Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei Messerstich in entblößte Brust; volle Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 52/61
Datum
14.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags nach einem wuchtigen Messerstich in die Brust des Opfers verurteilt und rügte mit der Revision die Verletzung sachlichen Strafrechts. Der BGH bestätigte die tatrichterliche Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes aus Wucht, Stoßrichtung und Beschaffenheit des Messers. Auch die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung (bis 2,1 ‰) hielt revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Anwendung des § 213 StGB wurde mangels provozierender Reizung und wegen eigenen Verschuldens an der Eskalation rechtsfehlerfrei abgelehnt; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung möglich ist und weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt.

2

Bedingter Tötungsvorsatz kann aus der Verwendung eines besonders spitzen und scharfen Messers sowie aus Wucht und Richtung eines Stoßes in den Brustbereich hergeleitet werden, wenn der Täter die tödliche Gefahr erkennt und den Erfolg billigend in Kauf nimmt.

3

Der Tatrichter darf Stoßrichtung und Intensität eines Messerangriffs aus Art und Schwere der Verletzungen ableiten und ist hierfür nicht auf eine Einlassung des Angeklagten angewiesen.

4

Eine erhebliche Alkoholbeeinflussung begründet für sich genommen keine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; maßgeblich sind insbesondere das situationsgerechte, zweckgerichtete Verhalten und das Fehlen von Anzeichen einer akuten Bewusstseinsstörung zur Tatzeit.

5

Die Strafmilderung nach § 213 StGB scheidet aus, wenn der Täter nicht zum Zorn gereizt wurde oder wenn er den Erregungszustand jedenfalls nicht ohne eigenes Verschulden herbeigeführt hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 10. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Willi Karl aus █████, dort geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler als ███████████ ████████ ██ der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ██████ als ██████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 10. November 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die seit dem 11. November 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist ebenso wie seine Ehefrau seit dem Jahre 1954 dem Trunke verfallen. Er war mit seiner Frau notdürftig in einem Bunker in █ untergebracht. Beide nächtigten aber bei einer Tante des Mannes, Frau Luise ██, in █ im Hause ████, obwohl ihnen die Hauseigentümerin, ebenfalls eine Tante des Angeklagten, das Betreten des Hauses wegen ihrer Trunksucht verboten hatte. Frau ██ hatte eine Wohnung im Erdgeschoss inne; im ersten Stockwerk wohnte eine Base des Angeklagten, Edelgard ████, und deren Verlobter, der Maurer Albert ████████. Zu deren Zimmern führte eine schmale, steile, aus zehn Stufen bestehende Treppe.

Am 15. Mai 1959 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und █████████, der damit endete, dass █████████ vom Angeklagten erstochen wurde.

Der Angeklagte hatte an diesem Tag von morgens bis 16.00 Uhr den Rasen des Hotels „█████ Hof“ gemäht und nur ein Butterbrot sowie eine belegte Doppelschnitte gegessen. Nach der Arbeit trank er mit seiner Frau in einer Wirtschaft mehrere Gläser Bier und dann zu Hause mit der Tante ██ eine Flasche Goldmuskat-Wein, von der er den größten Teil erhielt. Anschließend ging er mit seiner Frau noch in die Brückenschänke, wo sie wiederum mehrere Gläser Bier tranken. Als sie gegen 22.00 Uhr zu der Wohnung der Tante ██ zurückkehrten, fanden sie das Haus verschlossen vor. Der Angeklagte kletterte durch das Küchenfenster in die Wohnung; seine Frau konnte ihm auf diesem Wege nicht folgen, weil sie hochschwanger und zu sehr betrunken war. Deshalb ging der Angeklagte nach oben in den ersten Stock, um den Hausschlüssel von Edelgard ████ zu holen, die das Haus verschlossen und den Schlüssel an sich genommen hatte. Er klopfte bei ████████ an und verlangte den Schlüssel, den ihm Edelgard jedoch verweigerte. Daraufhin kam es zu einem Wortwechsel und anschließend zu beidseitigen Tätlichkeiten zwischen dem Angeklagten und den Verlobten. Sie fanden dadurch ein Ende, dass der Angeklagte wieder nach unten lief. Gleich darauf begann █████████, der schon vor der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten seinen Oberkörper entblößt hatte, mit Edelgard ████ die Treppe zum Erdgeschoss hinunterzugehen, um sich an dem im Flur neben der Haustür angebrachten Waschbecken zu waschen. In seinen Händen hielt er Handtuch und Seife. Auf der Treppe kam ihm der Angeklagte mit einem sehr spitzen, scharfen Brotmesser entgegen, das am Schaft etwa 5 cm breit war und eine Blattlänge von 16 cm hatte. Er hatte es vom Küchentisch der Frau ██████ genommen, obwohl sie ihm zugerufen hatte, er solle das Messer liegen lassen. Der Angeklagte erreichte █████████ auf einer der oberen Treppenstufen und stach mit voller Wucht in dessen Oberkörper. Das Messer drang von oben links nach unten rechts in den Brustkorb ein und durchstach die linke Herzkammerwand und die linke Lunge. █████████ war auf der Stelle tot und fiel die Treppe hinunter in den Hausflur. Edelgard ████, die versuchte, dem Angeklagten das Messer zu entwinden, erhielt einen nicht erheblichen Stich in einen Oberschenkel. Während sie den in der Nähe wohnenden Arzt Dr. ████ herbeiholte, zog der Angeklagte den Toten von dem Flur in die Küche der Frau ██████. Als der Arzt gleich darauf erschien, hockte der Tote vor den Füßen des Sofas. Der Angeklagte saß hinter ihm auf dem Sofa, streichelte ihn und sagte: „Steh’ doch auf!“. Auch flüsterte er wiederholt, er habe ihn nicht töten wollen. Zwischendurch legte er sich auf das Sofa und schlief. Auch den Polizeibeamten, die alsbald eintrafen, erklärte er, „das habe er nicht gewollt“. Das beteuerte er mehrfach weinend und jammernd.

Die Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von höchstens 2,1 ‰ zur Tatzeit, wobei zugunsten des Angeklagten ein über dem allgemeinen Erfahrungssatz liegender Abbauwert von 0,20 bis 0,22 ‰ in der ersten Stunde und für die weitere Zeit von 0,15 bis 0,22 ‰ zugrunde gelegt wurde.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihn für voll zurechnungsfähig bei Ausführung der Tat erachtet und ihm die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB versagt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1. Die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes ist rechtsirrtumsfrei getroffen. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die indes weder eine Verletzung der Denkgesetze noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen lässt.

a) Die Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zwingend zu sein. Vielmehr genügt es, wenn sie rechtlich möglich sind. In dieser Hinsicht sind die Urteilsdarlegungen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich richtig gewürdigt hat, sofern die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sein könnten.

b) Das Schwurgericht stützt seine Überzeugung von dem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht bloß – wie die Revision annimmt – auf die Tiefe des Messerstiches, sondern ebenso auf die Wucht und die Richtung des Stoßes sowie die Beschaffenheit des Tatwerkzeugs. Das Urteil führt hierzu aus:

„Der Angeklagte hat den Maurer █████████ vorsätzlich getötet. Denn er hielt die Tötung von █████████ für möglich und nahm sie in Kauf, als er das lange, sehr spitze und scharfe Messer dem █████████ mit voller Wucht von oben nach unten in die Brust stieß. Mag der Wille des Angeklagten auf den Erfolg der Handlung nicht direkt gerichtet gewesen sein, so waren doch die eingetretenen Folgen eines mit solcher Heftigkeit geführten Stichs von dem Angeklagten als möglich erkannt. Denn die Länge, Schärfe und außergewöhnliche Spitze des Messers musste zur Durchtrennung lebenswichtiger Organe in der Brusthöhle führen. Dass nur eine Körperverletzung eintreten würde, lag bei der Länge des Messerblatts und der Wucht und Zielrichtung des Stoßes außerhalb jeder Erfahrung und Wahrscheinlichkeit. Das Schwurgericht ist deshalb zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte im Augenblick der Tat den später eingetretenen Erfolg innerlich gebilligt und für den Fall, dass er eintreten werde, auch gewollt hat. Art und Weise des Vergehens rechtfertigen weder allein noch in Verbindung mit den späteren Äußerungen den Schluss, der Angeklagte habe nur verletzen wollen. Dazu hätte er nicht dieses besonders lange und spitze Messer genommen, obwohl die Zeugin ██████ ihm noch zugerufen hatte, er solle das Messer liegen lassen. Er hatte auch nicht mit solcher Wucht und in den Brustkorb des █████████ gestochen; █████████ kam die Treppe mit bloßem Oberkörper herunter, so dass das Messer sofort den Körper treffen musste… Die Stoßrichtung des Messers war mithin Ausdruck des Willens des Angeklagten.“ (UA 13, 14 und 15).

c) Um die Stoßrichtung und die Wucht des Stoßes festzustellen, war der Tatrichter nicht auf die Angaben des Angeklagten angewiesen, wie die Revision ausführt. Er konnte hierauf schon aus der Art und der Schwere der Verletzungen schließen. Darauf, ob „bei jedem Stich mit dem langen Messer nur eine Tötung möglich gewesen wäre“, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an. Das will auch das Schwurgericht mit seinen Ausführungen nicht behaupten, sondern lediglich sagen, der Angeklagte habe erkannt und gebilligt, dass ein mit einem solchen Messer heftig geführter Stoß in die entblößte Brust seines Opfers tödlich sein konnte.

d) An dieser Würdigung war das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision nicht durch die Annahme gehindert, dass der Angeklagte im Ärger die Treppe heruntergelaufen war und kein anderes Messer griffbereit dalag; denn das schließt die aus den erwähnten Urteilsausführungen eindeutig zu entnehmende Überzeugung des Tatrichters nicht aus, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit des Messers erkannt hat.

e) Den Urteilsgründen ist auch ohne besondere Hervorhebung die weitere Feststellung zu entnehmen, dass der Angeklagte den warnenden Zuruf seiner Tante, er solle das Messer liegen lassen, gehört hat (UA 14, 23, 24). Nach der im Urteil mitgeteilten Einlassung hatte der Angeklagte das in der Hauptverhandlung auch selbst nicht bestritten.

f) Zu Unrecht vermisst die Revision weiter eine Klärung der Frage, ob die Lichtverhältnisse auf der Treppe so ausreichend waren, dass der Angeklagte den █████████, der die Treppe mit bloßem Oberkörper herunterkam, in dieser Weise erkennen konnte. Das Schwurgericht weist darauf hin, der Angeklagte habe schon von der vorangegangenen, unmittelbar an der Zimmertür ██████████ geführten Auseinandersetzung her gewusst, dass dessen Oberkörper nicht bekleidet war. Auch hat es ausdrücklich festgestellt, dass die mäßige Beleuchtung der Treppe ausgereicht habe, um das Opfer genügend sichtbar zu machen und die Stoßrichtung zu bestimmen; denn es brannte nicht nur die 15-Watt-Birne im unteren Flur, sondern es fiel auch noch das Licht aus der Küche der Frau ██ und den Zimmern von ███████ ███ die Treppe herab. Das konnte der Tatrichter aufgrund der Zeugenaussagen ohne Ortsbesichtigung feststellen.

g) Es ist ferner allein Sache der tatrichterlichen Würdigung zu entscheiden, ob der Ärger des Angeklagten über das Verhalten █████████ und dessen Braut so groß war, dass er die erörterten äußeren Umstände nicht mehr in sich aufnehmen konnte. Eine solche Annahme hat das Schwurgericht ausdrücklich abgelehnt, indem es ausführt, „dass eine Einengung des Bewusstseins durch einen Affekt nicht vorlag, da lediglich ein gewisser Erregungszustand, nicht aber ein Affektzustand vorhanden war“ (UA 21).

h) Zu einer anderen Würdigung war der Tatrichter auch nicht aufgrund des festgestellten Verhaltens des Angeklagten nach der Tat im Beisein der Polizeibeamten genötigt. Hier weist das Schwurgericht mit Recht darauf hin, dass inzwischen nahezu eine Viertelstunde vergangen war und „mit dem Eintreffen der Polizeibeamten für den Angeklagten deutlich in Erscheinung trat, dass er für seine Handlung zur Verantwortung gezogen werden würde“ (UA 14). Sein Ärger war gewichen, sichtbar waren für ihn aber die Folgen seiner Tat (UA 14). Als Dr. ████ erschien, war er ebenfalls schon von seiner Tat beeindruckt und mitgenommen (UA 21). Die Revision wendet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, indem sie ihre eigene Auslegung anstelle der im Urteil niedergelegten Überzeugung des Schwurgerichts setzen möchte.

2. Im Ergebnis können auch die Angriffe gegen die Feststellung der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keinen Erfolg haben.

a) Unbegründet ist die Rüge, die Urteilsgründe ließen nicht deutlich erkennen, ob das Schwurgericht zu dieser Feststellung auf Grund eigener Überzeugung gekommen sei. Hieran kann angesichts der im Urteil enthaltenen ausführlichen kritischen Stellungnahme zu den beiden Sachverständigengutachten, der umfassenden Darlegung seiner eigenen entscheidenden Erwägungen sowie der eingehenden Würdigung der Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten kein begründeter Zweifel bestehen.

b) Der Angeklagte fühlt sich dadurch beschwert, dass das Schwurgericht dem Gutachten des Landesmedizinalrats █████ nicht gefolgt ist, der den Angeklagten etwa sechs Wochen in der Rheinischen Landesheilanstalt und Nervenklinik in █████████████████ auf seinen Geisteszustand beobachtet hat, sondern sich dem Obergutachten des █████████████ angeschlossen hat, der den Angeklagten lediglich eine Stunde gesehen habe. Der Beschwerdeführer meint, das Gericht hätte in Übereinstimmung mit ████████ zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB mit Rücksicht auf den beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholspiegel nach wissenschaftlichen Erwägungen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen seien.

Diese Rüge geht ebenfalls fehl.

Die verschiedene Dauer der Beobachtung des Angeklagten durch die beiden Sachverständigen brauchte bei der Überzeugungsbildung des Gerichts keine Rolle zu spielen, zumal die Gutachter in der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmen. Entscheidend ist hier vielmehr das Gewicht ihrer Beweisgründe. Insoweit geben die Urteilsausführungen indes keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Beide Sachverständigen sind sich darin einig, dass der Angeklagte lediglich eine „im psychopathischen Sinn abwegige Persönlichkeitsstruktur“ aufweise. Er sei „insgesamt wenig differenziert, haltschwach, willenlos, oberflächlich, gleichgültig und bagatellisierend“. Diese anlagebedingte Abweichung von der Norm hat aber nach ihrer übereinstimmenden Auffassung keinen Krankheitswert (UA 15, 16). Daraus ist zu entnehmen, dass bei dem zur Tatzeit erst 34 Jahre alten Angeklagten trotz seines schon seit 1954 bestehenden regelmäßigen erheblichen Alkoholgenusses (UA 4) noch keine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit festgestellt werden konnte, die zu einer allgemeinen Beeinträchtigung seiner geistigen und seelischen Kräfte, besonders seines Hemmungsvermögens, geführt hat (vgl. BGH 5 StR 173/55 vom 7. Juni 1955; 4 StR 466/56 vom 6. Dezember 1956). Demgemäß stellen die Sachverständigen es zutreffend darauf ab, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit etwa infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist. Darüber gehen ihre Ansichten allerdings im Ergebnis auseinander.

Dr. ███ meint, der Blutalkoholspiegel von 2,1 ‰ rechtfertige zwar an sich noch nicht die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit. Der Angeklagte leide aber an einem „chronischen Alkoholismus“, der die „Intoleranz“ gegenüber dem Alkohol verstärke. Ihm genügten deshalb Mengen, die sonst die Annahme einer „Bewusstseinsstörung“ nicht rechtfertigen könnten. Nach der Einlassung des Angeklagten und den Zeugenaussagen könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in einem „akuten Rauschzustand“ befunden habe, der die Anwendung sogar des § 51 Abs. 1 StGB begründen könnte. Dagegen verneint Prof. Dr. ██████, dass der Alkoholismus beim Angeklagten schon zu einer Überempfindlichkeit geführt hat. Er nimmt vielmehr auf Grund der vor und bei der Tatausführung unverminderten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Angeklagten an, dass dieser durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss zur Tatzeit nicht mehr als ein gesunder, alkoholgewohnter Mann beeinflusst war. Sein Verhalten beweise, dass er nur leicht bis mittelgradig angetrunken gewesen sei, wie es einem Blutalkoholgehalt von 2,1 ‰ normalerweise entspreche; es deute weder auf eine „Störung des Bewusstseins“ noch auf eine „erhebliche Verminderung“ hin. Das folgert der Sachverständige, ausweislich der Urteilsdarlegungen, nicht nur aus dem Mangel jeglicher körperlicher Leistungsausfälle vor der Tat, beim Klettern durch das Küchenfenster, beim Hinaufsteigen zum ersten Stock auf der steilen Stiege des alten Hauses sowie dem darauf folgenden Hinunter- und Wiederhinauflaufen, sondern auch vor allem aus dem normalen Ablauf der geistig-seelischen „Funktionen“ des Angeklagten. Sein Handeln sei nämlich bis zum Letzten zweckgerichtet und sein gesamtes Verhalten völlig „situationsgerecht“ gewesen. Die Tat entspreche seiner Persönlichkeit und stehe mit seiner auch sonst bekundeten Abneigung gegen den Getöteten im Einklang, dessen Heirat mit seiner Base Edelgard er widerstrebt habe. Er hätte sie ebenso im nüchternen Zustand begehen können. Zudem wisse der Angeklagte alles genau; wenn er sich nun über die Tatausführung selbst ausschweige, so sei das lediglich seiner Lage nach der Tat angepasst.

Diese Erwägungen des Sachverständigen stehen mit den allgemeinen Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft nicht in Widerspruch. Nach dieser besteht selbst bei chronischem Alkoholismus regelmäßig noch kein Grund zur Annahme von Zurechnungsunfähigkeit, wenn nicht ein „akuter Rausch“ vorgelegen hat. Gegen einen solchen Zustand spricht vor allem das Fehlen jeglicher Hinweise auf wahnhafte Vorstellungen und ein Verkennen der Sachlage sowie die Verständlichkeit des Handelns des Täters neben seinem äußeren Gesamtverhalten und allen sonstigen Umständen (Langeltiddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl., § 343, 71 f.).

Damit entfällt hier ohne Weiteres auch die – übrigens von beiden Sachverständigen ausgeschlossene – Möglichkeit eines „pathologischen Rausches“. Angesichts des festgestellten normalen Verhaltens des Angeklagten vor der Tat kommt nach der erkennbaren Auffassung des Sachverständigen schließlich auch eine ebenfalls als krankhaft zu wertende, ungewöhnliche Alkoholreaktion beim Angeklagten nicht in Betracht, wie sie gelegentlich auch bei ganz gesunden Menschen unter besonderen Umständen vorkommt, wie bei erschöpfenden Einflüssen, überstandenen Krankheiten, Übermüdung, mangelhafter Ernährung und seelischen Erregungen (vgl. Langeltiddeke aaO S. 70).

Das Schwurgericht hat sich dieser Beurteilung auf Grund seiner eigenen gerichtlichen Erfahrungen unter eingehender Würdigung aller Tatumstände sowie der Zeugenaussagen über die beobachteten Anzeichen alkoholischer Beeinflussung des Angeklagten angeschlossen. Dabei hat es den Bekundungen der Zeugen über das Verhalten des Angeklagten vor der Tat rechtlich unangreifbar mehr Bedeutung beigemessen als den Aussagen des nach der Tat herbeigeholten Arztes und der Polizeibeamten; denn der von den zuletzt genannten Zeugen beobachtete körperliche und seelische Erschöpfungszustand des Angeklagten steht in auffälligem Gegensatz zu seiner vor und bei der Tat bewiesenen ungeminderten Leistungsfähigkeit, die nach den Feststellungen neben seiner beachtlichen körperlichen Gewandtheit besonders in seiner geraden Haltung, seiner deutlichen Sprache und seiner geistigen Klarheit zutage getreten ist. Den nach der Tat beobachteten Leistungsabfall des Angeklagten, der nun infolge seiner völligen Stumpfheit, der Schwerfälligkeit seiner Bewegungen, seiner etwas lallenden Sprache und der Rötung seiner Augen einen ziemlichen betrunkenen Eindruck erweckte, erklärt das Schwurgericht einleuchtend damit, dass der Angeklagte durch die Tat „beeindruckt und mitgenommen“ war. Das sei umso weniger verwunderlich, so führt das Urteil aus, weil er während des ganzen Tages nicht ordentlich gegessen, in der Wärme gearbeitet und erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte und es inzwischen Mitternacht geworden war. Deshalb sei es auch verständlich, wenn er sich schließlich erschöpft hingelegt habe und eingeschlafen sei. Offensichtlich gerade im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Zustand des Angeklagten vor und nach der Tat hat das Schwurgericht, obwohl jene äußeren Umstände schon vorher vorhanden waren, eine Beeinträchtigung der geistigen und seelischen Kräfte des Angeklagten bei Begehung der Tat für ausgeschlossen erachtet und die rechtlich unangreifbare Überzeugung gewonnen, dass eine solche Verminderung seiner Leistungsfähigkeit erst nach der Tat mit dem Abklingen der durch sie ausgelösten Erregung eingetreten sei.

Schließlich gelangt der Tatrichter „auf Grund der abwägenden Betrachtung aller Umstände“ (UA 19 und 21) in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Prof. Dr. █████ – der, wie schon erwähnt, die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten nicht höher bewertet als bei einem leicht bis mittelgradig angetrunkenen normalen Menschen und auch eine „erhebliche Verminderung des Bewusstseins“ bei ihm ausdrücklich verneint – zu der Überzeugung, dass weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert, der Angeklagte also voll zurechnungsfähig gewesen ist. Dem kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

3. Ebenfalls rechtsbedenkenfrei hat das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt.

Es hat festgestellt, dass der Angeklagte zwar erregt, aber keineswegs „zum Zorn gereizt“ worden war. Seine Annahme, dass der Angeklagte jedenfalls nicht ohne eigene Schuld in seinen Erregungszustand geraten ist, wird von dem festgestellten Sachverhalt getragen. Mit Recht hat der Tatrichter es als Verschulden angesehen, dass der Angeklagte für seine betrunkene Frau Einlass in das Haus erzwingen wollte, dessen Betreten ihm und seiner Frau wegen ständigen Trinkens von der Hauseigentümerin verboten worden war. Dass sie eine Mitbewohnerin dem Verbot zuwider ohne Wissen der Hauseigentümerin, wie den Feststellungen zu entnehmen ist (UA 23), dennoch bei sich nächtigen ließ, entschuldigt sein Verhalten nicht.

Auch im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil würdigt nochmals eingehend alle Umstände, die für die Tat und die Täterpersönlichkeit wesentlich sind, und schließt rechtsirrtumsfrei auch das Vorliegen anderer strafmildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB aus. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

RotbergMartinBortzler
KrummeLang-Hinrichsen

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