Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 173/55
- Datum
- 07.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt das Gericht die rechtliche Beurteilung eines Sachverständigen über die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) an, sind dessen Ausführungen im Urteil so darzustellen, dass das Revisionsgericht die rechtliche Auslegung und ihre Tragfähigkeit nachprüfen kann.
Chronischer Alkoholismus kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Bewusstseinsstörung darstellen und damit die biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB erfüllen; vorübergehende Nüchternheit schließt dies nicht aus.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für chronischen Alkoholismus, hat das Gericht Feststellungen darüber zu treffen, ob dieser zum Tatzeitpunkt noch bestand, welchen Schweregrad er hatte und welche Auswirkungen er auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hatte.
Unterbleiben die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm K. ██████ aus ████, dort geboren am ████████████ 1908, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und zu Nebenstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Auf die Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer habe entgegen § 244 Abs. 2 StPO nicht genügend erforscht, wie viel Alkohol der Angeklagte vor der Tat getrunken hatte, braucht der Senat nicht einzugehen. Denn selbst die Tatsachen, die im Urteil zur Frage der Zurechnungsfähigkeit festgestellt sind, tragen die Entscheidung nicht. Die Sachrüge ist also begründet.
Der Angeklagte, der bis zum Jahre 1940 schon elfmal bestraft worden war, wurde nach dem Zusammenbruch Bürgermeister in einem Dorfe der Sowjetzone. Aus einer Brennerei, die ihm unterstand, konnte er Alkohol in großen Mengen erhalten. Er trank unmäßig und verfiel dem Alkoholismus. Nachdem er sich nach Westberlin begeben hatte, vertrank er 2000 DM-Ost, die er mitgebracht hatte, versuchte mit Rattengift einen Selbstmord und beging zahlreiche Zechprellereien, um sich alkoholische Getränke zu verschaffen. Das führte zu einem Strafverfahren (Aktenzeichen 57 Js 74/52 Sta Berlin). Der Angeklagte wurde jedoch als nicht zurechnungsfähig angesehen mit der Begründung, er leide an chronischem Alkoholismus.
Über die Frage seiner Verantwortlichkeit für den Straßenraub, den er nach den Feststellungen des Urteils in der Nacht zum 8. Februar 1954 begangen hat, führt dieses folgendes aus:
„Nach den Gutachten des Oberarztes Dr. med. Bleiber, der den Angeklagten längere Zeit in den Wittenauer Heilanstalten beobachtet hat, und des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. Kraatz kann nunmehr weder der Absatz 1 noch der Absatz 2 des § 51 StGB für den Angeklagten zur Zeit seiner Tat Anwendung finden. Zu dieser Überzeugung ist auch das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung gekommen. Der Angeklagte war, wie er selbst angegeben hat, zur Zeit der Straftat nüchtern, zumindest hatte er, wie auch die Zeugenaussagen, insbesondere die seiner geschiedenen Ehefrau, die ihn ja ganz genau kennt, bestätigen, nur ganz wenig, höchstens ein bis zwei Glas Bier getrunken, so dass seine geistigen Fähigkeiten in keiner Weise beeinträchtigt waren. Er hat die Straftat vielmehr aus seiner kriminellen psychopathischen Anlage heraus begangen.“
Diese Begründung reicht nicht aus. Sie ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum bejaht hat, sich insbesondere des Unterschieds zwischen Alkoholismus und Trunkenheit bewusst war.
Das Urteil geht von der Auffassung der beiden Sachverständigen aus, nach der „nunmehr weder der Absatz 1 noch der Absatz 2 des § 51 StGB für den Angeklagten zur Zeit seiner Tat Anwendung finden“ könne. Der Richter hat aber auf Grund des ärztlichen Befundes, den ihm der Sachverständige unterbreitet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist. Übernimmt er die Ansicht, die der Sachverständige über diese Rechtsfrage geäußert hat, so müssen dessen Ausführungen im Urteil so eingehend wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht sie rechtlich nachprüfen, insbesondere erkennen kann, ob sie auf einer richtigen Auslegung des § 51 StGB beruhen (BGH NJW 1955, 840). Das ist hier nicht möglich. Das Urteil enthält nichts über die Begründung, mit der die Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint haben.
Das Landgericht fügt allerdings eine eigene Stellungnahme an. Diese hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie stützt sich darauf, der Angeklagte habe vor der Tat höchstens ein oder zwei Glas Bier getrunken. Daraus folgert die Strafkammer, „dass seine geistigen Fähigkeiten in keiner Weise beeinträchtigt waren“. Hierin kann ein Rechtsirrtum liegen.
Der Angeklagte litt nach den Feststellungen des Urteils im Jahre 1952 an chronischem Alkoholismus. Dessen Wirkungen auf die geistige Verfassung des Menschen können eine der sogenannten „biologischen Voraussetzungen“ des § 51 StGB erfüllen, mögen sie nun als krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder als Bewusstseinsstörung anzusehen sein (vgl. Maurach, Lehrbuch Allg. Teil, 379; Mezger, Studienbuch Allg. Teil, 5. Aufl., S. 142; LK § 51 Anm. 5 Abs. 3). Das Landgericht hätte daher feststellen müssen, ob der chronische Alkoholismus des Angeklagten zur Zeit der Tat noch oder etwa schon wieder bestand, welchen Grad er gegebenenfalls hatte und welche Folgen sich aus ihm für die Fähigkeit des Angeklagten ergaben, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Stattdessen stützt sich die Strafkammer nur darauf, dass der Angeklagte vor der Tat sehr wenig Alkohol getrunken hatte. Das gibt Anlass zu der Besorgnis, dass sie den Unterschied zwischen einer vorübergehenden Trunkenheit, der akuten Alkoholvergiftung, und dem chronischen Alkoholismus verkannt hat. Dieser ist ein krankhafter Zustand von längerer Dauer, verursacht durch gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch, und kann namentlich das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (vgl. Seelig, Kriminologie, 2. Aufl., S. 83, 144). Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte „zur Zeit der Straftat nüchtern“ war.
Da das Urteil wegen dieses Mangels im vollen Umfange aufgehoben werden muss, braucht der Senat auf die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch nicht einzugehen.
Sollte die Strafkammer den Angeklagten erneut verurteilen und die Tat wiederum als „nicht persönlichkeitsfremd“ ansehen, so wird es sich empfehlen, dies näher zu begründen.
Werden die Voraussetzungen des § 42b oder des § 42 StGB festgestellt, so kann die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt noch angeordnet werden (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Borker |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 52/61 · 14.04.1961BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei Messerstich in entblößte Brust; volle Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 1 StR 204/77 · 26.04.1977Revision wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung; Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 317/63 · 30.08.1963Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 4 StR 91/70 · 21.05.1970Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung bei Trunksucht