Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen – Verlass auf Blutgruppentest
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1059/51
- Datum
- 01.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei ordnungsgemäß durchgeführter und nachvollziehbarer Blutgruppenbestimmung kann der daraus gezogene Ausschluss der Vaterschaft nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft als nahezu absolut sicher gewertet werden.
Ein Gericht darf sich auf in der Wissenschaft allgemein anerkannte Erfahrungssätze stützen und nur bei sorgfältig begründeten Gegenuntersuchungen oder anerkannten Autoritäten davon abweichen.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; willkürliche oder gesetzeswidrige Würdigungen sind zu beanstanden, nicht aber auf sachlich begründete Schlussfolgerungen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, fernliegende, durch den Sachverhalt nicht gestützte Möglichkeiten (z.B. ‚unbewusster‘ Geschlechtsverkehr oder außergewöhnlich lange Tragzeit) zu erörtern oder im Urteil ausdrücklich auszuschließen, wenn diese nicht von der Verteidigung vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 26. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Elfriede ███████ aus ██████, Kreis █████████, geboren am ███ 1931 in █████████, wegen Meineides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. September 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineides unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; auch sind ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr und die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden. Sie hat im Unterhaltsrechtsstreit ihres am 11. Januar 1950 geborenen Kindes gegen den Polizisten KR vor dem Amtsgericht in Bad Orb als Zeugin beschworen, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe. KR ist jedoch nach der Untersuchung des Blutes der Beteiligten auf die Blutfaktoren M und N als Erzeuger ausgeschlossen. Das Landgericht ist deshalb davon überzeugt, dass die Angeklagte in der Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt und daher wissentlich falsch geschworen habe.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Beweisgrundsätzen und ungenügende Tatsachenfeststellung. Sie ist unbegründet.
1.) Zur Begründung des ersten Vorwurfs führt sie folgendes aus: Das Landgericht habe zu Unrecht die Blutgruppenbestimmung als ein absolut sicheres Beweismittel angesehen, das jeden Gegenbeweis ausschließe. Auf dem Gebiete der Naturwissenschaft hätten alle Ergebnisse Geltung nur nach dem augenblicklichen Stand der Forschung und erlaubten deshalb nicht Urteile von apodiktischer Gewissheit. Daraus sei zu folgern, dass die Blutgruppenbestimmung beim Vorliegen von Tatumständen, die gegen die volle Wahrheit der allein auf ihr fußenden Beurteilung sprachen, nicht die für eine Verurteilung wegen Meineides erforderliche sichere Grundlage biete. Solche Umstände seien hier in der im Verfahren zutage getretenen Unglaubwürdigkeit RO ███ und in dem unbeirrbaren Festhalten der Angeklagten an der Behauptung, in der Empfängniszeit mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, zu finden. Die Revision wendet sich also dagegen, dass das Landgericht auf Grund der Gutachten der Sachverständigen zu der Annahme gelangt, RO, der den Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten in der Empfängniszeit zugibt, sei nicht der Vater des von der Angeklagten geborenen Kindes. Sie greift demnach die Beweiswürdigung an. Damit könnte sie nur dann Erfolg haben, wenn das Landgericht bei der Würdigung der Beweise Rechtssätze verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist durch die eidlichen Bekundungen der beiden Sachverständigen erwiesen, dass sie ihre Gutachten unter Berücksichtigung der Richtlinien des früheren Reichsministers des Innern und unter Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsanweisung auf Grund der zweifelsfreien vom Kreisarzt in ███ eingesandten Niederschriften über die Blutentnahmen erstattet haben und dass damit auch jede Verwechslung von Blut und Personen ausgeschaltet worden ist. Treffend erachtet das Landgericht deshalb die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Bestimmung der Blutzusammensetzung der Beteiligten für gegeben. Sind aber die Blutgruppen oder Blutfaktoren im Einzelfalle richtig bestimmt, so kann ein auf diese Bestimmung gegründeter Vaterschaftsausschluss nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis als absolut sicher betrachtet werden (vgl. Gutachten des Reichsgesundheitsamtes DJ 1939 S. 349). Dem Landgericht ist beizutreten.
Der Umstand, dass sich der Ausschluss der Vaterschaft des RO auf ein Fehlen des beim Kind festgestellten Blutkörperchenmerkmals N gründet, hatte bereits das Amtsgericht im Unterhaltsrechtsstreit durch Einholung eines Obergutachtens des auf dem Gebiete der Blutgruppenuntersuchung als besonders sachverständig bekannten Universitätsprofessors Pietrusky Rechnung getragen. Er hat in Kenntnis des gesamten Sachverhalts im Strafverfahren das Blut des ███████ nochmals auf N untersucht und wiederum das Fehlen dieses Merkmales festgestellt. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen davon ausgeht, dass nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der Blutgruppenbestimmung eine absolute, jeden Gegenbeweis ausschließende Beweiskraft zukomme, so macht es sich damit nur einen Erfahrungssatz der ärztlichen Wissenschaft zu eigen, dessen Richtigkeit in Hunderttausenden von Fällen bestätigt und von der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist (vgl. Pietrusky NJW 1949, 617; RG JW 1936, 2520 und JW 1938, 1813; BGH Urt. v. 12. April 1951 – IV ZR 151/50). Von einem in der Wissenschaft als sicher anerkannten Satz kann ein Gericht nur abgehen, wenn es sich auf sorgfältig vorgenommene und wissenschaftlich begründete Gegenuntersuchungen oder anerkannte Autoritäten stützen kann. Die von der Revision gewünschte Nichtbeachtung jenes als sicher anerkannten Satzes würde deshalb einen Rechtsfehler bedeuten. Denn sie würde Willkür sein und damit die rechtlichen Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreiten (vgl. RG JW 1938, 1813). Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sind somit nicht ersichtlich. Der aus dem Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung gezogene Schluss, dass nicht RO, sondern ein anderer Mann der Erzeuger des Kindes der Angeklagten ist, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
2.) Mit dem weiteren Vorwurf ungenügender Tatsachenfeststellung wendet sich die Revision gegen die auf den Ausschluss der Vaterschaft des RO gegründete Folgerung des Landgerichts, die Angeklagte habe bewusst der Wahrheit zuwider beschworen, mit keinem anderen Mann als mit KR in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie führt hierzu aus, der Widerspruch zwischen der eidlichen Aussage der Angeklagten und dem Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung lasse sich noch auf andere Weise als durch die Annahme eines Meineides erklären. Der Eid der Angeklagten wäre wahr, wenn das Kind aus einem Geschlechtsverkehr stammte, der außerhalb der Empfängniszeit stattgefunden hätte. Ferner wäre es möglich, dass der zur Empfängnis führende Geschlechtsverkehr zwar innerhalb der Empfängniszeit, aber „ohne Bewusstsein“ der Angeklagten vollzogen worden sei oder dass die Angeklagte den zur Schwängerung führenden Geschlechtsverkehr nicht als Geschlechtsverkehr angesehen habe. Wenn einer dieser Fälle vorläge, hätte der Angeklagten das Bewusstsein gefehlt, eine falsche Aussage beschworen zu haben. Mit diesen Ausführungen wird Verletzung der Vorschriften der §§ 261 und 244 Abs. 2 StPO gerügt.
Was zunächst die zwei zuletzt erwähnten Möglichkeiten anlangt, so bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Gestaltung des Geschehens. Die Angeklagte hat ersichtlich in keinem Zeitpunkt des Verfahrens zu ihrer Verteidigung behauptet, dass einer dieser beiden Fälle vorgelegen habe. Auch die Revision trägt in dieser Richtung nichts vor. Das Landgericht hatte deshalb keine Veranlassung, in eine Erörterung derart fern liegender Möglichkeiten einzutreten, weder im Hinblick auf die ihm obliegende Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO), noch im Hinblick auf die Vorschrift des § 267, da diese nur die Angabe der Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Bescheidung der Behauptungen der Prozessbeteiligten im Rahmen des Absatzes 2 verlangt. Es bedurfte daher auch keiner ausdrücklichen Feststellung, nach der Überzeugung des Tatrichters scheide die nach der Erfahrung des Lebens ganz fern liegende und durch keinerlei Tatumstände angezeigte Möglichkeit aus, dass das Kind aus einem zwar innerhalb der Empfängniszeit stattgehabten, aber der Angeklagten nicht zum Bewusstsein gekommenen Geschlechtsverkehr empfangen sein könnte.
Nicht anders verhält es sich mit dem Einwand, das Kind könne aus einem vor dem Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit stattgehabten Geschlechtsverkehr stammen. Dass ein Kind wenige Tage länger getragen wird als 302 Tage, ist zwar möglich. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit auch in § 1592 Abs. 2 BGB berücksichtigt. Gleichwohl hat er im § 1717 BGB die für die Vermutung der unehelichen Vaterschaft zugrunde zu legende Empfängniszeit nicht über den 302. Tag vor der Geburt hinaus bemessen und eine dem § 1592 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift in § 1717 nicht angefügt. Daraus erhellt, dass nur äußerst selten ein Kind aus einem mehr als 302 Tage vor der Geburt stattgefundenen Geschlechtsverkehr stammt. Die Angeklagte behauptet selbst nicht, kurz vor dem 15. März 1949 mit einem anderen Mann als ██████████████████████████ Geschlechtsverkehr gehabt und aus diesem das Kind empfangen zu haben. Hierfür sind auch keinerlei Anzeichen hervorgetreten. Der Tatrichter war deshalb nicht nach § 244 Abs. 2 StPO gehalten, diese ganz entfernte Möglichkeit zu erörtern, auch nicht verpflichtet, im Urteil auszuführen, dass sie nach seiner Überzeugung ausscheide. Nach allem verfehlen auch diese Revisionsangriffe ihr Ziel.
3.) Die Revision der Angeklagten ist somit als unbegründet zu verwerfen.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |