Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Schuld bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 525/54
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil sie in einem Anfechtungsverfahren eidlich die Vaterschaft abstritt, während Blutgruppengutachten dessen Ausschluss ergaben. Der BGH bestätigt die Überzeugungsbildung des Tatgerichts und die Beweiskraft der Blutgruppendiagnostik, hebt aber den Strafausspruch auf. Zurückverwiesen wurde, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein Aussagenotstand (§157 StGB) vorlag, und die Bewährungsfrage sowie die Nebenfolgen nach §161 StGB neu zu würdigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die richterliche Überzeugung (§ 261 StPO) genügt kein mathematisches Sicherheitsmaß; ausreichend ist ein der Lebenserfahrung entsprechendes Maß an Gewissheit, bei dem vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden.

2

Blutgruppengutachten, einschließlich der Untergruppen A1/A2, können nach dem heutigen Stand der Wissenschaft in geeigneten Fällen einen Vaterschaftsausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründen und als ausreichliches Beweismittel dienen.

3

Die Vorstellung des Täters, durch wahrheitsgemäße Aussage eine Strafverfolgung zu erleiden, begründet – auch wenn sie objektiv irrig ist – einen möglichen Aussagenotstand i.S.v. § 157 StGB, den das Tatgericht zu prüfen hat.

4

Sind die Voraussetzungen des Aussagenotstandes erfüllt, darf das Gericht auf die Nebenfolgen des § 161 StGB nicht erkennen, selbst wenn es von einer Strafermäßigung absieht; ferner ist bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung die persönliche Situation und Einsichtsfähigkeit des Täters zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 23. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ geb. ████ Stopferin Hermine die aus ████ geboren am █████████ 1917 in [REDACTED], wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Hille Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. August 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Während ihrer Ehe mit dem Lokomotivheizer Karl ███ hat die Angeklagte vier Kinder geboren. Die Unehelichkeit des jüngsten Kindes wurde bereits früher festgestellt. Die Ehe der Angeklagten ist im Jahre 1946 aus beiderseitigem Verschulden der Eheleute geschieden. Danach erhob der geschiedene Ehemann im Jahre 1947 auch gegen das dritte Kind, den 1944 geborenen Hartmut ███, Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit. In diesem Rechtsstreit hat die als Zeugin vernommene Angeklagte eidlich in Abrede gestellt, mit einem gewissen █████████ Geschlechtsverkehr unterhalten zu haben. Das Landgericht gab nach Einholung von Blutgruppengutachten der Professoren Dr. Böhmer (Düsseldorf) und Dr. R. Müller (Köln) der Klage statt. Die Sachverständigen haben bei dem früheren Ehemann der Angeklagten die Blutgruppe A₁B, bei der Angeklagten A₁ und bei Hartmut die Blutgruppe A₂ ermittelt. Sie kamen zu dem Ergebnis, daß die Vaterschaft des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei; denn ein Mann mit der Blutgruppe B könne kein Kind vom Typus A haben. Im Berufungsrechtsstreit kam Professor Dr. Ponsold auf Grund von Blutproben der drei Beteiligten, die gleichzeitig und unter gegenseitiger Anerkennung der Identität entnomaen waren, zu demselben Ergebnis wie die beiden Vorgutachter. Die Stellungnahme der Professoren Dr. Pietrusky (Heidelberg) und Dr. Dahr (Göttingen) ging dahin, daß die den Blutgruppengutachten zu Grunde liegende Vier-Gen-Theorie derart gefestigt sei, daß ein Vaterschaftsausschluß in den dafür geeigneten Fällen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erfolgen könne, d. h. mit einer Sicherheit, wie sie menschlichem Erkenntnisvermögen überhaupt möglich sei.

Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde die Angeklagte nochmals als Zeugin vernommen. Sie sagte vor dem ersuchten Richter am 9. März 1951 unter Eid aus, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Kläger und mit keinem anderen Mann geschlechtlich verkehrt. Die Berufung des beklagten Kindes wurde zurückgewiesen, ebenso seine Revision (BGH IV ZR 195/52 vom 17. Dezember 1953).

Im vorliegenden Strafverfahren hat das Landgericht – nach erneuter Anhörung des Sachverständigen Dr. Ponsold – die Angeklagte wegen Meineids zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und die Eidesunfähigkeit ausgesprochen. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat die Angeklagte bei ihrer Aussage vom 9. März 1951 wissentlich falsch geschworen. Da der Vater des Hartmut ein anderer Mann sein müsse als der frühere Ehemann der Angeklagten, habe sie auch gewußt, daß sie mit einem anderen Mann in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe.

Ihre Revision kann nur teilweise Erfolg haben.

1. Die richterliche Überzeugung von der Schuld eines Angeklagten (§ 261 StPO) erfordert keine absolute, mathematische Gewißheit. Andernfalls wäre jede richterliche Wahrheitsfindung unmöglich. Vielmehr ist für den Schuldnachweis zwar erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 1951, 83 Nr. 23; 122 Nr. 16). Einen solchen Beweiswert hat auch die Blutgruppenbestimmung nach dem jetzigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis. Dies gilt nicht nur für den Vaterschaftsausschluß auf Grund der Merkmale M und N (BGH 3 StR 1059/51 vom 1. Februar 1952; 1 StR 493/53 vom 12. Januar 1954; BGHSt 6, 70 ff.), sondern auch für die Untergruppen A₁ und A₂ (BGH IV ZR 195/52 und 159/52 vom 17. Dezember 1953 = BGHZ 12, 22 ff.).

Aus der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellung, daß Hartmut nicht von dem früheren Ehemann der Angeklagten abstammt, hat die Strafkammer geschlossen, daß die eidliche Aussage der Angeklagten vom 9. März 1951 bewußt falsch war. Dieser Schluß war rechtlich möglich. Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung sind nicht ersichtlich. Inwiefern der Tatrichter den Grundsatz: „im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Er hat keine Zweifel gehabt. Die Revision kann nicht geltend machen, daß er solche hätte haben müssen.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat zwar geprüft, ob sich die Angeklagte durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte (§ 157 Abs. 1 StGB). Es hat die Frage eines Eidesnotstandes unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Strafverfolgung wegen Ehebruchs (§ 172 StGB) erörtert. In dieser Hinsicht lassen seine Darlegungen keinen durchgreifenden Rechtsverstoß erkennen. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang ausführt, die Angeklagte habe die Möglichkeit einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs nicht annehmen können, so hat es damit ersichtlich sagen wollen, daß die Beschwerdeführerin dergleichen nicht angenommen hat.

Der Tatrichter hat indes folgendes nicht berücksichtigt: Die Angeklagte war, wie erörtert, schon im ersten Rechtszuge des Anfechtungs-Rechtsstreits als Zeugin vernommen worden. Sie hatte dabei in Abrede gestellt, mit einem bestimmten anderen Mann █████████ geschlechtlich verkehrt zu haben, und diese Aussage beschworen.

Die Strafkammer hat die naheliegende Frage nicht geprüft, ob die Angeklagte bei ihrer zweiten eidlichen Aussage etwa auch deshalb die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer Bestrafung wegen eines bei der früheren Vernehmung geleisteten Meineids abzuwenden. Eine solche Befürchtung mag zwar in Wirklichkeit grundlos gewesen sein, weil bisher nicht festgestellt werden konnte, daß sie gerade mit ██ ████ verkehrt hat. Es entscheidet jedoch nicht die wirkliche Rechtslage, sondern die Vorstellung des Täters, auch wenn sie irrig ist (RGSt 77, 219, 222). Diese etwaige Besorgnis der Angeklagten brauchte nicht der alleinige Zweckgrund der jetzt abgeurteilten Eidesverletzung zu sein (BGHSt 2, 379). Die Annahme eines Eidesnotstandes wurde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin bis zuletzt jeden Mehrverkehr geleugnet hat.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt erneut prüfen müssen. Sollten die Voraussetzungen des Aussagenotstandes bejaht werden, so darf auf die Nebenfolgen des § 161 StGB selbst dann nicht erkannt werden, wenn das Gericht von Strafermäßigung absieht (BGH 1 StR 563/53 vom 24. November 1953; 4 StR 421/54 vom 28. Oktober 1954).

Durch die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch erhält der Tatrichter Gelegenheit, die bisherige Strafzumeßerwägung nachzuprüfen. Die Angeklagte hatte sich,

nachdem ihre Ehe schon 1946 geschieden war, bis zum Jahre 1951 „in etwa“ von ihrer Verbitterung gegenüber ihrem früheren Ehemann freimachen müssen. Dabei wird nicht erkennbar, ob die Strafkammer berücksichtigt hat, daß der geschiedene Ehemann schon seit langem für seine Familie nicht gesorgt hatte und daß dessen Unterhaltspflicht gegenüber den ehelichen Kindern durch die Ehescheidung nicht berührt wurde.

Ferner ist die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, rechtlich bedenklich.

Das Landgericht legt dar, das öffentliche Interesse an der Richtigkeit der Rechtsfindung verbiete in manchen Fällen und auch hier eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Die Gerichte seien in vielen Fällen auf eidliche Aussagen angewiesen. Ihre Entscheidungen griffen oft tief in die Belange der einzelnen Beteiligten ein. Das Interesse an der Verläßlichkeit dieses wichtigen Beweismittels erfordere die Vollstreckung der Strafe. Diese Ausführungen sind insofern rechtlich nicht einwandfrei, als sie Gesichtspunkte verwenden, die den Gesetzgeber zur Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens für den Meineid mit veranlaßt haben, jedenfalls Erwägungen, die nur in der Natur der Straftat als solcher begründet sind (vgl. auch BGHSt 6, 125, 126). Sie könnten auch den Gedanken nahelegen, daß die Strafkammer geneigt war, bei Eidesverletzungen eine Strafaussetzung grundsätzlich zu versagen. Dies wäre rechtsirrig (BGH NJW 1954, 1087 Nr. 12). Das Landgericht hat allerdings hinzugefügt, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung in diesem besonderen Falle auch deshalb, weil die Angeklagte sich uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt habe. „Sie will nicht einsehen, daß sie mit ihrer Aussage nicht die wissenschaftliche Forschung von zwei Jahrzehnten umwerfen kann.“ Die Vier-Gen-Theorie ist zwar bereits im Jahre 1932 aufgestellt worden (Rasch, Lehrbuch der Blutgruppenkunde, 1954, 146). Die Anerkennung des Beweiswerts der Untergruppen A₁ und A₂ entspricht jedoch erst dem neueren Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis (BGHZ 12, 22 ff., 36, 37). Uneinsichtiges und unbelehrbares Verhalten des Täters nach der Tat ist in diesem Zusammenhang (§ 23 StGB) nur dann gegen ihn verwertbar, wenn sich daraus Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat und seinen Charakter ziehen lassen. Daß die Angeklagte, eine einfache Frau, den Beweiswert der wissenschaftlichen Gutachten, deren gelehrte Ausführungen ihr kaum eingängig sein konnten, nicht anerkannt hat, läßt ihr Leugnen nicht, wie die Strafkammer hier ersichtlich hervorheben will, als besonders hartnäckig erscheinen.

Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagte, wenn sie auch nach den Feststellungen Mehrverkehr gehabt haben muß, nach wie vor fest davon überzeugt ist, daß ihr Kind Hartmut von ihrem früheren Mann abstammt, und sie sich deshalb in der Sache selbst im Recht fühlt, so daß ihr die Eidesverletzung als nicht wesentlich erscheinen mag.

Die Strafkammer hat daher auch die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu überprüfen.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. AugustinKrummeSeibert
HilleLang-Hinrichsen

Zitiert (4)

Zitiert von (2)