Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 436/58
Datum
20.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in fünf Fällen (einmal mit Urkundenfälschung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Strittig waren Zurechnungsfähigkeit bei chronischer Alkoholsucht, die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens und die Ablehnung einer Unterbringung nach § 42 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter durfte ohne Sachverständigen entscheiden; schwere Hemmungsausschlüsse nach § 51 StGB lagen nicht vor; Urkundenfälschung und Rückfallmerkmale wurden als gegeben festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, bei Alkoholsucht einen Sachverständigen hinzuzuziehen; bei häufigen, dem erfahrenen Richter bekannten Abartigkeiten kann er die Zurechnungsfähigkeit aus eigener Sachkunde beurteilen.

2

Alkoholsucht allein schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht aus; ein vollständiger Hemmungsausschluss (§ 51 Abs. 1 StGB) setzt außergewöhnliche Erscheinungsformen wie schwere Entziehungserscheinungen oder tiefgreifende Persönlichkeitsveränderungen voraus und kommt nur selten vor.

3

Die Ablehnung einer Unterbringung nach § 42 StGB ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht zurecht annimmt, daß die Verbüßung der Freiheitsstrafe die Suchtkontrolle oder Besserung zu erreichen vermag.

4

Notbetrug (§ 264a Abs. 1 StGB) setzt eine wirtschaftliche Notlage voraus; das bloße Entbehren alkoholischer Getränke begründet keinen wirtschaftlichen Notstand im Sinne dieser Vorschrift.

5

Das Unterzeichnen einer beweiserheblichen Quittung mit falschem Namen stellt, wenn der Aussteller auf die Urkunde vertraut werden will und der Unterzeichnende die Täuschung bezweckt, eine strafbare Urkundenfälschung dar; die Ausfertigung in Gegenwart der Getäuschten schließt dies nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 28. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Setzer Karl S████ aus O█████ (Kreis U██████), geboren am ███████ in W████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krümme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 28. Juli 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1948 zunehmend dem Alkohol verfallen. Seit 1951 wurde seine Sucht nach alkoholischen Getränken immer stärker. Vom 22. März 1955 bis 22. Januar 1956 war er, im Anschluss an eine Strafverfolgung, in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen und wurde dann bedingt entlassen. Es zeigte sich jedoch schon bald, dass die Unterbringung keinen Dauererfolg erzielt hatte. Der Angeklagte verfiel wieder dem Alkohol. Er beging zahlreiche Betrügereien, um sich alkoholische Getränke oder das Geld dafür zu verschaffen. Im Fall E██████████ (II 4 des Urteils) unterzeichnete er außerdem eine Quittung, welche die Darlehensgeberin von ihm erbeten hatte, mit dem Namen „Harry ████“.

Die Strafkammer hat ihn wegen Rückfallbetrugs in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer von einem anderen Gericht verhängten Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung (§ 42 StGB) hat das Landgericht nicht für erforderlich gehalten. Es war davon überzeugt, dass die Verbüßung der dreijährigen Gefängnisstrafe den Angeklagten von seiner Alkoholsucht befreien werde.

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.

1.) Dem Landgericht brauchte sich nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören.

Der Tatrichter ist, entgegen der Annahme der Verteidigung, wenn es sich um Alkoholsucht oder ähnliche häufig vorkommende und deshalb in ihren Auswirkungen dem erfahrenen Richter bekannte Abartigkeiten handelt, nicht in jedem Fall gehalten, sich der Hilfe eines Gutachters zu bedienen (vgl. auch RG DR 1940 Nr. 1369). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat das Landgericht, als nicht ausgeschlossen, zugebilligt. Auch der Verteidiger hatte nur für den Fall, dass erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2) nicht angenommen werden sollte, eine Untersuchung des Beschwerdeführers auf seinen Geisteszustand beantragt (Bl. 84 d. A.).

Das Verhalten des Angeklagten in den ihm zur Last gelegten Betrugsfällen wies keine besonders auffälligen, abartigen Züge auf, die den Verdacht nahelegten, der Angeklagte sei zurechnungsunfähig gewesen (§ 51 Abs. 1 StGB).

Dies gilt auch für den Fall Eisner, in dem der Beschwerdeführer zunächst eine verschlossene Flasche übergeben hatte, in der sich, entgegen seiner Angabe, sie enthalte Doppelkorn, in Wirklichkeit Urin befand. Nach der ersichtlichen, rechtlich möglichen Annahme des Tatrichters hatte der Angeklagte auch durch dieses dreiste Mittel Vertrauen erwecken wollen. Dieser Umstand wird ihm denn auch bei der Strafzumessung offenbar als besondere Unverfrorenheit strafschärfend angerechnet (S. 14 UA). Auch in anderen Fällen (Tatkomplex G███████████) war er sehr rücksichtslos vorgegangen (S. 4, 14 UA).

Die notwendige Sachkunde, um einen Hemmungsausschluss (§ 51 Abs. 1 StGB) zu verneinen, durfte sich der Tatrichter hier zutrauen.

2.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Der Tatrichter hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB geprüft, diese jedoch, allerdings mit knapper Begründung, verneint. Bei schwerer Trunksucht in Verbindung mit Entziehungserscheinungen (Ponsold, 2. Aufl., S. 156; 220, 232) endogener Triebhaftigkeit (Dipsomanie: Langelüddeke S. 286, 287) oder tiefgreifender Persönlichkeitsveränderung kann allerdings das Hemmungsvermögen ausgeschlossen sein (§ 51 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGH LM 1955, 1726 Nr. 19). Dies sind indes seltene Fälle.

Der Tatrichter hat das Vorliegen von Alkoholsucht angenommen, jedoch solche außergewöhnlichen Wirkungen verneint, indem er der Überzeugung Ausdruck gegeben hat, dass die Verbüßung der dreijährigen Gefängnisstrafe den Angeklagten von seiner Sucht befreien werde; denn das setzt voraus, dass der Angeklagte dann noch über eine ausreichende Willenskraft verfügen wird, den späteren Versuchungen zum Alkoholgenuss zu widerstehen (S. 15 UA). Diese Annahme steht mit der psychologischen Erfahrung nicht in Widerspruch (vgl. auch Langelüddeke S. 287, 288 betr. chronischen Alkoholismus). Durch die Ablehnung seiner Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt (§ 42c StGB) ist der Angeklagte nicht beschwert.

b) Der Sachverhalt gab dem Tatrichter keinen Anlass zu erörtern, ob etwa Notbetrug (§ 264a Abs. 1 StGB) vorlag. Das Entbehren alkoholischer Getränke ist keine wirtschaftliche Not, wie sie diese Vorschrift voraussetzt.

c) Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte des Vorliegens der Rückfallvoraussetzungen (§ 264 StGB) bewusst war.

d) Die Rüge der Verteidigung, im Fall Eisner liege nicht zugleich Urkundenfälschung (§ 267 StGB) vor; das Unterzeichnen der Quittung mit dem falschen Namen sei nur eine schriftliche Lüge gewesen, geht fehl. Frau E████████████ wollte durch die unterzeichnete Quittung gerade eine beweiserhebliche Urkunde erhalten. Der Angeklagte dagegen beabsichtigte, durch die Bezeichnung als Altgeselle Harry M████ bei Frau ██████ Vertrauen zu erwecken und durch die Verwendung dieses Namens, auch auf der Quittung, seine spätere Ermittlung zu erschweren (S. 12 UA). Er wollte also die Darlehensgeberin über seine Person täuschen und die Rolle einer von ihm selbst verschiedenen Person spielen (BGHSt 1, 121). Ohne rechtliche Bedeutung war, dass er die Urkunde in Gegenwart der zu Täuschenden unterzeichnete (RGSt 30, 43, 44; RG JW 1935, 2817 Nr. 11).

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibertKrümmeLang-Hinrichsen
HoepnerFlitner

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