Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit §330a/§316; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 428/73
Datum
16.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil u. a. wegen Trunkenheit im Verkehr eingelegt. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass §330a und §316 als Handlungseinheit zu betrachten sind, stellte weitere Änderungen zu Tateinheit/Tatmehrheit sowie zu Dauervergehen fest und hob den gesamten Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurechnungsfähigkeit ist tateinheitlich für jede einzelne Tat zu prüfen; unterschiedliche Grade der Beeinträchtigung durch Alkohol können bei verschiedenen Tatzeitpunkten zu unterschiedlichen Feststellungen (verminderte Zurechnungsfähigkeit vs. Unzurechnungsfähigkeit) führen.

2

Das Sichbetrinken während der Fahrt (§ 330a StGB) bildet mit dem gleichzeitigen Führen eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand (§ 316 StGB) in der Regel eine Handlungseinheit, wenn bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches, zusammenhängendes Tun erkennbar ist und das Sichbetrinken zur Herbeiführung des Fahrzustandes beigetragen hat.

3

Ein vorsätzliches Vergehen nach § 330a StGB kommt in Betracht, wenn der Täter sich bewusst in einen so schweren Rausch versetzt, dass er den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschreitet und frühere Erfahrungen das Wissen um die eigene Gefährlichkeit unter Alkoholeinfluss nahelegen.

4

Bei der gefährlichen Körperverletzung ist auf die konkrete Gefahrwirkung des eingesetzten Werkzeugs im Einzelfall abzustellen; auch Tritte mit normalen Straßen- oder Arbeitsschuhen können die Gefahr erheblicher Verletzungen begründen, ohne dass nähere Angaben zur Schuhart erforderlich sind.

5

Dauervergehen (z. B. unbefugter Fahrzeuggebrauch, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit am Steuer) behalten ihren Charakter auch bei kurzen Unterbrechungen der Tathandlung; kurzzeitige Fahrtunterbrechungen führen nicht zur Zerstückelung des Delikts.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 10. April 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 428/73 Ablage 72 in der Strafsache gegen den Maurer Heinz-Günther ███ aus ██████████ geboren ███████████ 1946 in ████████████ wegen Trunkenheit im Verkehr u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. April 1973 1. im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig eines unbefugten Fahrzeuggebrauchs in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Volltrunkenheit (§§ 248b, 316, 330a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) in Tatmehrheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a, 74 StGB); im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen 2. Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unbefugten Fahrzeuggebrauchs in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und wegen Vollrausches zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist § 265 StPO nicht verletzt. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist der Angeklagte vor der Verurteilung auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Falle 4 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden. Der Angeklagte gab keine Erklärung ab, der Verteidiger blieb nach erneutem Schluss der Beweisaufnahme bei seinen Anträgen. Wenn im Protokoll nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass die Beweisaufnahme vor dem protokollierten Hinweis wieder eröffnet worden ist, so ist dies ohne Belang.

2. Der Angeklagte kann auch nicht mit der Aufklärungsrüge durchdringen; ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann nicht mit der Behauptung begründet werden, das Gericht habe ein vorhandenes Beweismittel nicht ausgeschöpft, insbesondere dem vernommenen Sachverständigen nicht noch weitere, bestimmte Fragen gestellt (BGHSt 4, 125).

II. Sachrügen

1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass der Angeklagte nicht wegen einer Rauschtat verurteilt worden ist. Es ist zwar richtig, wie die Revision im Anschluss an BGHSt 13, 225 vorträgt, dass nur ein Vergehen nach § 330a StGB vorliegt, wenn der Täter in demselben Rauschzustand mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat. Indes handelt es sich im vorliegenden Falle darum, dass nach den Feststellungen der Grad der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit auf Grund des Alkoholgenusses bei den einzelnen Handlungen verschieden war und entsprechend die Voraussetzungen des § 330a StGB nur im Falle 4 gegeben waren.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten für die Taten 1 bis 3 verminderte Zurechnungsfähigkeit (herabgesetztes Hemmungsvermögen) zugebilligt auf Grund der festgestellten und errechneten BAK sowie des Umstandes, dass der Angeklagte über längere Zeit unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand und unter Alkoholeinfluss schnell haltlos wird. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter im letzten Falle 4 (Beleidigung der Frau [REDACTED]) bei wesentlich gleicher BAK Zurechnungsunfähigkeit angenommen hat, nachdem der Angeklagte den ganzen Tag über getrunken hatte und sich unwiderlegbar an diesen Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Schon die Frage der Hemmungsfähigkeit lässt sich bei den verschiedenen Straftaten nicht einheitlich beurteilen (BGHSt 14, 114, 116). Es ist durchaus denkbar, dass ein Täter – wenn auch vermindert gegenüber einer Körperverletzung oder dem Fahren eines Kraftwagens in trunkenem Zustand – noch Hemmungen einschalten kann, gegenüber einer Beleidigung jedoch nicht mehr. Im Ergebnis ist es daher rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht für den der Beleidigung nachfolgenden Zeitraum bis zur Beendigung der Fahrt wiederum von verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist.

2. Auch der jahrelange Alkoholmissbrauch, der den Angeklagten immer wieder zu Straftaten brachte, zwingt die Strafkammer nicht, für alle Taten einheitlich Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1961 – 4 StR 52/61). Wenn sie hier nach Anhörung eines Sachverständigen differenziert, so ist das nicht rechtsfehlerhaft.

3. Zwar ist im Urteilsspruch nicht angegeben, ob der Angeklagte die Verfehlung nach § 330a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Auch die Urteilsgründe enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis; jedoch lässt sich aus der Gesamtheit der Gründe noch hinreichend entnehmen, dass sich der Angeklagte vorsätzlich in einen so schweren Rauschzustand versetzt hat, dass er den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritt (vgl. BGHSt 16, 187).

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte wiederholt wegen unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten, u. a. auch wegen Volltrunkenheit vorbestraft. Aus früheren Vorgängen wusste er, dass er in alkoholisiertem Zustand streitsüchtig und aggressiv wird (UA S. 4, 24) und der Alkoholmissbrauch für ihn und für andere gefährlich ist (UA S. 25). Noch einige Monate vor den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten musste er sich von seinem Arbeitgeber Vorhaltungen machen lassen, weil er nach Alkoholmissbrauch Personen belästigt hatte. Gleichwohl trank der Angeklagte die Nacht über bis in die Morgenstunden fortwährend alkoholische und mit Alkohol vermischte Getränke in erheblichen Mengen, was schließlich zu einer BAK von 2,32 ‰ geführt hatte. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1964 – 1 StR 160/64; BGH NJW 1967, 579 Nr. 28). Das Revisionsgericht ist somit in der Lage, den Urteilsspruch klarzustellen (vgl. BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8).

4. Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Entscheidend für die Gefahrlichkeit eines Werkzeugs ist es, ob seine Anwendung im Einzelfall die Gefahr erheblicher Verletzungen mit sich bringt (vgl. BGHSt 3, 105, 109; BGH bei Dallinger, MDR 1952, 273). Der Tatrichter hat die Gefahrlichkeit in den wahllosen Tritten mit dem beschuhten Fuß in den Unterleib der verletzten Frau gesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Art der Tritte können erhebliche Verletzungen auch mit einem normalen Straßenschuh zugefügt werden. Es ist daher unerheblich, dass das Landgericht keine näheren Feststellungen zur Art der Schuhe getroffen hat.

5. Bedenken erweckt der Schuldspruch jedoch insoweit, als die Strafkammer Tatmehrheit zwischen Trunkenheit am Steuer und der Rauschtat angenommen hat. Der Tatbestand des § 330a StGB, das Sichbetrinken während der Fahrt, bildet mit dem gleichzeitig erfüllten Tatbestand des § 316 StGB, Führen eines Fahrzeugs in alkoholtrunkenem Zustand, eine Handlungseinheit; denn bei natürlicher Betrachtung ist objektiv ein einheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar. Es kommt hinzu, dass das Sichbetrinken auch zur Herstellung des Trunkenheitszustandes und damit zur Erfüllung des Tatbestandes des § 316 StGB beigetragen hat (vgl. BGHSt 4, 219; 17, 333).

Dagegen ist die Annahme von Tatmehrheit mit den beiden Körperverletzungen nicht zu beanstanden. Diese stehen unabhängig von der Trunkenheit am Steuer; sie wurden lediglich gelegentlich der Trunkenheitsfahrt außerhalb des Fahrzeugs ausgeführt.

Das Revisionsgericht kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen; weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht möglich, eine andere Verteidigungsmöglichkeit besteht für den Angeklagten nicht.

6. Der Schuldspruch bedarf auch insoweit einer Berichtigung, als ein fortgesetzter unbefugter Fahrzeuggebrauch und ein fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen worden ist. Denn beide Delikte sind ebenso wie Trunkenheit am Steuer Dauervergehen. Kurze Fahrtunterbrechungen ändern diesen Charakter nicht.

7. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auf die Revisionsrügen hinsichtlich der Strafzumessungsgründe braucht daher nicht eingegangen zu werden. Bemerkt wird lediglich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Anwendung des § 17 StGB nicht hindert (BGH bei Dallinger, MDR 1971, 16).

LoesdauPfeifferWoesner
MöslZipfel
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