Treffer
BGH Urteil

Pressevergehen: Verleger bleibt trotz verantwortlichen Redakteurs bei Fahrlässigkeit strafbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 190/56
Datum
11.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen eines Verlegers und eines Redakteurs wegen Verbreitung jugendgefährdender bzw. unzüchtiger Schriften zu entscheiden. Streitpunkt war u.a., ob der Verleger nach § 21 RPreßG durch Benennung eines verantwortlichen Redakteurs von Strafbarkeit freigestellt wird und ob die Druckwerke § 6 GjS erfüllen. Der Senat bejahte die Verfassungsmäßigkeit der angewandten GjS-Normen, bestätigte die Einstufung als offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend bzw. als unzüchtig und verneinte eine Haftungsfreistellung des Verlegers bei nach allgemeinen Strafgesetzen strafbarer Fahrlässigkeit. Beide Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Benennung eines verantwortlichen Redakteurs nach § 21 RPreßG befreit den Verleger nicht von Strafbarkeit, wenn er eine nach allgemeinen Strafgesetzen bereits fahrlässig strafbare Tat verwirklicht hat.

2

§ 21 RPreßG erfasst nur Straftaten, deren äußerer Tatbestand sich vollständig aus dem Inhalt einer Druckschrift und deren Kundgabe nach außen ergibt; bei Delikten, die zusätzliche Vertriebsmodalitäten voraussetzen, genügt der Inhalt allein nicht.

3

§ 20 Abs. 2 RPreßG begründet bei periodischen Druckschriften lediglich eine tatsächliche Vermutung (Beweis des ersten Anscheins) für die Täterschaft des verantwortlichen Redakteurs und schließt eine Täterschaft oder Teilnahme anderer, insbesondere des Verlegers, nicht aus.

4

Für die Annahme, eine Schrift gefährde Jugendliche im Sinne des § 6 Abs. 1 GjS offensichtlich sittlich schwer, ist es unerheblich, ob die beanstandeten Abbildungen von als Künstler anerkannten Fotografen stammen; maßgeblich ist die Wirkung der konkreten Darstellung im Gesamtzusammenhang.

5

Anzeigen, die auf die Bezugsmöglichkeit jugendgefährdender Beilagen hinweisen und den Absatz eines Presseerzeugnisses fördern sollen, können „geschäftliche Werbungen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 GjS sein, auch wenn der Beilagenvertrieb keinen unmittelbaren Gewinn bringt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 19. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Verleger Walter ███ aus ███, geboren am █████ ████ in ████, 2. den Redakteur Hans-Jürgen ███████ aus █████, dort geboren ██████████████████,

wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, ███████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

RPreßG §§ 20, 21

Der Verleger, der sich eines fahrlässigen Pressevergehens schuldig gemacht hat, dessen fahrlässige Begehung schon nach allgemeinen Strafgesetzen strafbar ist, wird durch die Benennung des verantwortlichen Redakteurs nicht straffrei.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten L(_____) und W(___) gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. Dezember 1955 werden verworfen.

Jeder der Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

███████████ eines fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 4, 6, 21 und eines weiteren fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 5, 6, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) zu zwei Geldstrafen von 200 DM und 1000 DM, ersatzweise für je 40 DM zu einem Tag Gefängnis,

W(___) wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 DM, ersatzweise für je 10 DM zu einem Tag Gefängnis.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

Revision des Angeklagten L(_____)

Der Verurteilung dieses Angeklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

a) Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 GjS.

Der Angeklagte ist alleiniger Geschäftsführer des Verlages „Walter ██████ GmbH“ in ███ und Inhaber nahezu sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft. In dem Verlag erschien von August 1953 bis Juli/August 1955 in einer monatlichen Auflage von etwa 20.000 Stück als Lizenzausgabe der amerikanischen Zeitschrift „SC-Fotography“ die Zeitschrift „Kunst und Fotografie“, deren Juni-Heft des Jahres 1954 die Strafkammer mit Rücksicht auf drei in ihm enthaltene Bilder als eine Schrift beurteilt hat, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet. Die Herstellung der Zeitschrift „Kunst und Fotografie“ erfolgte in der Weise, dass der Mitangeklagte W(___), der im Impressum als verantwortlicher Redakteur erschien, die Bilder für die Zeitschrift nach eigenem Ermessen aus der amerikanischen Zeitschrift „SC-Fotography“ zusammenstellte, ohne den Angeklagten über die Auswahl der Bilder zu unterrichten. Der Angeklagte, der die Bilder der amerikanischen Zeitschrift kannte, ließ W(___), der auf dem Gebiete der Fotografie keine Ausbildung genossen hat, in der Auswahl der Bilder freie Hand, ohne ihn zur Vorsicht zu mahnen oder seine Tätigkeit zu kontrollieren. Das Juni-Heft 1954 wurde durch Zeitungskioske verbreitet.

b) Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 GjS.

Da der Verlag „Walter █████ GmbH“ bei dem Vertrieb der Zeitschrift „Kunst und Fotografie“ wegen der in den einzelnen Heften enthaltenen Aktfotos erhebliche Schwierigkeiten (Beschlagnahmen usw.) hatte, ging er auf Grund einer Besprechung, an der auch der Angeklagte und W(___) teilnahmen, im Juli 1954 dazu über, Aktfotos nicht mehr in den Heften selbst zu bringen, sondern sie in einer Beilage („Aktfoto-Beilage“) zusammenzufassen, die den Beziehern der Zeitschrift auf Wunsch gegen Einsendung eines Gutscheins geliefert wurde. Die Strafkammer hat die Beilagen für August 1954, Oktober bis Dezember 1954 und Januar bis April 1955 wegen sämtlicher in ihnen enthaltenen Abbildungen als Schriften beurteilt, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Auf die Möglichkeit, die Beilagen zu beziehen, wurde in den Heften der Zeitschrift „Kunst und Fotografie“ durch Anzeigen hingewiesen, deren Text W(___) ohne Mitwirkung des Angeklagten verfasste. Auch insoweit unterließ der Angeklagte es, die Tätigkeit W(___)s zu überwachen.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision zur Begründung der Sachrüge vorträgt, geht fehl.

1.) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der von der Strafkammer angewandten Vorschriften des GjS bestehen keine Bedenken. Was die Revision unter Berufung auf ein zu den Akten überreichtes Gutachten des Bundesverfassungsrichters i.R. ██ ████████ demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

Die Revision meint, das GjS sei in seiner Gesamtheit ungültig, weil es an der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zum Erlass des Gesetzes fehle. Diese könne im Gegensatz zur Auffassung der amtlichen Begründung zu dem Gesetz weder aus Art. 74 Nr. 7 GG noch aus Art. 74 Nr. 11 oder Art. 75 Nr. 2 GG hergeleitet werden. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GjS betreffen, soweit sie die Strafkammer angewandt hat, ausschließlich Schriften, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Sie bestimmen, dass die Verbreitung solcher Schriften und die Werbung für sie unter im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen strafbar ist. Vorschriften dieser Art enthalten in gleicher Weise sachliches Strafrecht wie § 184 StGB, der die Verbreitung unzüchtiger Schriften verbietet. Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zu ihrem Erlass ergibt sich unbedenklich aus Art. 74 Nr. 1 GG.

Was in dem überreichten Gutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des GjS sonst noch ausgeführt wird, betrifft weder das Gesetz in seiner Gesamtheit noch seine hier in Rede stehenden Vorschriften.

Dem Antrag der Revision, die Sache unter Aussetzung des Verfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, kann hiernach nicht stattgegeben werden. Art. 100 Abs. 1 GG sieht die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur für den Fall vor, dass das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Das trifft, wie die oben gemachten Ausführungen ergeben, hier nicht zu.

2.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei dem Juni-Heft 1954 der Zeitschrift „Kunst und Fotografie“ und den „Aktfoto-Beilagen“ für August 1954, Oktober bis Dezember 1954 und Januar bis April 1955 um Schriften handelt, die im Sinne des § 6 Abs. 1 GjS Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Das stellt, soweit es sich um die Bilder in den „Aktfoto-Beilagen“ handelt, auch die Revision nicht in Abrede. Sie macht in dieser Hinsicht nur geltend, dass die Beurteilung des Juni-Heftes 1954 der Zeitschrift „Kunst und Fotografie“ rechtsirrig sei. Der Einwand ist unbegründet.

Zu Unrecht meint die Revision, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GjS nicht erfüllt seien, weil die von der Strafkammer beanstandeten Bilder von hervorragenden Fotografen stammten, die als Künstler anerkannt und in Fachkreisen als seriös bekannt seien. Auch solche Fotografen können Bilder herstellen, von denen eine Wirkung ausgeht, wie sie § 6 Abs. 1 GjS voraussetzt. Dass sie das hier getan haben, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen. Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht nur die Bilder als solche, sondern außerdem die zu ihnen gehörigen Texte gewürdigt. Das Urteil stellt hierzu fest, dass die Texte die offensichtliche schwere sittliche Gefährdung, die die Bilder für Jugendliche bedeuten, nicht beseitigen. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass in den Urteilsgründen über den sonstigen Inhalt des Heftes nichts gesagt wird, bedeutet keine Verletzung sachlichen Strafrechts. Mit der Annahme, dass ein Heft der hier in Rede stehenden Art eine Schrift sei, welche die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GjS erfüllt, genügt es, dass sich in ihr Bilder befinden, die trotz des zu ihnen gehörigen Textes Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden. Ob sich, wie die Revision behauptet, Bilder gleicher Art auch auf Titelblättern und im Innern illustrierter Zeitschriften befinden, die unbehindert vertrieben werden, ist für die Entscheidung der vorliegenden Sache rechtlich unerheblich. Wenn andere Personen wegen gleichartiger Taten bisher strafrechtlich nicht verfolgt worden sind, so schließt das nicht aus, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat.

3.) Zu Unrecht macht die Revision gegenüber der Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 GjS geltend, dass ein Unrechtsbewusstsein des Angeklagten nicht festgestellt sei. Einer solchen Feststellung bedurfte es hier nicht. Die entgegengesetzte Auffassung der Revision übersieht, dass der Angeklagte nicht wegen eines vorsätzlichen, sondern wegen eines fahrlässigen Vergehens verurteilt worden ist. Der Schuldvorwurf, den das Urteil dem Angeklagten macht, ist, dass er den Mitangeklagten W(___) pflichtwidrigerweise nicht überwacht hat. Dass er diese Verpflichtung erkennen konnte und musste, ergibt der Zusammenhang des Urteils.

4.) Gleichfalls unbegründet ist der Einwand, dass der Angeklagte in beiden Fällen gemäß § 21 RPreßG von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit sei, weil er einen verantwortlichen Redakteur, nämlich den Mitangeklagten W(___), bestellt und benannt habe.

Soweit der Einwand die Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 GjS betrifft, greift er schon deshalb nicht durch, weil die Tat keine strafbare Handlung ist, deren Strafbarkeit im Sinne des § 21 RPreßG durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird. Zu den Straftaten dieser Art gehören nur solche strafbaren Handlungen, bei denen sich der äußere Tatbestand der Straftat seinem vollen Umfange nach allein aus dem Inhalt einer Druckschrift und deren Kundgebung nach außen, ihrem Erscheinen, ihrer Verbreitung ergibt (vgl. RGSt 33, 230; 36, 270/271). Das trifft hier nicht zu. Schriften, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, können nach außen kundgegeben werden, ohne dass allein hierdurch der äußere Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird. Strafbar sind nur die in § 4 GjS bestimmten Handlungen. Sie betreffen besondere Arten des Vertriebs. Ihre Strafbarkeit wird nicht schon durch den Inhalt der Druckschrift und deren Kundgebung nach außen, sondern erst durch die besondere Art des Vertriebs begründet.

Der auf § 21 RPreßG gestützte Revisionseinwand greift aber auch aus einem anderen Grunde nicht durch, der beide Fälle betrifft.

Nach § 20 Abs. 1 RPreßG bestimmt sich die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. Das bedeutet, dass der Täter, der erwiesenermaßen den äußeren und inneren Tatbestand einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat verwirklicht hat, deren Strafbarkeit sich aus einem anderen Gesetz als dem Reichspressegesetz ergibt, nach jenem anderen Gesetz bestraft wird.

Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 RPreßG, nach der bei periodischen Druckschriften der verantwortliche Redakteur als Täter zu bestrafen ist, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird, steht einer Bestrafung anderer Personen, insbesondere auch des Verlegers, nach allgemeinen Strafgesetzen nicht entgegen. Sie bedeutet nur, dass bei dem verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift ein Beweis des ersten Anscheins für seine Täterschaft besteht. Dass statt seiner oder neben ihm auch ein anderer, insbesondere der Verleger, als Täter oder Teilnehmer strafbar sein kann, schließt diese Vorschrift nicht aus.

§ 22 RPreßG ändert hieran nichts. Die Vorschrift findet auf die in ihr genannten Personen, zu denen auch der Verleger und der Redakteur gehören, nur Anwendung, soweit sie nicht nach § 20, d.h. nach § 20 Abs. 2 oder gemäß § 20 Abs. 1 nach allgemeinen Strafgesetzen strafbar sind.

Im Schrifttum wird nun zwar die Meinung geäußert, das Reichsgericht habe in seinen Entscheidungen RGSt 9, 269; 36, 191 die Rechtsansicht vertreten, dass § 21 RPreßG die Materie der Fahrlässigkeit bei Pressevergehen erschöpfend regele (vgl. Hintzschel, Reichspressegesetz 1927 § 20 Anm. D; Löffler, Presserecht 1955, RPreßG § 20 Anm. 52). Ob das Reichsgericht wirklich dieser Rechtsansicht gewesen ist, kann zweifelhaft sein. Die angeführten Entscheidungen betreffen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 17 RPreßG, die nach § 18 RPreßG nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind. Die in ihnen gemachten Ausführungen wollen anscheinend nur besagen, dass in Fällen dieser Art der Täter wegen Fahrlässigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 21 RPreßG bestraft werden könne. Sie ergeben aber nicht, zumindest nicht eindeutig, dass nach der Ansicht des Reichsgerichts dies auch dann zu gelten habe, wenn feststeht, dass der Täter sich einer fahrlässigen Straftat schuldig gemacht hat, bei der die fahrlässige Begehung schon nach allgemeinen Strafgesetzen strafbar ist. Einer Rechtsansicht, wie sie das oben aufgeführte Schrifttum aus den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts entnimmt, kann der Senat jedenfalls nicht folgen. Ihr widerspricht schon der Wortlaut des § 21 RPreßG, der mit den Worten „soweit sie nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind“ über Abs. 1 des § 20 auf die bestehenden allgemeinen Strafgesetze verweist, ohne dabei zwischen vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftaten zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, einen Verleger, der sich nachweisbar eines fahrlässigen Vergehens nach den allgemeinen Strafgesetzen schuldig gemacht hat, nur deshalb straffrei zu lassen, weil er einen verantwortlichen Redakteur bestellt hat und benennt.

Die Benennung des Mitangeklagten W(___) als verantwortlichen Redakteurs macht den Angeklagten demnach nicht straffrei.

Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass in Fällen der hier in Rede stehenden Art, in denen der Verleger einen verantwortlichen Redakteur bestellt hat, die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Verlegers einer besonders eingehenden und sorgfältigen Begründung bedarf. Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Urteil aber auch.

5.) Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision weiterhin die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei den in der Zeitschrift „Kunst und Fotografie“ erschienenen Anzeigen, durch die auf die Bezugsmöglichkeit der „Aktfoto-Beilagen“ hingewiesen wurde, um „geschäftliche Werbungen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 GjS handelt. Dass der Vertrieb der „Aktfoto-Beilagen“ dem Verlag keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile brachte, sondern nur den Vertrieb der Zeitschrift „Kunst und Fotografie“ fördern sollte, steht dem nicht entgegen.

6.) Auch sonst lässt das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Revision des Angeklagten W(___)

Gegenstand der Verurteilung dieses Angeklagten ist die bereits oben zur Revision L(_____) erwähnte Herstellung der „Aktfoto-Beilagen“ für August 1954, Oktober bis Dezember 1954 und Januar bis April 1955. Die Strafkammer hat einen Teil der in diesen Beilagen enthaltenen Aktfotos als Abbildungen beurteilt, die im Sinne des § 184 StGB unzüchtig sind.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum.

Dass die von der Strafkammer beanstandeten Abbildungen unzüchtig sind, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie wendet sich nur gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Diese Einwendungen greifen nicht durch.

Zu Bedenken gibt nur folgendes Anlass:

In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Unzüchtigkeit der Bilder nicht gerechnet habe, weil die „Aktfoto-Beilagen“ nicht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften (§ GjS) aufgenommen gewesen seien; denn nach seiner eigenen Darstellung in der Hauptverhandlung habe die Bundesprüfstelle vor Mai 1955 noch nicht gearbeitet. Das ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, insoweit unrichtig, als die Bundesprüfstelle ihre Arbeit bereits am 18. Mai 1954 aufgenommen hat (vgl. Potrykus, Bundesgesetze zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften § 169 unten). Auf diesem Mangel beruht das Urteil indessen nicht. Für die hier in Rede stehende Würdigung der oben wiedergegebenen Darstellung des Angeklagten durch die Strafkammer kommt es nur darauf an, ob der Angeklagte annahm, die Bundesprüfstelle habe vor Mai 1955 noch nicht gearbeitet, nicht aber darauf, ob diese Annahme auch richtig war. Die Strafkammer konnte die sich aus der Darstellung des Angeklagten ergebende Tatsache, dass der Angeklagte annahm, die Bundesprüfstelle habe vor Mai 1955 noch nicht gearbeitet, unbedenklich dahin würdigen, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Unzüchtigkeit der Bilder nicht gerechnet, weil die „Aktfoto-Beilagen“ nicht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen gewesen seien, um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handele. Dass die Annahme des Angeklagten falsch war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Was die Revision außerdem vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerSarstedtBörker
SchmidtSchmitt

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