Revision zu Zurechnungsfähigkeit bei alkoholbedingter Brandstiftung - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 466/56
- Datum
- 06.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholgenusses setzt nicht voraus, dass die Trunkenheit bis zur ‚Sinnlosigkeit‘ gesteigert ist; bereits erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigungen des Hemmungsvermögens können die Schuldfähigkeit ausschließen.
Bei regelmäßig wiederkehrender Trunksucht (Dipsomanie) oder chronischem Alkoholismus ist zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsveränderung vorliegt, die in Verbindung mit akuter Alkoholbeeinflussung und affektiver Entladung das Hemmungsvermögen beseitigt.
Gericht und Sachverständiger müssen substantiiert darlegen, ob Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Hemmschwelle) bestanden; unterlassene oder unzureichende Erörterung dieser Fragen begründet einen sachlich-rechtlichen Revisionsgrund.
Bei der Strafzumessung und der möglichen Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Voraussetzungen einer Strafmilderung deutlich darzulegen und zu begründen.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Münster beim Amtsgericht Bocholt, 16. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Otto K. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
████████████████████ Oberstaatsanwalt als Vertreter ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster beim Amtsgericht in Bocholt vom 16. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
Der Angeklagte war bei einem Bauern auf einem alten Hof beschäftigt. Er hatte dort in einer Kammer des Wohnhauses über den Ställen eine mehr als notdürftige Unterkunft. An sich ein sehr tüchtiger Arbeiter, pflegte er etwa alle zwei Wochen ein bis zwei Tage lang sein Geld zu vertrinken. So stand er auch ab 17. Juni dieses Jahres wieder unter Alkohol. Am Abend des vierten Tages dieser Arbeitsunterbrechung stürzte er beim Hinaufsteigen in seine Kammer durch Abrutschen der Leiter und verletzte sich. Dadurch kam der in ihm wegen der schlechten Unterkunft aufgespeicherte Ärger endgültig zum Durchbruch. Er setzte den Heuboden des Wohnhauses in Brand und ging hinaus. Als er an der alten Scheune vorbeikam, kam ihm der Gedanke, auch diese anzuzünden, und er tat das auch. Anschließend ging er wieder in die Gastwirtschaft und trank weiter.
Das Feuer im Wohnhaus konnte schließlich gelöscht werden, die alte Scheune wurde jedoch ein Raub der Flammen. Die Hausbewohner konnten sich in Sicherheit bringen. Die Sachschäden betragen mehr als 45.000,– DM.
Der Angeklagte ist, nach Anhörung eines Medizinalrats als Sachverständigen, wegen schwerer und einfacher Brandstiftung (§ 306 Nr. 2, § 308 StGB), unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision hat Erfolg.
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil die sachlich-rechtliche Rüge auf jeden Fall durchgreift.
Die Strafkammer ist, worauf auch der Oberbundesanwalt hinwies, dem § 51 StGB nicht gerecht geworden. Dafür spricht schon die zweimalige Hervorhebung, der Angeklagte sei im Zeitpunkt seiner Taten nicht „sinnlos“ betrunken gewesen. Das Landgericht ist demnach anscheinend davon ausgegangen, nur derjenige könne infolge Alkoholgenusses unzurechnungsfähig sein, dessen Rauschzustand bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist. Darin kann eine Verkennung des Begriffs der Zurechnungsunfähigkeit liegen, wie in der Rechtsprechung schon oft hervorgehoben worden ist (RG JW 1938, 835 mit Nachweisen; BGH GA 1955, 227 Nr. 3; BGHSt 4, 269 ff.). Ferner waren das damalige äußere Erscheinungsbild des Angeklagten, sein planvolles Handeln, sein Erinnerungsvermögen und das Verhalten nach der Tat nicht entscheidend. Wieviel der Angeklagte getrunken hatte – nach der Sachverhaltsschilderung müssen es erhebliche Mengen gewesen sein –, ist auch nicht annähernd festgestellt. Das Landgericht hat jedenfalls die Möglichkeit nicht hinreichend erörtert, dass beim Angeklagten zwar die Einsichtsfähigkeit vorhanden, aber das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war. Die Strafkammer erwähnt zwar, der Angeklagte neige zu periodischem Alkoholismus, zieht aber daraus keine erkennbaren Folgerungen. Wenn sie ausführt, dadurch werde die Urteils- und Willensfähigkeit des Angeklagten in nüchternem Zustand nicht ausgeschlossen, so ist diese Darlegung nicht recht verständlich. Der Angeklagte hat die Brände gelegt, als er gerade nicht nüchtern war, sondern sich in einer seiner Trink-Perioden befand. Auf Grund des Sachverhalts war sogar nicht ausgeschlossen, dass bei ihm eine periodisch auftretende triebhafte Sucht zum Trinken auf der Grundlage endogener Verstimmungen vorlag. Das Landgericht erwähnt selbst, dass sich bei dem Angeklagten, der alle zwei Wochen sein Geld zu vertrinken pflegte, eine tiefgehende Verärgerung wegen seiner mehr als dürftigen Unterbringung angestaut hatte. In der psychiatrischen Literatur wird die Ansicht vertreten, bei echten Fällen von regelmäßig wiederkehrender Trunksucht (Dipsomanie) sei Zurechnungsunfähigkeit gegeben (vgl. Laugé-Hildebrandt, Gerichtliche Psychiatrie, S. 286, 287).
Wie weiter festgestellt ist, kam beim Angeklagten infolge seiner Sturzverletzung der aufgespeicherte Ärger endgültig zum Durchbruch. Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob nicht infolge Zusammenwirkens verschiedener Ursachen – Persönlichkeitsveränderung infolge wiederkehrender Trunksucht oder chronischen Alkoholismus, durch akute Alkoholbeeinflussung und Zornausbruch – das Hemmungsvermögen des Angeklagten beseitigt war (vgl. auch Bohne, JW 1931, 1558 f.). Zu dieser Prüfung bestand umso mehr Anlass angesichts des ganz sinnlos erscheinenden Anzündens der alten Scheune. Mit diesen Fragen haben sich weder der Gutachter noch die Strafkammer in genügend erkennbarer Weise auseinandergesetzt. Dies sind sachliche Rechtsfehler.
Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben.
Es wird sich empfehlen, die Beobachtung des Angeklagten in einer Anstalt nach § 81 StPO anzuordnen, wie dies schon die örtliche Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragt hatte. Auf jeden Fall dürfte ein Facharzt mit besonderer Erfahrung auf dem einschlägigen Sondergebiet zu Rate zu ziehen sein. Wegen einer etwaigen Anwendung des § 330a StGB wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Großen Senats vom 15. Oktober 1956 – GSSt 2/56 hingewiesen.
Bemerkt sei noch, dass das Landgericht bei Bemessung der Strafe für die einfache Brandstiftung möglicherweise übersehen hatte, die von ihm beabsichtigte Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB hier ebenfalls eintreten zu lassen. Jedenfalls sind seine Ausführungen insoweit nicht eindeutig (S. 8 UA).
Es erschien dem Senat angezeigt, die Sache an das Landgericht in Bochum zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), weil dort besonders erfahrene ärztliche Gutachter zur Verfügung stehen dürften. Im Übrigen wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Rotberg | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Seibert | Wiefels |