Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 896/51
Datum
10.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf und verwies in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Entscheidend ist, dass eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur bei Vorliegen einer geistigen Erkrankung in Betracht kommt. Bloße Alkoholver intoxikation oder Trunksucht ohne zugrunde liegende Geisteskrankheit rechtfertigen diese Maßregel nicht. Ob statt dessen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 42c StGB) in Betracht kommt, ist zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kommt nur für Personen mit einer geistigen Erkrankung in Betracht; bloße alkoholbedingte Rauschtaten rechtfertigen diese Maßregel nicht.

2

Liegt die Zurechnungsunfähigkeit bei Tat aufgrund akuter Alkoholintoxikation ohne zugrunde liegende geistige Krankheit vor, ist eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt unzulässig.

3

Bei bestehender Trunksucht ist zu prüfen, ob stattdessen die Anordnung einer Einweisung in eine Entziehungs- bzw. Trinkerheilanstalt (§ 42c StGB) gerechtfertigt ist.

4

Die Feststellung der Schuldfähigkeit beziehungsweise der vollen Verantwortlichkeit für eine Tat kann Indiz dafür sein, dass keine krankhafte Geistesstörung vorliegt, welche eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begründen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 11. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Alfred ████████ aus ████, geboren am ████ 1902 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████████, ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 11. September 1951, soweit die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit unzüchtige Handlungen mit Kindern vorgenommen hat (§ 176 StGB) wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt und eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Gegen diese Unterbringungsanordnung wendet sich nur die Revision des Angeklagten, und zwar mit Erfolg.

Die Strafkammer erblickt den Grund für die Zurechnungsunfähigkeit bei der Tat wie die Wahrscheinlichkeit weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen nicht in einer geistigen Erkrankung des Angeklagten, die sie in einem krankhaften Charakter verneint, sondern in der Alkoholintoxikation in Verbindung mit einer bei ihm bestehenden Abartigkeit. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kommt ihrem Wesen nach nur für Geisteskranke in Betracht, nicht aber für Menschen, die sich im oder an beiden zu einer Tat durch Alkoholrausch haben hinreißen lassen. Die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt ist vielmehr nur dann zulässig, wenn Trunksucht von einer geistigen Erkrankung begründet ist (RGSt 73, 46).

Dass der als Vertreter einer Brunnenvertriebsgesellschaft tätige Angeklagte trunksüchtig sei, nimmt die Strafkammer zwar an, eine der Trunksucht möglicherweise zugrunde liegende Geisteskrankheit aber verneint sie ausdrücklich. Das Gericht ist vielmehr von der Überzeugung ausgegangen, der Angeklagte sei nicht durch eine Geisteserkrankung oder geistige Schwäche zum Alkohol widerstehender Trieb behindert.

Dies ergibt sich, wie die Revision zutreffend hinweist, deutlich aus dem Umstand, dass der Angeklagte hinsichtlich der Straftat der Volltrunkenheit als voll verantwortlich beurteilt wird. Die angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann hiernach nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer wird nunmehr weiterhin zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt (§ 42c StGB) gegeben sind.

Dr. HilleEngelsDr. Augustin
KrummeJagusch

Zitiert von (1)