Sollte es zur Anwendung kommen, so wäre zu beachten, dass Einziehung und Unbrauchbarmachung von der Einstellung des Verfahrens nicht berührt werden (§ 13 Abs. 1 a. a. O.).
Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.