Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 421/54
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision hatte nur teilweise Erfolg. Der BGH bestätigte die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit und Trunkenheit, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies wegen nicht ausreichend geprüfter Eidesnotstands‑ und Milderungsfragen zurück. Das Landgericht muss insbesondere Eidesnotstand, mildernde Umstände und Belehrung über Zeugnisverweigerung neu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist grundsätzlich verbindlich; die Revisionsinstanz darf diese nicht durch eigene Würdigung ersetzen, es sei denn, die Würdigung verstößt gegen allgemeine Erfahrungssätze oder ist willkürlich.

2

Ein Eidesnotstand (§ 157 StGB) ist zu prüfen, wenn bei Ableistung des Eides die konkrete Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung (z. B. wegen Ehebruchs oder Betrugs) vorgelegen haben kann und dadurch die Abgabe unwahrer Angaben verursacht worden sein könnte.

3

Mildernde Umstände sind vom Tatrichter umfassend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen; die Versagung mildernder Umstände erfordert nachvollziehbare Begründung in den Urteilsgründen.

4

Sind die Voraussetzungen des Eidesnotstands (§ 157 StGB) gegeben, dürfen die gesetzlichen Nebenfolgen nach § 161 StGB nicht mehr angeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Elsbeth ██ geborene █████ aus █, dort geboren am ██ 1923, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Mai 1954 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beschwerdeführerin verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

In einem Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes Edith wurde die Angeklagte am 1. Juli 1952 vor dem Amtsgericht als Zeugin vernommen. Sie sagte dabei unter Eid aus, sie habe, solange sie mit dem damaligen Beklagten ███████ zusammengelebt habe, nämlich bis April 1950, insbesondere also auch in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 7. Oktober 1949 bis 5. Februar 1950, mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt, auch nicht mit Heinz ███. Diese Angaben waren falsch; die Angeklagte hatte ████████ an einem Tage im November 1949, wahrscheinlich am 16., in ihre Wohnung eingeladen, mit ihm Bier und Weinbrand getrunken und schließlich den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Die Revision der Angeklagten kann nur teilweise Erfolg haben.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht weiter ausgeführt und daher nicht beachtlich.

2. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte bewusst ihre Eidespflicht verletzt. Ihrer Einlassung, sie sei damals derart betrunken gewesen, dass sie sich des Geschlechtsverkehrs mit ████████ nicht bewusst geworden sei, es fehle ihr aber auch schon immer jede Erinnerung daran, hat die Strafkammer keinen Glauben geschenkt. Auf Grund der Aussage der Frau des Hilfsarbeiters H. als Zeugin, die an jener Zusammenkunft zeitweise teilgenommen hatte, und unter Berücksichtigung der Mengen Alkohols, die dabei genossen wur-

den, ist die Strafkammer zu der Überzeugung gekommen, dass vollige Trunkenheit bei der Angeklagten mit Sicherheit zu verneinen ist, dass die Beschwerdeführerin aber auch nicht in einen Zustand geraten war, der eine spätere Erinnerungslücke als möglich erscheinen lasse. Insoweit hat sich der Tatrichter dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ponsold angeschlossen, eines anerkannten Forschers auf diesem Teilgebiet der forensischen Psychiatrie. Die Revision hat nicht dartun können, dass die Strafkammer bei dieser Würdigung des Beweisergebnisses allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet hat. Die Revisionsausführungen setzen in Wahrheit nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen; das ist unzulässig.

3. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben. Zur Begründung seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe an die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs nicht gedacht, weist das Landgericht darauf hin, dass die Ehe der Angeklagten zur Zeit der Eidesleistung bereits seit zwei Jahren rechtskräftig geschieden war, und dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin keinen Strafantrag wegen Ehebruchs gestellt hatte. Dabei kann aber die Strafkammer übersehen haben, dass █████████ verheiratet war, und dass die Angeklagte dies bei der Eidesleistung wusste. Möglicherweise hat sie befürchtet, durch wahrheitsgemäße Aussage sich insoweit wegen Ehebruchs einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Es lässt sich auch nicht ohne Weiteres ausschließen, dass ihr Verhalten durch Furcht vor einer Bestrafung wegen Betrugs oder Betrugsversuchs bestimmt war; sie kann angenommen haben, sie habe sich in dieser Richtung durch Ingangbringung des Unterhaltsrechtsstreites gegen ██████ strafrechtliche Schuld aufgeladen. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) erneut prüfen müssen.

Zu Bedenken gibt ferner Anlass, dass die Strafkammer ausführt: „Mildernde Umstände sind nicht zu erkennen. Strafmildernd konnte jedoch berücksichtigt werden, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und im Interesse ihres Kindes zu handeln glaubte.“ Warum diese Tatsachen nicht als mildernde Umstände gewertet werden konnten, lässt der Tatrichter offen. Die Versagung mildernder Umstände setzte die Prüfung und Abwägung aller Begleitumstände der Straftat voraus. Deshalb musste im vorliegenden Falle auch die seelische Verfassung der Angeklagten Beachtung finden, in der sie sich bei der Eidesleistung befand. Auch konnte es von Bedeutung sein, ob sie auf ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern und den Eid abzulehnen (vgl. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), hingewiesen worden war. Auch insoweit geben die Urteilsgründe keinen Aufschluss.

Hält das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung bei Zubilligung mildernder Umstände keine höhere Freiheitsstrafe als neun Monate Gefängnis für verwirkt, so wird es die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben.

Sollten die Voraussetzungen des § 157 StGB für gegeben angesehen werden, so darf auf die Nebenfolgen des § 161 StGB nicht mehr erkannt werden.

HilleGroßSeibert
KrummeDr. Augustin

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