Alkoholsucht als krankhafte Störung: Zurückverweisung wegen §51/§42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 27/54
- Datum
- 28.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Voraussetzungen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB festgestellt, ist diese Bewertung bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42b StGB in gleicher Weise zu berücksichtigen; widersprüchliche Feststellungen sind unzulässig.
§ 51 Abs. 1 und § 42b StGB setzen keine "organische" Geisteskrankheit voraus; jede krankhafte Störung der Geistestätigkeit kann, auch ohne Intelligenzminderung, die Anwendung der Vorschriften rechtfertigen.
Dauerhafte Alkoholsucht kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit darstellen und somit sowohl die Zurechnungsunfähigkeit bzw. erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB als auch die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB begründen.
Die Entscheidung über die Anordnung oder Ablehnung einer Maßregel nach § 42b StGB hat auf zutreffenden Erwägungen über den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit sowie der konkret festgestellten Rückfallgefahr zu beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Schriftsteller Ir. Ignaz ██ ██ aus ███, geboren am █████████ 1900 in ███ (Kreis ███),
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Wie die Strafkammer feststellt, hat der Beschuldigte, der sich während seines nicht beendeten Vorbereitungsdienstes als Referendar dem Trunke ergab und seitdem – unterbrochen durch den Krieg und die nachfolgende Zeit bis zur Währungsreform – die meiste Zeit in Heil- und Pflegeanstalten sowie in Trinkerheilanstalten verbrachte, in sieben Fällen Gastwirtschaften besucht und, ohne zahlungsfähig und -willig zu sein, gezecht. Er hat dabei vorwiegend alkoholische Getränke in erheblichem Umfang zu sich genommen, um seine Sucht nach Alkohol zu befriedigen. Nach der Überzeugung des Landgerichts, das sich insoweit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen angeschlossen hat, besaß der Beschuldigte in den einzelnen Fällen bei der Verwirklichung des für erwiesen erachteten äußeren Tatbestands des Betrugs zwar wenigstens hinsichtlich der Irrtumserregung und der Vermögensgefährdung das Einsichtsvermögen, nicht jedoch auch die Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln, da er ein geltungsbedürftiger, willensschwacher, haltloser, gemütsarmer und pseudologistischer Psychopath und auf Grund seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur infolge chronischer Alkoholintoxikation zur Sucht disponiert sei. Die Strafkammer hat demgemäß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bejaht. Sie ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte infolge seiner Sucht mit Sicherheit wieder mit Strafe bedrohte Handlungen erheblicher Art begehen werde und dass diese Rückfallgefahr an sich nur durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden könne. Trotzdem hat sie von der Anordnung
dieser Maßnahme abgesehen, weil die Alkoholsucht des Beschuldigten auf „einer Charakteranomalie und nicht auf einer organischen geistigen Erkrankung“ beruhe.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Wie die Revision mit Recht rügt, leidet das Urteil schon an einem inneren Widerspruch. Einerseits bejaht die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB, nimmt also selbst eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei dem Beschuldigten an; andererseits verneint sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Reichsgerichts in der Entscheidung RGSt 73, 44 bei der Frage der Anwendbarkeit des § 42b StGB das Vorliegen einer krankhaften Geistesstörung, obwohl der § 42b ebenfalls die Zurechnungsunfähigkeit des Täters nach § 51 Abs. 1 StGB (bzw. die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB) voraussetzt. Beides ist miteinander nicht zu vereinen. Das Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht jeweils in einem vorübergehenden Rauschzustand, sondern in seiner dauernden Sucht nach Alkohol, unabhängig von der nachträglichen Alkoholwirkung im Einzelfalle, ihren Grund hatte. Dann durfte die Strafkammer aber die Frage der Zurechnungsunfähigkeit bei der Stellungnahme zu § 51 Abs. 1 StGB und zur Unterbringung nach § 42b StGB nur in demselben Sinne entscheiden. § 51 Abs. 1 und 2 findet dann keine Anwendung, wenn der Täter lediglich an einer „Charakteranomalie“ ohne erhebliche Störung seiner Geistestätigkeit leidet.
Die Urteilsausführungen bieten des Weiteren auch keine Gewähr dafür, dass die Strafkammer bei der Ab-
lehnung des Antrags auf Anordnung der Maßregel nach § 42b StGB von zutreffenden Erwägungen über den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Ebensowenig wie § 51 StGB setzt § 42b StGB voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat an einer „organischen“ geistigen Erkrankung gelitten hat. Vielmehr vermag jede krankhafte Störung der Geistestätigkeit, auch wenn sie nicht auf einer echten Geisteskrankheit (im psychiatrischen Sinne) beruht, die Anwendung des § 51 StGB und die des § 42b StGB zu rechtfertigen (u. a. RG DR 1939, 987 Nr. 2; Urteile des BGH 1 StR 291/53 vom 23. Juli 1953 und 1 StR 146/54 vom 28. Mai 1954; NJW 1954, 1454 Nr. 13); auch eine krankhafte Störung des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, ohne Beeinträchtigung der Verstandestätigkeit, fällt hierunter (RGSt 73, 121).
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Alkoholsucht. Sie ist, solange der Betroffene nicht von ihr geheilt ist, ein Dauerzustand, der, wenn er auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in dem dargelegten Sinne beruht, nicht nur wegen der in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustände, sondern auch wegen der infolge der Sucht sonst begangenen, mit Strafe bedrohten Handlungen die Anwendung des § 51 StGB und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die des § 42b StGB rechtfertigt. Etwas anderes besagt auch die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 73, 44 nicht; sie wendet sich nur dagegen, dass an sich Gesunde wegen vorübergehenden Rausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in einer Heil- oder Pflegeanstalt un-
tergebracht werden.
Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB u. a. deshalb bejaht, weil der Beschuldigte „auf Grund seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur infolge chronischer Alkoholintoxikation zur Sucht disponiert“ sei. Diese Begründung spricht dafür, dass die seit vielen Jahren bestehende Trunksucht des Beschuldigten auf einer krankhaften Entartung seiner Persönlichkeit beruht und dass die Strafkammer ebenso wie der Sachverständige, dem sie sich angeschlossen hat, zwar einerseits zutreffend dem Beschuldigten den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zugebilligt, andererseits jedoch wegen einer zu engen Auslegung des Begriffs „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ die – im Übrigen bedenkenfrei festgestellten Voraussetzungen des § 42b StGB zu Unrecht nicht für gegeben erachtet hat (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 1, 196, in der die von dem Tatgericht angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in einem Falle gebilligt worden ist, in dem die Zurechnungsfähigkeit der dem Trunke verfallenen Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils infolge „ihrer abgesunkenen Persönlichkeit“ erheblich vermindert war).
Das Urteil ist demnach samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Mantel | Dr. Hörchner | Seibert | |||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |