Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung bei Trunksucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 91/70
Datum
21.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Duisburg auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt; die Revision rügt unzureichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei ausgeprägter Trunksucht. Insbesondere fehlt eine klare Feststellung, ob durch Trunksucht oder erneuten Alkoholeinfluss die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i.S.v. §51 Abs.1 StGB ausgeschlossen war, und ob der Sachverständige diese Frage geprüft hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Trunksucht mit daraus folgender Wesensveränderung hat das Gericht in seinen Feststellungen zu prüfen und darzulegen, ob dadurch oder durch erneuten Alkoholeinfluss die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des §51 Abs.1 StGB entfallen ist.

2

Stützt sich das Urteil auf ein Sachverständigengutachten, muss das Urteil erkennen lassen, dass der Sachverständige auch die Frage der Schuldfähigkeit ausdrücklich geprüft und beantwortet hat.

3

Die bloße Erörterung eines Vollrauschs ersetzt nicht die erforderliche Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; zweck- und zielgerichtetes Handeln allein schließt Schuldausschluss durch krankhafte Wesensveränderung nicht aus.

4

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die widerspruchsfrei sind und nicht im einzelnen angegriffen werden, bleiben auch bei Aufhebung des Urteils bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst aus ███, dort geboren am ███ 1936, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1970 in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt van ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Oktober 1969 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen im Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil aus verfahrens- und aus sachlich-rechtlichen Gründen. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Auf die Verfahrensrüge, die sich übrigens weitgehend mit den Ausführungen zur Sachbeschwerde deckt, braucht nicht eingegangen zu werden. Die letztere führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Sie enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und sind frei von Widersprüchen. Sie können daher bestehenbleiben (BGHSt 14, 30, 34 bis 38).

2. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die in Tateinheit stehenden Tatbestände des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach der äußeren Tatseite erfüllt hat.

3. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ausreichend geklärt ist.

Im Urteil ist dargelegt (UA S. 11), dass der Angeklagte seit etwa 1960 regelmäßig im Übermaß dem Alkohol zuspricht. Er „trinkt vorwiegend Cognac, und zwar bis zu einer Flasche und mehr täglich“, dazu noch „wechselnde Mengen Bier“. Er ist „mehrmals in der Woche erheblich betrunken“. Das hat dazu geführt, dass bei dem Angeklagten „Trunksuchtsschäden festzustellen sind. Nicht nur Körperschäden sind eingetreten, sondern auch „eine beginnende Wesensveränderung infolge der krankhaften Trunksucht“ hat sich eingestellt. Diese Trunksucht und die darauf beruhende „beginnende Depravation“ erwähnt das Urteil auch an anderen Stellen (UA S. 15, 26/27).

Eine solche Trunksucht und die darauf beruhende Wesensveränderung können – wenn auch in seltenen Fällen – dazu führen, dass der Täter bei Begehung einer Straftat entweder wegen Bewusstseinsstörung oder wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder jedenfalls, wenn er diese Einsichtsfähigkeit noch besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Und zwar kann dieses Fehlen der Verantwortlichkeit für eine bestimmte zur Beurteilung stehende Straftat schon die Folge der durch die Trunksucht bedingten Wesensveränderung allein sein oder vor allem dann eintreten, wenn der Täter bei der Tatausführung erneut unter erheblichem Alkoholeinfluss steht (wie es beim Angeklagten der Fall war – UA S. 15: 2,6 bis knapp unter Blutalkoholkonzentration –), wozu weiter eine „gewisse Erregung“ infolge der kurz zuvor angekündigten Scheidungsabsicht seiner Ehefrau kam – UA S. 25 –). Das ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die auch die Äußerungen des wissenschaftlichen Schrifttums berücksichtigen und anführen, anerkannt (u. a. 1 StR 27/54 vom 28. September 1954; 5 StR 173/55 vom 7. Juni 1955; 4 StR 436/58 vom 20. Februar 1959; 4 StR 52/61 vom 14. April 1961; 4 StR 317/63 vom 30. August 1963).

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit bewusst war und dass es nach Prüfung dieser Frage feststellen wollte, die Verantwortlichkeit des Angeklagten für die jetzt vorgeworfene Straftat sei durch die von der Trunksucht hervorgerufene Wesensveränderung allein oder in Verbindung mit dem Einfluss des neu genossenen Alkohols und mit der Erregung nicht berührt und nicht ausgeschlossen gewesen. Insbesondere geht aus dem Urteil nicht hervor, dass der Sachverständige Dr. █████, dessen „überzeugenden Ausführungen“ sich die Strafkammer angeschlossen hat (UA S. 17), auch unter diesem Gesichtspunkt die Verantwortlichkeit des Angeklagten geprüft und bejaht hat. Das Landgericht hat sich nur damit befasst, ob sich der Angeklagte bei seiner Tathandlung in einem „Vollrausch“ befunden hat. Die Urteilsausführungen hierüber ergeben schon nicht mit voller Klarheit, ob der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts noch die Einsicht in das Unerlaubte seiner Handlungen besessen hat. Jedenfalls lassen sie Zweifel, ob die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten noch vorhanden war. Dass der Angeklagte, ein „alkoholgewohnter Mensch“, bei Begehung der Tat „zweck- und zielgerichtet handeln“ konnte und dass er die Maßnahmen der Polizeibeamten „mit Geschick vereiteln“ konnte, besagt für sich allein nichts darüber, ob dem Angeklagten infolge seiner Wesensveränderung und der übrigen damit zusammentreffenden Umstände (vorausgegangener Alkoholgenuss, Erregung) die Möglichkeit genommen war, die notwendigen Hemmungen gegen sein strafbares Handeln aufzubringen.

Nicht verständlich ist, was das Landgericht mit dem Satz (UA S. 18) meint, die „Tatsache, die Trunksucht des Angeklagten habe Krankheitswert“, sei „durch Dr. ███ dem Gericht vorgetragen worden“. Es mag sein, dass die Tatsache der durch die Trunksucht hervorgerufenen „beginnenden Wesensveränderung“ des Angeklagten vom Landgericht auf Grund der Bekundungen des Sachverständigen Dr. █████ festgestellt worden ist. Über den „Krankheitswert“ dieser Wesensveränderung, nämlich darüber, ob durch sie (allein oder in Verbindung mit den übrigen Umständen) die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten beseitigt worden ist oder nicht, ist aber gerade nichts festgestellt und, soweit sich dem Urteil entnehmen lässt, auch von dem Sachverständigen nichts bekundet worden.

4. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht die durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970 vorgenommenen Änderungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere den Wegfall seines § 20a, zu berücksichtigen haben.

SandersMeyerSpiegel
BortzlerHurxthal

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