Treffer
BGH Urteil

Vorschubleisten (§ 180 StGB) durch Hemmungsbeseitigung – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 73/59
Datum
24.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte unterstützte eine geistig beschränkte ehemalige Prostituierte, begleitete sie, verschaffte Schutzmittel und veranlasste Begleitung durch eine bekannte Dirne; später unterschlug er ihr Geld. Das Landgericht verneinte Kuppelei und verurteilte wegen Betrugs. Der BGH bemängelt die unvollständige Würdigung des §180 Abs.1 StGB: auch Hemmungsbeseitigung und geistiges Anstacheln können Vorschubleisten sein. Deshalb wird das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorschubleisten im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB kann auch darin bestehen, bei der verkuppelten Person Hemmungen zu beseitigen und damit ihre Bereitschaft zur Unzucht zu fördern.

2

Vorschubleisten umfasst nicht nur die räumliche oder tatsächliche Verschaffung von Gelegenheit, sondern auch geistiges Mitwirken, Beeinflussen oder Unterstützen, das die Ausübung der Unzucht erleichtert.

3

Bei der Prüfung einer Kuppelei ist der Gesamtvorgang zu würdigen; einzelne Vorkommnisse dürfen nicht isoliert betrachtet werden.

4

Ist die Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf das Vorschubleisten unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Wolfgang H█ aus ██, dort geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C█████

Leitsatz

Ein Vorschubleisten durch Verschaffen von Gelegenheit kann auch darin liegen, dass der Täter bei der verkuppelten Person Hemmungen beseitigt, z. B. ihre Befürchtung, von kontrollierten Straßendirnen wegen ihrer nicht gemeldeten Tätigkeit angezeigt oder sonst behindert zu werden.

BGH, Urt. v. 24. April 1959 – 4 StR 73/59 – LG Bielefeld

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. November 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Den Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluss vom ██████ (Bl. 47, 48 d. A.) u. a. Kuppelei und Betrug (in Tateinheit) zur Last gelegt worden (das Verfahren wegen Diebstahls wurde vorläufig eingestellt, Bl. 73 d. A.).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, dagegen in den Urteilsgründen Kuppelei verneint (S. 9 ff. UA).

Gegen das Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde sowie der Staatsanwaltschaft. Diese rügt eine Verletzung des § 180 Abs. 1 StGB durch Nichtanwendung. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat im Wesentlichen festgestellt:

I.

Der u. a. bereits wegen Zuhälterei verurteilte Angeklagte traf im August 1958 in einer Gaststätte der Stadt ███████ zufällig mit der ihm bekannten früheren Prostituierten Herta K████████ zusammen, die geistig beschränkt und naiv vertrauensselig ist (S. 12 UA). „Jenny“, wie sie in Dirnenkreisen heißt, teilte ihm mit, sie sei aus einem Heim entlaufen, soeben in ██ angekommen und beabsichtige, hier erneut der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen. Der Angeklagte, der wieder einmal in Geldverlegenheit war, beschloss, Herta K████████ dabei „behilflich“ zu sein. Er nahm sie in das Lokal „Kurve“ mit, wo sie auf die Herta F█████████, bekannte Dirne Anni H██████████, und deren Bekannten, Günter S███████████, stieß. Herta K████████, die sich noch nicht wieder zur Kontrolle angemeldet hatte, hatte vor den registrierten Dirnen Angst; denn sie befürchtete, von diesen wegen ihrer „Schwarzarbeit“ angezeigt oder bei ihren Unzuchtsgängen behindert zu werden. Der Angeklagte bat daher die Dirne H██████████, Herta K████████ doch zur Wiesenstraße mitzunehmen, einem auch Herta K████████ gut bekannten Treffpunkt von „Freiern“ und Straßendirnen. Anni H██████████ erklärte sich ohne weiteres dazu bereit. Der Angeklagte veranlasste sie dann noch, ihm 3 Präservative zu geben, die er Herta K████████ aushändigte.

Zu späterer Stunde gingen dann die beiden Frauen, der Angeklagte und ███████ zum Kesselbrink. Die beiden Männer warteten nun an einer Haltestelle, während Herta K████████ und Anni der Gewerbsunzucht nachgingen. Als sie wieder zurückkamen, hatte Herta K████████ etwa 55,— bis 60,— DM eingenommen. Der Angeklagte ließ sich von Herta K████████, die ihm vertraute, das Geld „zur Aufbewahrung“ aushändigen; er hatte jedoch nicht vor, es zurückzugeben. Als sie anschließend kein Unterkommen fanden, ging der Angeklagte mit Herta K████████ zum Bahnhof. Er veranlasste sie, auch dort der Gewerbsunzucht nachzugehen, weil er ihr klarmachte, sie würden viel Geld brauchen. Er hatte ihr nämlich vorgespiegelt, er werde mit ihr nach Essen fahren, wo sie leichter der Gewerbsunzucht nachgehen könne. Herta K████████ verdiente nochmals 15,— DM, die sie dem Angeklagten auf dessen Verlangen ebenfalls übergab. Der Angeklagte verabschiedete sich dann von Herta K████████ unter einem Vorwand, wobei er ihr schließlich auf ihr Drängen 20,— DM von dem aufbewahrten Geld herausgab. Mit den restlichen 50,— DM verschwand er und ließ sich nicht mehr sehen.

III. — Revision des Angeklagten —

Herta K████████ ist zwar seit dem 1. November 1950 wegen Geistesschwäche entmündigt. Auch hat die Hauptverhandlung ergeben, dass sie zu größeren intellektuellen Leistungen nicht in der Lage ist. Dies brauchte den Tatrichter aber nicht zur Anhörung eines psychiatrischen Gutachters wegen Herta K████████s Glaubwürdigkeit zu nötigen (vgl. auch BGH 4 StR 436/58 vom 20. Februar 1958 und RGHRR 1940 Nr. 1369). Die Strafkammer hat sowohl die Vormünderin Herta K████████s als auch den „gutachtenden Kriminalbeamten“ gehört. Das Landgericht hat sich auf Grund dieser Aussagen wie auch seiner persönlichen Eindrücke davon überzeugt, dass die Zeugin K████████ durchaus im Stande ist, einfache Sachverhalte klar zu erfassen und wiederzugeben und dass sie wegen „ihres Zustandes phantasiearm und beschränkt“ und daher nicht in der Lage ist, die Dinge anders zu schildern, als sie diese erlebt hat. Auch die in der Hauptverhandlung erörterten nervenärztlichen Gutachten aus dem Entmündigungsverfahren haben für einen bei Herta K████████ bestehenden krankhaften Hang zum Lügen keinen Anhaltspunkt ergeben (vgl. auch Bl. 23 R, 24 d. A.).

Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Tatrichter besaß ersichtlich die erforderliche Sachkunde, die Glaubwürdigkeit Herta K████████s anhand der Zeugenaussagen und seines persönlichen Eindrucks zu beurteilen.

b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die Verurteilung des Angeklagten gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Auch das von der Dirne verdiente Geld gehört zum rechtlich geschützten Vermögen (BGHSt 2, 365; 6, 377 ff.). Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, dass dem Angeklagten, der Herta K████████ ja kannte, auch deren geistige Beschränktheit und naive Vertrauensseligkeit bekannt war. Dass er von der Entmündigung wusste, ist ihm nicht zum Vorwurf gemacht worden.

Das Rechtsmittel des Angeklagten war daher zu verwerfen.

IV. — Revision der Staatsanwaltschaft —

Die Strafkammer hat den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 180 Abs. 1 StGB nicht hinreichend gewürdigt. Diese Vorschrift will zwar nicht jede Form der Unterstützung, sondern bestimmte, typische Förderungshandlungen erfassen (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. I zu § 180; RGSt 8, 236, 237). Ein Vorschubleisten durch Vermittlung (BGHSt 1, 115, 116) kommt hier allerdings nicht in Betracht (RG DJ 1937, 898); auch nicht ein solches durch Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht; denn hierbei wird vorausgesetzt, dass einer Bitte des anderen Teils entsprochen wird (RGSt 2, 165 unten). Die Feststellungen der Strafkammer könnten aber dafür sprechen, dass der Angeklagte dem Mädchen Gelegenheit zur Unzucht verschafft, d. h. für ihre Unzuchtsausübung günstigere Bedingungen geschaffen hat. Dies würde allerdings nicht schon darin zu finden sein, dass er die sich zur Ausübung der Gewerbsunzucht entschlossene Herta K████████ auf das Dirnenviertel hinwies; denn diese Straße war ihr schon von früher her gut bekannt (S. 10 unten UA). Er hat jedoch außerdem dafür gesorgt, dass Herta K████████ durch das ihr bekannte Straßendirnen Anni auf ihren ersten Unzuchtsgängen begleitet wurde, weil sie Angst vor einer Anzeige oder sonstigen Behinderung durch die kontrollierten Dirnen hatte. Auch ließ er ihr Schutzmittel geben, dies ging er zusammen mit dem Freund Annis in die Nähe der betreffenden Straße und wartete auf die Rückkehr der Frauen. Schließlich hat er später am Bahnhof Herta K████████ zur Unzucht geradezu angehalten.

Schon dieses Gesamtgeschehen legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte der Unzucht des geistig beschränkten Mädchens durch Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistete, dass er bei ihr vorhandene Befürchtungen zerstreute und sie zur Ausübung der Unzucht geneigt machte, wenn nicht zuletzt geradezu antrieb (BGHSt 9, 71, 76). Es wäre dabei ohne rechtliche Bedeutung, dass sich nicht nachweisen ließ, ob Annis Begleitung wirklichen Schutz bot, und dass sich Herta K████████ die Schutzmittel auch auf andere Weise hätte verschaffen können. Die Kuppelei ist im Grunde Teilnahme an fremder Unzucht. Als Teilnahme ist auch geistiges Mitwirken, Beeinflussen oder Unterstützen anerkannt, ohne Rücksicht darauf, dass sich der Täter auch allein hätte behelfen können.

Ein nachdrückliches, wenn auch hauptsächlich geistiges Einwirken des Täters auf den anderen und dessen Bereitschaft zur Unzucht kann daher gleichfalls ein Vorschubleisten im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB darstellen. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf tatsächliche, insbesondere räumliche Verschaffung von Gelegenheit oder das Ausräumen wirklich vorhandener, äußerer Hindernisse (vgl. auch RGSt 8, 236 ff.; 15, 361, 363; BGH 2 StR 488/53 vom 15. Januar 1954, S. 7; im Ergebnis ebenso BGHSt 9, 71, 76, 77).

Das Landgericht hat überdies jedes Vorkommnis zu sehr für sich geprüft, anstatt den Gesamtvorgang zu würdigen. Zu einer Erörterung des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gibt der festgestellte Sachverhalt allerdings keinen hinreichenden Anlass.

Jedenfalls ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin mit den Feststellungen aufzuheben, und zwar in vollem Umfang. Die etwaige Kuppelei würde zum Betrug in Tateinheit stehen (vgl. auch § 301 StPO).

SeibertKrummeLang-Hinrichsen
HoepnerFlitner

Zitiert (2)