Treffer
BGH Urteil

Bewährungsablehnung bei uneidlicher Falschaussage: Revision teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 635/54
Datum
10.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage verurteilt; die Revision wandte sich gegen Sach- und Verfahrensfehler sowie gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwarf die meisten Rügen, hob jedoch die Entscheidung über die Versagung der Bewährung wegen unzureichender Begründung auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt der freien Überzeugungsbildung und ist nur bei Rechtsfehlern der Revision zugänglich.

2

Die Mitwirkung des Staatsanwalts an der Aufklärung durch Zeugenvernehmung begründet nicht ohne weiteres einen Verfahrensmangel; ein Rechtsfehler ist nur gegeben, wenn dadurch die Entscheidungsgrundlage beeinträchtigt wird.

3

Ein Zeuge, der selbst eine Tat zugegeben hat, ist nicht bereits deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO als befangen oder offenbar verdächtig anzusehen; seine Aussage kann tatrichterlich verwertet werden, sofern keine Anhaltspunkte für Beihilfe oder Begünstigung bestehen.

4

Die Rechtswohltat des § 157 StGB ist bei einer fortgesetzten Handlung mit bestimmtem Gesamtvorsatz ausgeschlossen; durchgehender Vorsatz schließt die Anwendung der milderen Vorschrift aus.

5

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung muss auf den Umständen des Einzelfalls beruhen; pauschale Verweisungen auf den Gesetzgebern Zweck oder eine generelle Gefährdung der Rechtspflege genügen nicht und sind rechtlich beanstandet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausangestellte Maria Rosa Theresia █████, geboren am █████ in █████, wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage * hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Oktober 1954, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte W. brachte am 26. Mai 1953 ein uneheliches Kind Bärbel zur Welt. Als Erzeuger gab sie den Mitangeklagten W. an. In dem Unterhaltsrechtsstreit gegen diesen bekundete die Beschwerdeführerin am 10. November 1953 als Zeugin uneidlich, während der Empfängniszeit (28. Juli bis 26. November 1952) habe sie mit anderen Männern nichts zu tun gehabt, vor allem nicht mit Günther K. Wie dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen ist, hielt die Angeklagte bei ihrer weiteren Vernehmung vom 19. Februar 1954 ihre frühere Aussage aufrecht, obwohl ██ in diesem Termin bekundete, er habe einmal im Mai 1952 mit ihr geschlechtlich verkehrt. Schließlich sagte sie auch im Termin vom 5. März 1954 aus, sie habe mit K. niemals Geschlechtsverkehr gehabt.

Diese uneidlichen Aussagen über ihr Verhältnis zu Günther ██ waren bewusst falsch. Dieser hat vielmehr noch zwei weitere Male mit der Beschwerdeführerin, davon einmal innerhalb der Empfängniszeit, Verkehr gehabt.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.

Die Revision der Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zur Strafaussetzung Erfolg.

1) Die Strafkammer hat der Aussage der mit ihren Bekundungen ständig wechselnden Frau ████ keine entscheidende Bedeutung beigemessen (§ 261 StPO). Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht diese Bekundung und die des Günther █████ ausdrücklich gegeneinander abgewogen. Soweit die Verteidigung geltend macht, das zutage getretene „Milieu“ sei vom Landgericht nicht genügend gewürdigt, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

2) Die Revision äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Staatsanwalt nach Unterbrechung der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmung des Günther K. Ein Verfahrensmangel ist hier nicht ersichtlich. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern das Urteil auf diesem angeblichen Verstoß beruhen sollte (§ 337 Abs. 2 StPO). Die Niederschrift über diese Vernehmung hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 dem Gericht überreicht. In diesem Termin wurde die Vernehmung des Zeugen K. fortgesetzt. In der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1954 wurde er vereidigt. Der Verteidiger bringt selbst vor, dass Günther ██ diese Aussage in seiner erneuten Vernehmung bestätigt und dann auch beschworen hat. In Wirklichkeit wendet sich die Revision also dagegen, dass der Staatsanwalt pflichtgemäß zur Sachaufklärung wesentlich beigetragen und dass dies zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat.

3) Auch eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist nicht ersichtlich. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straftat beteiligter Zeuge bei seiner Aussage nicht die erforderliche Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten und dem Gericht besitzen mag (RGSt 1, 360, 363). Günther K. hat zwar nach der Annahme der Strafkammer bei seiner Vernehmung vom 19. Februar 1954 insofern gegen den § 153 StGB verstoßen, als er wahrheitswidrig angab, nur einmal, im Mai 1952, mit der Beschwerdeführerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung gegen die Angeklagte bildete, der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung verdächtig gewesen sein sollte. Günther ██ hat, wie die Strafkammer ersichtlich erwogen hat, von vornherein gegen die Angeklagte ausgesagt, sich also nicht in derselben Richtung wie sie betätigt (BGHSt 4, 255, 256). Für die Annahme einer Beihilfe des Zeugen K. zu einem versuchten Prozessbetrug der Angeklagten bestand demgemäß kein Anhalt. Den Verdacht einer Begünstigung des Mitangeklagten ██████ hat das Landgericht rechtlich unangreifbar verneint. Der Umstand allein, dass sich die Tat des Günther K. in dem allgemeinen Rahmen des gleichen geschichtlichen Vorgangs abspielte, in dem auch die Tat der Angeklagten lag, war entgegen der Annahme der Revision ohne Bedeutung (RGSt 57, 186, 187; 59, 166, 167). Die Strafkammer würde vielmehr gerade dann das Gesetz verletzt haben, wenn sie Günther K. nicht beeidigt hätte.

II. 1) Die Strafkammer hat der Aussage des Zeugen K., der sich selbst eines Vergehens gegen § 153 StGB bezichtigt hatte, Glauben geschenkt. Dies lag im Rahmen der freien, tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die von der Revision behauptete Verletzung der „logischen Denkgesetze“ ist nicht erkennbar.

Auch im Übrigen ergibt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin.

2) Dasselbe gilt von der Strafzumessung als solcher.

a) Die Rechtswohltat des § 157 StGB kam für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (RGSt 43, 219 f.). Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei eine fortgesetzte Handlung der Angeklagten angenommen. Sie hatte nach der Annahme des Landgerichts von vornherein den Vorsatz, in dem Unterhaltsprozess bei jeder sich bietenden Gelegenheit nur den Angeklagten W. als Erzeuger des Kindes zu bezeichnen und jeden Verkehr mit einem anderen Mann während der Empfängniszeit und für das ganze Jahr 1952 abzustreiten. Damit ist dargetan, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen bestimmten Gesamtvorsatz gehabt und nicht nur mit dem sogenannten Fortsetzungsvorsatz gehandelt hat.

b) Das Landgericht erwähnt zwar den § 44 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich. Seine Darlegungen lassen jedoch erkennen, dass es von der durch § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung Gebrauch gemacht hat.

3) Dagegen ist die Begründung, mit der die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung bei der Angeklagten abgelehnt hat, rechtlich bedenklich. Das Landgericht führt hierzu allgemein aus, gerade in Unterhaltsprozessen hätten die falschen Aussagen derart zugenommen, dass die Rechtsfindung erheblich erschwert und gefährdet werde. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege, besonders bei Unterhaltsprozessen; denn bei Fehlentscheidungen durch Falschaussagen müssten in vielen Fällen die Mittel der öffentlichen Fürsorge in Anspruch genommen werden. Diese Ausführungen sind einmal rechtlich zu beanstanden, soweit sie Gesichtspunkte verwenden, die den Gesetzgeber zur Schaffung des gesetzlichen Strafrahmens mit veranlasst haben (BGH 4 StR 316/54 vom 7. Oktober 1954; 4 StR 525/54 vom 2. Dezember 1954). Ferner lassen diese Darlegungen als möglich erscheinen, dass die Strafkammer bei uneidlichen Falschaussagen in Unterhaltsprozessen eine Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ablehnen will. Dies wäre rechtsirrig (BGHSt 6, 298, 300).

Daher kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Seibert Engels Krumme

Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Haager

Zitiert (2)