Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 317/63
Datum
30.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wohl aber ist die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit mangelhaft. Insbesondere ist chronischer Alkoholmissbrauch und dessen mögliche psychiatrische Wirkung unzureichend geprüft; ein Gutachten ist einzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird.

2

Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit sind nicht nur akute Blutalkoholwerte, sondern auch die Geschichte des Alkoholmissbrauchs und mögliche krankhafte Persönlichkeitsveränderungen zu berücksichtigen.

3

Bestehen Anhaltspunkte für eine durch chronischen Alkoholismus bedingte Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Kräfte, ist in der Regel ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

4

Kann das Gericht die Verantwortlichkeit nicht mit zureichender Sicherheit feststellen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 31. Mai 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1921, wegen versuchter schwerer Brandstiftung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Urteilsverkündung, ███ von der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 31. Mai 1963, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.

Die Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 306 Nr. 2 StGB durch den Angeklagten hat die Strafkammer ohne erkennbaren Rechtsfehler begründet. Die Urteilsausführungen zur Zurechnungsfähigkeit sind jedoch rechtlich nicht haltbar. Die Strafkammer hält den Angeklagten für voll zurechnungsfähig, weil der Höchstwert seines Blutalkoholgehaltes um 4 Uhr 1,7 ‰ betragen, zur Tatzeit um 3.15 Uhr also auf jeden Fall unter 2 ‰ gelegen habe. Diese Alkoholmenge könne zwar in Verbindung mit der Erregung des Angeklagten eine gewisse Enthemmung bei ihm bewirkt haben; erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sei bei dem „trinkgewohnten“ Angeklagten dadurch aber nicht hervorgerufen worden. Damit hat das Landgericht nicht alle für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt.

Der Angeklagte ist, dem Urteil zufolge, erstmals im Jahre 1957, nach dem Tode seiner ersten Ehefrau, straffällig geworden. Bis dahin hat er „ein ordentliches Leben geführt“. Nun erst kam er „auf die schiefe Bahn. Er sprach in Übermaß dem Alkohol zu und vernachlässigte seine Arbeit“. Seit Ende 1957 sei er „meistens ohne Beschäftigung“ gewesen. Die Straftaten ab 1957 seien „alle auf reichlichen Alkoholgenuss zurückzuführen“, wobei zu berücksichtigen ist, dass er nach einem Verkehrsunfall am 15. Juli 1960 längere Zeit bettlägerig krank und dadurch möglicherweise gehindert war, übermäßig Alkohol zu trinken. Er ist zweimal wegen Volltrunkenheit verurteilt worden (Blutalkoholgehalt von 3 ‰ und 2,93 ‰). Auch in den Monaten vor der ihm jetzt vorgeworfenen Tat hat der Angeklagte in Gastwirtschaften zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau häufig dem Alkohol zugesprochen.

Diese Gesamtumstände zwingen zur Prüfung, ob infolge fortwährenden übermäßigen Alkoholgenusses seit 1957 eine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten eingetreten sein kann und eingetreten ist, die, zusammen mit dem am Tattage genossenen Alkohol, zu allgemeiner Beeinträchtigung seiner geistigen und seelischen Kräfte, besonders seines Hemmungsvermögens, geführt hat (BGH 5 StR 173/55 vom 7. Juni 1955; 4 StR 466/56 vom 6. Dezember 1956; 4 StR 52/61 vom 14. April 1961). Es ist psychiatrisch anerkannt, dass chronischer Alkoholismus die Erregbarkeit und Reizbarkeit steigern und zur Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit führen kann, insbesondere zusammen mit akutem Rausch, der hier in Betracht kommen kann. Diese Erörterung ist auch deshalb geboten, weil das Gesamtverhalten des Angeklagten, wie es jedenfalls bisher festgestellt ist, in auffälligem, geradezu unsinnigem Missverhältnis zu dem Anlass steht. Wenn auch ein unverständliches Verhalten Angetrunkener oder Betrunkener nicht selten ist, so liegt es hier angesichts der erörterten Umstände doch nicht fern, dass das Gesamtverhalten des Angeklagten die Folge einer zur Tatzeit oder teilweise überhaupt vorhandenen Störung der Geistestätigkeit gewesen ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird daher ein psychiatrischer Sachverständiger gehört werden müssen.

Dabei hat das Landgericht auch Gelegenheit, gegebenenfalls näher zu erörtern, welche Bedeutung die zuletzt eingeschränkten Aussagen des Gastwirts [REDACTED] etwa für das Beweisergebnis haben.

Lang-HinrichsenJaguschFlitner
KrummeDr. Weber

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