Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung nach GjS, § 184 StGB und HWVO erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 17/60
Datum
08.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Verstöße gegen das GjS, tateinheitlich mit § 184 StGB sowie Übertretungen nach der HWVO. Gerügt wurden u.a. die nur auszugsweise Verlesung mehrerer Bücher, eine unterlassene Sachverständigenbeweisaufnahme sowie die Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 1 GjS. Der BGH verneinte Verfahrensfehler, bestätigte die Verfassungsmäßigkeit des GjS und hielt die Einstufung der Schriften/Prospekte als (offensichtlich schwer) jugendgefährdend bzw. unzüchtig für rechtsfehlerfrei. Auch die Auslegung der HWVO als anpreisungsbezogenes Laienwerbeverbot und die Strafzumessung wurden bestätigt; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 249 StPO verlangt bei der Verlesung von Schriftstücken nicht, dass das Schriftstück stets vollständig verlesen wird; eine auszugsweise Verlesung genügt, wenn sie den beweiserheblichen Inhalt abdeckt.

2

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig bzw. unbeachtlich, wenn nicht dargelegt wird, welcher konkreten Beweismittel sich das Tatgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.

3

Das Tatgericht darf bei hinreichender sonstiger Beweislage und ohne entsprechenden Beweisantrag Tatsachen aus eigener Sachkunde beurteilen (hier: Alter/Neuheit von Druckerzeugnissen), ohne stets einen Sachverständigen heranzuziehen.

4

§ 6 Abs. 1 GjS ist mit dem Grundgesetz vereinbar; gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

5

Für die Tatbestandsverwirklichung des § 5 Abs. 2 g HWVO ist maßgeblich, ob für Sexualkräftigungs- bzw. Erektionsmittel geworben wird; die objektive pharmakologische Eignung der beworbenen Präparate ist hierfür nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Johannes ███, geboren am ██████ ████ in █████, wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. September 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 1, 2 Abs. 2, 5, 6, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (GjS) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB und fortgesetzter Übertretung der §§ 5 Abs. 2 g, 6 Abs. 1 c, 10 der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941 (HWVO) zu einer Geldstrafe von 1000 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. In der Hauptverhandlung sind Auszüge aus den Büchern „Diana“ und „Die Kunst zu lieben“ verlesen worden. Die Revision meint, das verstoße gegen § 249 StPO. Es wäre erforderlich gewesen, die gesamten Schriften zu verlesen. Nur so lasse sich feststellen, ob eine Schrift jugendgefährdend sei.

§ 249 StPO ist nicht verletzt. Wenn es in dieser Vorschrift heißt, dass „Schriftstücke“ verlesen werden, so bedeutet das nicht, dass die Schriftstücke im Ganzen verlesen werden müssen.

Dass hier einer der Prozessbeteiligten verlangt hätte, die Bücher insgesamt zu verlesen, insbesondere dahingehende, auf § 245 StPO gestützte Beweisanträge gestellt hätte, behauptet die Revision selbst nicht. Andererseits hat sie auch nicht vorgetragen, das Gericht habe entgegen § 261 StPO nicht erörterte oder verlesene Teile der Bücher bei seiner Entscheidung verwendet.

Dass das Buch „Diana“ der Strafkammer nicht bekannt gewesen sei, weil es ausweislich der Urteilsgründe erst in der Hauptverhandlung vorgelegt worden sei, ist falsch. Aus Seite 5 UA ergibt sich, dass nicht das Buch, sondern der neueste Prospekt darüber in der Hauptverhandlung überreicht worden ist. Schon damit fallen die Behauptungen weg, die die Revision daran knüpft.

Ob die erörterten oder verlesenen Buchstellen die Verurteilung rechtfertigen, ist eine sachlich-rechtliche Frage.

2. Die Revision meint, § 249 StPO sei auch dadurch verletzt worden, dass das Buch „Intimstes vom Intimen“ und der Inhalt des Buches „Geheimnisse der Liebe“ erörtert und teilweise verlesen wurde. Vorhalte könnten den möglichen Urkundenbeweis nicht ersetzen. Das ist richtig. Es handelt sich aber nicht darum, dass eine Verlesung durch Vorhalte ersetzt werden sollte, sondern um eine Verlesung der wesentlichen Teile. Was die Revision an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Vorhalt und seine Bedeutung anknüpft, ist daher gegenstandslos. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Urkundenbeweises wird auf die Ausführung zu I, 1 Bezug genommen.

3. Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe seit 1956 die Werbung für die meisten inkriminierten Artikel eingestellt und in den Jahren 1957/58 nicht mehr geworben. Das hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Hierbei war für das Landgericht von Bedeutung, dass sich in der Geschäftskorrespondenz des Angeklagten Bestellungen aus dem Frühjahr 1958 befanden, die auf kurz zuvor durchgeführte Werbeaktionen zurückgehen. Die Strafkammer verwertet weiter, dass nach der Bekundung des Kriminalmeisters ██ zum Versand bestimmte Prospektserien bei der Beschlagnahme am 28. Mai 1958 vorgefunden worden sind und dass alle Prospekte neu, jedenfalls nicht vergilbt waren.

Die Revision meint, dass Papier innerhalb von ein bis zwei Jahren noch nicht vergilbe, jedenfalls könne das vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde festgestellt werden. Hierzu hätte es der Vernehmung eines „Papiersachverständigen“ bedurft. Da ein solcher nicht vernommen worden sei, habe die Strafkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.

Das ist nicht der Fall. Das Gericht brauchte bei der übrigen Beweislage jedenfalls ohne dahingehenden Antrag eines der Beteiligten keinen Sachverständigen zu vernehmen. Es konnte das Alter der Prospekte aus eigener Sachkunde feststellen.

4. Soweit die Revision eine weitere Aufklärung über die in der Revisionsbegründung unter 2 b und c aufgeführten Tatsachen vermisst, sind diese Rügen unbeachtlich. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Gericht weiter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge

1. In sachlicher Hinsicht macht die Revision zunächst geltend, § 6 Abs. 1 GjS widerspreche dem Grundgesetz.

Mit dieser Frage hat sich der Senat schon in seinem Urteil vom 11. September 1956 – 5 StR 190/56 (insoweit sowohl in MDR 1957, 51 als auch LM RPresseG § 20 Nr. 1 nicht abgedruckt) befasst. Er hat auseinandergesetzt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des GjS und seines § 6 Abs. 1 keine Bedenken bestehen. Von dieser ausführlich begründeten Meinung abzuweichen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlass, die nur auf eine in anderer Sache beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde Bezug nehmen.

2. Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen das GjS verurteilt worden ist, hat die Prüfung des Urteils hinsichtlich der einzelnen der Verurteilung zugrunde liegenden Schriften folgendes ergeben:

a) Die rechtliche Würdigung des Buches „Diana“ gemäß §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 2 GjS ist fehlerfrei. Dass die verlesenen Seiten des Buches jugendgefährdend sind, gibt die Revision selbst zu. Sie meint aber, dass diese Stellen, eingebettet in eine Romanhandlung, nicht ins Gewicht fielen und eine zutreffende Beurteilung nur nach dem ganzen Inhalt des Buches, der aber nicht wiedergegeben sei, möglich sei.

Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die tatsächlichen Feststellungen zum Gesamtinhalt des Buches „Diana“ reichen im Zusammenhang mit den wörtlich verlesenen Stellen aus, um die Schrift als jugendgefährdend zu kennzeichnen. Dass es sich um eine offensichtliche und schwere Gefährdung handelt, hat die Strafkammer (UA S. 14) zutreffend dargelegt.

Ohne Erfolg wiederholt die Revision ihren Einwand aus der Verhandlung vor der Strafkammer, es handele sich um eine der Kunst dienende Veröffentlichung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS. Davon kann bei dem hier vorliegenden Buche keine Rede sein.

Was die Revision unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 GjS vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer hat den Umstand, dass die Schrift bisher nicht indiziert ist, sehr wohl beachtet. Dass sie daraus nicht die von der Revision gewünschten Folgerungen gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Was die Strafkammer über das Buch „Die Kunst zu lieben“ mitteilt, reicht ebenfalls aus, um nachzuweisen, dass es Jugendliche offensichtlich schwer gefährdet. Die Revision macht in Bezug auf diese Schrift nur geltend, dass es als Nacherzählung eines Werkes von Ovid unter die Weltliteratur zu rechnen und deshalb als Kunstwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GjS anzusehen sei.

Die Revision verkennt, dass es hier nicht um das Werk Ovids, sondern seine angebliche, mit entsprechenden Abbildungen versehene „Neugestaltung“ geht. Ist diese offensichtlich schwer jugendgefährdend, so wird hierdurch das eigentliche Kunstwerk nicht angegriffen. Nur dieses fällt unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS.

c) Das Buch „Geheimnisse der Liebe“ Bd. 2 ist ein wörtlicher Abdruck des Heftes „Intimstes vom Intimen“, das laut Bundesanzeiger vom 3. Juli 1954 indiziert ist. Gemäß § 2 Abs. 2 GjS gilt das neue Werk deshalb ebenfalls als indiziert und unterliegt den gleichen Verbreitungsbeschränkungen wie das frühere. Die Verurteilung des Angeklagten ist somit nach §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2, 21 GjS gerechtfertigt.

Was die Revision zu diesem Punkte vorträgt, bezieht sich auf § 6 GjS und liegt somit neben der Sache. Die Strafkammer sagt zwar, „im Übrigen“ sei das Buch „aber auch offensichtlich schwer jugendgefährdend“. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Hilfserwägung. Darauf, ob sie allein die Verurteilung rechtfertigen könnte, kommt es daher nicht an.

d) Das Buch „Elite“ und die Bildsammlung „Nackt und ohne Scham“ sind erst seit dem 17. Oktober 1958 indiziert. Die Strafkammer legt aber ohne Rechtsirrtum dar, dass beide Schriften offensichtlich schwer jugendgefährdend sind und der Angeklagte das schon vorher erkannt hat. Das Landgericht hat somit ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des § 6 Abs. 1 GjS bejaht. Auch die Revision hat gegen die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Einzelfällen keine besonderen Angriffe gerichtet.

3. Der Angeklagte hat seinen Werbesendungen in den Jahren 1956 bis 1958 einen blauen Prospekt beigelegt für das Buch „Die Kunst erotischer Lustvollendung“. Die Strafkammer ist der Auffassung, dieser Prospekt selbst sei unzüchtig. Das ist nach dem Inhalt des Prospekts nicht zu beanstanden. Er ist, entgegen der Auffassung der Revision, in seiner Zusammenstellung ohne Zweifel geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Dass die Wiedergabe in einem Inhaltsverzeichnis „zwangsläufig als neutral“ anzusehen sei, kann nicht anerkannt werden.

Die Strafkammer hat auch den inneren Tatbestand ohne Rechtsirrtum bejaht. Allerdings ist es richtig, dass nach den Feststellungen der Strafkammer zwei Amtsgerichte, nämlich Singen und Karlsruhe, am 29. Mai 1958 bzw. 9. Juni 1958 einen anderen Standpunkt eingenommen haben und dass der Freya-Verlag am 10. September 1958 diese beiden Entscheidungen den Versandunternehmen und auch dem Angeklagten bekanntgegeben hat. Mit diesen Tatsachen hat sich die Strafkammer aber ausdrücklich und ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt. Die Annahme, dass trotz der beiden – erst nachträglich bekanntgewordenen – Entscheidungen der Angeklagte die Unzüchtigkeit des Prospekts erkannt habe, ist nicht denkfehlerhaft.

Auf die Frage, wie der Vorsatz des Angeklagten nach dem 10. September 1958 zu bewerten sei, kommt es nicht an. Die Strafkammer stellt nur auf die Zeit vorher ab, also darauf, dass der Angeklagte den unzüchtigen Prospekt bereits verbreitet hat, bevor diese Urteile ergangen oder ihm zur Kenntnis gekommen waren. Dass nicht auch die Zeit nachher in die fortgesetzte Handlung einbezogen werden soll, ergibt sich auch daraus, dass schon am 28. Mai 1958 bei dem Angeklagten eine Haussuchung vorgenommen wurde.

4. Der Angeklagte hat für von ihm selbst oder nach seinen Weisungen hergestellte oder von anderen Firmen bezogene pharmazeutische Präparate in den Jahren 1957 und 1958 in großem Umfange geworben, indem er Prospekte an beliebige Personen, deren Anschriften er seiner Kartei entnommen hat, verschickt hat. Es wird ihm zur Last gelegt, dadurch gegen die Heilmittelwerbeverordnung vom 29. September 1941 (HWVO) verstoßen zu haben, weil solche Werbung nur bei Ärzten und den anderen in § 5 Abs. 1 der VO genannten Personen zulässig sei. Hierbei handelt es sich einmal um die im Urteil (UA S. 25–31) unter Nr. 1 bis 18 aufgeführten Sexualkräftigungsmittel und die unter Nr. 19 bis 25 aufgeführten Erektionsmittel (UA S. 31–33), und andererseits um die unter Nr. 26 und 27 (UA S. 33) verzeichneten Schwangerschaftsverhütungsmittel.

In der Werbung für diese Mittel hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 g HWVO bzw. § 6 Abs. 1 c HWVO gesehen.

a) Soweit es sich um die Verurteilung aus § 5 Abs. 2 g HWVO handelt, wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Auffassung der Strafkammer, dass die Anpreisung als Sexualkräftigungs- und Erektionsmittel den Tatbestand des § 5 Abs. 2 g erfülle, ohne dass es darauf ankomme, ob sie ihren angegebenen Zweck erfüllen konnten. Zu Unrecht meint die Revision, § 5 Abs. 2 g HWVO dürfe nur nach objektiven Maßstäben ausgelegt werden, es hätte für jedes einzelne der Präparate festgestellt werden müssen, dass es tatsächlich ein solches Mittel sei. Sie verkennt zwar nicht, dass die Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens zunächst die Anpreisung und nicht die Beschaffenheit der Präparate in den Vordergrund stellt, meint aber, dass es insbesondere bei den in § 5 Abs. 2 der Verordnung aufgezählten Mitteln im Gegensatz zu dem Oberbegriff, der im Übrigen die Heilmittelwerbeverordnung beherrscht, nur auf deren Eignung im pharmakologischen Sinne ankomme, nicht aber auf die Anpreisung, Werbung oder Zweckbestimmung, die den Präparaten in der Werbung beigelegt wird.

Hierfür kann sich die Revision nicht auf die übrigen Bestimmungen der §§ 5 und 6 HWVO berufen. § 5 Abs. 2 g enthält im Gegensatz dazu keine Beschränkung hinsichtlich der objektiven Beschaffenheit der Mittel. Die Verordnung spricht in diesem Zusammenhang auch nicht, wie die Revision meint, von „arzneilichen Erzeugnissen“, sondern schlechthin von Mitteln.

Ebenso wie für das Verbot der Laienwerbung für Bustenmittel rechtfertigen deshalb auch bei der Werbung für Erektions- und Sexualstärkungsmittel gesundheitspolizeiliche Erwägungen die durch § 5 Abs. 1 vorgesehene Werbebeschränkung (BGHSt 5, 12, 18/19). Mit der Strafkammer und der von ihr angeführten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. April 1959 kommt es daher für die Erfüllung des § 5 Abs. 2 g HWVO nur darauf an, ob für Erektions- und Sexualkräftigungsmittel geworben wurde, nicht darauf, ob die auf Grund der Werbung gewonnenen Kunden nur allgemeine Kräftigungs- und Aufbaumittel oder gar für die angegebenen Zwecke völlig untaugliche Mittel erhalten hätten.

b) Hinsichtlich der Verurteilung aus § 6 Abs. 1 c HWVO hat die Strafkammer ausgeführt, diese Bestimmung sei auch heute noch geltendes Recht. Denn chemische Mittel und Gegenstände, die ohne ärztliche Beratung in die Scheide der Frau eingeführt werden, könnten zu Gesundheitsschäden führen. Was die Revision hiergegen im Einzelnen vorgebracht hat, ist unbegründet. Die Erwägungen, aus denen der Bundesgerichtshof die Gültigkeit der §§ 1, 3 Abs. 1, 2 a und b, 5 Abs. 1 und 2 g, 9 Abs. 1, 10 HWVO bejaht hat, treffen im Wesentlichen auch für § 6 Abs. 1 c HWVO zu.

Richtig ist zwar, dass § 6 Abs. 1 a und b HWVO im Hinblick auf § 21 GeschlKrG nicht mehr gilt. Die Revision übersieht aber, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. November 1955 (BGHSt 8, 360 ff.) bereits ausgesprochen hat, dass aus dieser Außerkraftsetzung eines Teils einer Bestimmung der HWVO ihre Aufhebung auch im Übrigen nicht folgt.

Das Laienwerbeverbot für Schwangerschaftsverhütungsmittel verstößt auch nicht gegen Art. 2 GG. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Revision zu diesem Punkte hält der Senat nicht für erforderlich.

Richtig ist, dass § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB einer Verurteilung des Angeklagten entgegenstehen könnte, wenn der Angeklagte die auf Seite 26 und 27 UA aufgeführten hygienischen Gegenstände sowohl zur Vermeidung einer Ansteckung als auch zwecks Empfängnisverhütung empfohlen hätte (BGH, Urteil vom 27. März 1958 – 4 StR 555/57 – S. 21). Das ist jedoch hier, entgegen der Darstellung der Revision, nicht der Fall gewesen.

Zu der Frage, ob die HWVO durch den Wegfall der Mitwirkung des Werberats rechtsunwirksam geworden ist, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach Stellung genommen (BGHSt 8, 360, 373; 5, 12, 24). Der Einwand greift nicht durch. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs zu anderen Bestimmungen der HWVO, z. B. zu § 9 Abs. 3, treffen auch für § 6 Abs. 1 c HWVO zu. Auch hierbei handelt es sich um ein selbständiges polizeiliches Verbot (BGHSt 8, 373).

4. Schließlich hat die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils auch keine Fehler zum Nachteile des Angeklagten bei der Strafzumessung ergeben. Die Revision war daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

SarstedtKoffkaSiemer
SchmidtBorker

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