Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung bei unklarer Schuldunfähigkeit und pathologischem Rausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 316/54
Datum
07.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf der Blutschande freigesprochen, weil wegen Alkoholkonsums und cerebraler Erkrankung Schuldunfähigkeit angenommen wurde. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er betont, dass auch ein pathologischer Rausch Grundlage für eine Verurteilung nach § 330a StGB sein kann, eine solche Anwendung aber die Feststellung der Schuldunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB voraussetzt und der Tatrichter alle Beweismöglichkeiten ausschöpfen muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein pathologischer Rausch kann die Grundlage für eine Verurteilung nach § 330a StGB bilden, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Anwendung von § 330a StGB setzt voraus, dass feststeht, dass der Täter zum Tatzeitpunkt schuldunfähig i.S.v. § 51 Abs. 1 StGB war; die bloße Möglichkeit der Schuldunfähigkeit genügt nicht.

3

Der Tatrichter muss vor einer dauerhaften Feststellung der Unaufklärbarkeit des Geisteszustands alle Beweismöglichkeiten erschöpfen; Wahlfeststellungen sind unzulässig.

4

Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist nur gegen Personen anzuordnen, die an einer länger dauernden Störung der Geistestätigkeit leiden; bloße Charakterschwäche oder Alkoholempfindlichkeit genügen nicht, wohl aber eine alkoholbedingte Sucht, die auf einer geistigen Erkrankung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 18. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kötner ███████, geboren am ███████ 1887 in ███ bei ███, wegen Blutschande hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hiille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. ██████████████████████ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 18. Februar 1954 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte trank „nicht unerhebliche, aber nicht mehr feststellbare Mengen“ Alkohols und vollzog in angetrunkenem Zustand mit seiner damals achtzehnjährigen Tochter Erna den Geschlechtsverkehr.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage aus §§ 173, 174 Nr. 1, 73 StGB freigesprochen; es hat „für überwiegend wahrscheinlich“ gehalten, dass die Schuldfähigkeit des triebhaften Angeklagten, der an einer Cerebral-Sklerose leidet, unter dem Einfluss des Alkohols zur Tatzeit nicht nur erheblich vermindert, sondern ausgeschlossen war. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit der Revision die Sachrüge; diese ist begründet.

Das Landgericht hat eine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 330a StGB deshalb nicht für möglich gehalten, weil die Zurechnungsunfähigkeit ihren Grund nicht allein in dem genossenen Alkohol, sondern wesentlich in der Erkrankung der Hirngefäße habe. Damit hat die Strafkammer verkannt, dass auch ein sog. pathologischer Rausch die Grundlage für eine Verurteilung aus § 330a StGB bilden kann (BGHSt 1, 196; 4, 73 ff.). Allerdings ist der diese Vorschrift kennzeichnende Vorwurf nur gerechtfertigt, wenn feststeht, dass der Täter schuldunfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB war. Die bloße Möglichkeit, die Unterstellung eines solchen Zustandes, genügt nicht; sie schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Anwendung des § 330a StGB. Möglicherweise gelangt der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung zu einer klareren Überzeugung von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten, sei es durch lückenlose Auswertung der schon benutzten Beweismittel oder durch neue Erhebungen. Wegen der Unzulässigkeit einer Wahlfest-

stellung (BGHSt 1, 275, 352) wird die Strafkammer alle Beweismöglichkeiten erschöpfen müssen, ehe sie zu dem Ergebnis gelangen darf, dass sich der Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht mehr aufklären lasse.

Dem Landgericht ist darin zwar zuzustimmen, dass der Richter die Unterbringung nach dem Sinn des § 42b StGB nur gegen solche Personen anordnen darf, die von einer länger dauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befallen sind, nicht aber gegen Täter, die an bloßer Charakterschwäche oder Alkoholempfindlichkeit oder an beiden zugleich leiden (vgl. BGH in JZ 1951, S. 695; ferner 4 StR 896/51 vom 10. Januar 1952). Ein Dauerzustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit kann aber dann in Betracht kommen, wenn die Sucht nach Alkohol auf einer geistigen Erkrankung beruht (so schon RGSt 73, 44, 46; ferner BGH in NJW 1954, 1454 Nr. 13). Der Richter wird daher danach forschen müssen, ob die Cerebral-Sklerose des Angeklagten eine derartige krankhafte Sucht nach Alkohol begründet. Sollte dies zutreffen, so würde die von dem Landgericht für seine Rechtsauffassung angeführte Entscheidung RGSt 73, 46 der Anwendung des § 42b StGB nicht entgegenstehen. Auffällig ist, dass der Angeklagte früher schon zweimal nach dem Genuss von

Alkohol Sittlichkeitsverbrechen an seiner Tochter begangen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

HiilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

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