Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 204/77
Datum
26.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls und Anordnung der Unterbringung ein. Streitpunkt war die widersprüchliche und unzureichende Erörterung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) unter Hinweis auf Alkoholabusus, Epilepsie und Schädelverletzungen. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die Feststellungen zur äußeren Tatseite blieben bestehen. Das Gericht forderte genaue Abklärungen zu Art/Grad der Wesensveränderung, Blutalkohol und möglichem Hirnschaden; eine Unterbringung setzt Krankheitswert voraus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtliche Entscheidungen über Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB setzen eine klare, widerspruchsfreie und hinreichend erläuterte Darlegung der Art und des Grades der Einsichts- und Steuerungsbeeinträchtigung voraus.

2

Bei der Prüfung von ‚biologischen‘ Ausnahmelagen (z. B. Epilepsie, Alkoholabusus, Wesensveränderung) muss das Tatgericht die Art, den Grad und die kausale Verbindung dieser Befunde zur Tathandlung substantiiert darlegen.

3

Hinweise auf frühere Schädelverletzungen verpflichten das Tatgericht zu prüfen, ob hierdurch ein Hirnschaden oder ein organisch bedingter Steuerungsdefekt vorliegt; dies darf nicht mit dem Umstand vorbehaltlos verworfen werden, dass frühere Straftaten bereits vor Unfällen stattfanden.

4

Pauschale Feststellungen über ‚gewissen Alkoholeinfluss‘ sind unzureichend; das Gericht muss ggf. Anhaltspunkte für eine konkrete Blutalkoholkonzentration und deren Wechselwirkung mit sonstigen biologischen Störungen ermitteln.

5

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erfordert Feststellungen zum Krankheitswert der Störung; eine abnorme Charakteranlage ohne Krankheitswert oder rein charakterschuldhafte Alkoholsucht rechtfertigt die Maßregel nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 204/77 ab. 13

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ██████ aus ███, geboren am ███ 1934 in ███, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht die äußere Tatseite betreffen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen Rechts.

1. Die Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat unfähig war, aus einem der vom Gesetz angeführten Gründe (einer sog. „biologischen“ Ausnahmelage) das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder ob seine Fähigkeit zur Einsicht oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB), hat die Strafkammer unzulänglich und widersprüchlich erörtert. Sie kommt zu folgenden Ergebnissen: a) Dem Angeklagten habe bei Begehung der Tat die Fähigkeit gefehlt, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln (UA S. 6, 11); b) die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, sei beeinträchtigt gewesen (UA S. 10); c) infolge des „medizinischen Zustands“ des Angeklagten sei seine Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt (UA S. 11).

Die Begründung des Tatgerichts lautet (UA S. 10): „Zwar war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, vorhanden, jedoch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt. Diese mangelnde Einsichtsfähigkeit ist bedingt durch eine Wesensveränderung, die beim Angeklagten durch Alkoholabusus und Epilepsie eingetreten ist. Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine labile Persönlichkeit, die schon früh zu asozialem Verhalten neigte. Er hat zwar mehrere Unfälle mit Schädelverletzungen erlitten, seine Straftaten datieren jedoch zum Teil schon vor dem Zeitpunkt des ersten Unfalls. Auch im vorliegenden Fall stand der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten unter einem gewissen Alkoholeinfluss; dieser war jedoch nicht so stark, dass deshalb ein völliger Bewusstseinsverlust eingetreten ist.“

2. Die Folgerungen der Strafkammer sprechen teils für Schuldunfähigkeit, teils für erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten. Einerseits besagen sie, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt war, andererseits bringen sie zum Ausdruck, dass die Beeinträchtigung den intellektuellen Faktor (die Unrechtseinsichtsfähigkeit) betraf. Allein diese Unklarheiten und Widersprüche würden den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen. Sie sind erkennbar lediglich die Folge unsorgfältiger Formulierungen. Die Begründung verdeutlicht, dass die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat und dass ihr auch nicht vorgehalten werden kann, sie habe beide Alternativen des § 21 StGB gleichzeitig bejaht und angewendet (vgl. dazu BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1968, 279).

Die Begründung dieser Annahme ist aber unzulänglich. a) Der mit den Begriffen „Alkoholabusus“, „Epilepsie“ und „Wesensveränderung“ angedeutete Sachverhalt bedarf der Erläuterung. Ohne Erläuterung der Art und des Grades der Wesensveränderung und ihrer Ursachen lässt sich die Frage nicht prüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei einerseits den Ausschluss der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) verneint, andererseits die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) – und damit eine der Voraussetzungen der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Abs. 1 StGB) – bejaht hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1955 – 5 StR 173/55 – Witter in Göppinger/Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I S. 489/490, Bd. II S. 982 bis 984, 1038; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 156, 176; Rasch in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 82). b) Wenn der Angeklagte mehrere Unfälle mit Schädelverletzungen erlitten hat, ist das eine Tatsache, mit der sich das Tatgericht im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit auseinandersetzen muss, weil sie Anlass zu der Frage gibt, ob einer dieser Unfälle einen Hirnschaden herbeigeführt hat, der der Wesensveränderung zugrunde liegt (vgl. Langelüddeke/Bresser aaO S. 176) oder als weiterer organisch bedingter Steuerungsdefekt in Betracht kommt. Die Frage kann nicht mit der Erwägung übergangen werden, dass der Angeklagte schon vor dem ersten Unfall Straftaten beging. c) Die Feststellung, der Angeklagte habe unter einem „gewissen Alkoholeinfluss“ gestanden, er sei jedoch nicht so stark gewesen, dass deshalb völliger Bewusstseinsverlust eintrat, ist nichtssagend. Es muss der Frage nachgegangen werden, welche Blutalkoholkonzentration (möglicherweise) vorlag und wie sich der vor der Tat genossene Alkohol in Verbindung mit den „biologischen“ Ausnahmelagen (möglicherweise) auswirkte.

3. Es kann sein, dass auf Grund der erneuten Beweisaufnahme die Voraussetzungen des § 20 StGB positiv festgestellt werden oder dass ihr Vorliegen nicht ausgeschlossen werden kann. Infolgedessen muss der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht. Infolgedessen können die Feststellungen dazu nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34; BGH, Urteil vom 30. November 1976 – 1 StR 692/76). Soweit die Revision sich gegen diese Feststellungen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

4. Der Senat weist darauf hin, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht kommt, wenn sich ergeben sollte, dass es sich bei dem Angeklagten lediglich um einen epileptoiden Psychopathen handelt, dessen abnorme Charakteranlage keinen Krankheitswert hat und dessen Alkoholsucht lediglich auf Charaktermängeln beruht (vgl. BGHSt 7, 35, 36/37; 10, 57, 60; BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 – 1 StR 586/75 –; BGH, Beschluss vom 2. November 1976 – 1 StR 308/76 –; Dreher, StGB 37. Aufl. § 63 Rn. 2).

LoesdauWoesner
PikartHerdegen
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