Revision in Meineidsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, übriges bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 493/53
- Datum
- 08.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Übereinstimmende und sachgerecht erstellte Blutgruppengutachten nach dem MN-System können auch in Strafverfahren als sicheres Beweismittel für den Ausschluss der Vaterschaft herangezogen werden.
Das Landgericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn mehrere unabhängige Gutachter übereinstimmende und ordnungsgemäß gewonnene Befunde vorlegen; die Ablehnung weiterer Gutachten verletzt nicht ohne Weiteres die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO).
Eine positive, als bekanntermaßen falsch abgegebene Bekundung fällt als vom Eid erfasstes Aussagenverhalten unter den Tatbestand des Meineids auch dann, wenn sie über den unmittelbaren Beweisgegenstand hinausgeht.
Hat eine nachträgliche Gesetzesänderung (z. B. § 23 StGB n.F.) für den Angeklagten strafmildernde Optionen eingeführt, die das Revisionsgericht beachten muss, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung an das Tatrichtergericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 8. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die beruflose Hildegard ███, geborene █, aus ██████ am Rhein, geboren am ███ 1909 in ███, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Paetz, Bundesrichter Dr. Hantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 8. Mai 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fortgesetzten Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände und des Eidesnotstands nach § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
Sie hat in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres am ███████ 1947 unehelich geborenen Kindes Karl Werner █████████ den Winzer Karl ███████ vor dem Amtsgericht in Edenkoben und im Berufungsverfahren vor dem um Rechtshilfe ersuchten Amtsgericht in Speyer als Zeugin beschworen, sie habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit ██████ geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, dass die Angeklagte in der fraglichen Zeit außer mit ██████ noch mit einem weiteren Manne Geschlechtsverkehr gehabt und daher vor den Amtsgerichten in Edenkoben und in Speyer falsch geschworen hat. Sie hat sich den Gutachten der Sachverständigen Dr. Steffens, Prof. Dr. Hanser und Prof. Dr. Pietrusky angeschlossen, wonach auf Grund der Untersuchungen des Blutes der Beteiligten auf die Merkmale M und N ██████ als Vater des Kindes ████ ausgeschlossen ist.
Die Angeklagte hat gegen die Entscheidung in vollem Umfange Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
1.) In der Hauptverhandlung hatte die Beschwerdeführerin beantragt, Prof. Dr. Dahr, den Leiter des Instituts für Blutgruppenforschung in Göttingen, als Sachverständigen darüber zu hören, dass ein Ausschluss der Vaterschaft mit den MN-Merkmalen in Meineidsverfahren nicht als ein sicheres, also vollgültiges Beweismittel anzusehen sei, ferner zusätzlich ein Gutachten über die Bestimmung des Rh-Faktors bei dem gerichtsmedizinischen Institut in Heidelberg einzuholen. Das Landgericht hat die beiden Anträge abgelehnt, weil die Blutgruppen- und Blutfaktorenbestimmung nach dem MN-System wissenschaftlich gesichert und anerkannt sei, im vorliegenden Fall drei Blutgruppengutachten den Zeugen ███ als Vater ausschlössen und ein erbbiologisches Gutachten praktisch zu demselben Ergebnis gekommen sei. Die Beschwerdeführerin erblickt in der Ablehnung der Anträge einen Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie ist ferner der Meinung, dass das Landgericht eine „unmögliche Beweiserwägung“ vorgenommen habe; die Ergebnisse der Blutgruppen- und Blutfaktorenbestimmung könnten zumindest für ein Verfahren wegen Meineids keinen Anspruch auf Sicherheit erheben; nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sei es selbst bei sorgfältigster und genauester Untersuchung möglich, dass ein schwaches, verdecktes M oder N nicht sichtbar werde; die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. Pietrusky sei nicht so über alle Zweifel erhaben, dass nicht auf weitere Gutachten hätte zurückgegriffen werden müssen; zumindest hätte Prof. Dr. Dahr als Sachverständiger gehört werden müssen; bei weiterbestehendem Verdacht wäre auch das neuerdings übliche Rhesus-Untergruppengutachten einzuholen gewesen; das erbbiologische Gutachten habe für das Landgericht nicht von irgendwelcher Bedeutung sein können, weil es nur zu Ergebnissen von annähernder Wahrscheinlichkeit führe und im vorliegenden Falle nicht einmal der höchste Grad der möglichen Unwahrscheinlichkeit festgestellt sei.
Die Rüge ist unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Sachverständigen Dr. Steffens, Prof. Dr. Hanser und Prof. Dr. Pietrusky bei ihren unabhängig voneinander vorgenommenen Untersuchungen übereinstimmende Feststellungen über die MN-Merkmale im Blut der drei Beteiligten getroffen. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Blutmerkmale der Beteiligten fehlerfrei bestimmt sind und jede Verwechslung von Blut und Personen ausgeschlossen ist, so begegnet das keinem Bedenken; im Übrigen ergibt sich auch aus den Beiakten C 122/48, dass die Sachverständigen Dr. Steffens und Prof. Dr. Pietrusky die richtigen Blutproben untersucht und hierbei die noch geltenden Richtlinien und die Arbeitsanweisung des ehemaligen Reichsministers des Innern beachtet haben. Sind aber die Blutgruppen oder Blutfaktoren im Einzelfall richtig bestimmt, so kann ein hierauf gegründeter Ausschluss der Vaterschaft, wie in der Wissenschaft seit Jahren unerkannt ist (vgl. u. a. AV des RJM vom 20. Januar 1939, DJ 1939 S. 349; Pietrusky, Das Blutgruppengutachten, 1949), als unbedingt zuverlässig betrachtet werden. Das gilt in einem Falle, in dem, wie hier, von drei Gutachtern, darunter Prof. Dr. Pietrusky, das Blut des in Anspruch genommenen Beklagten und des Kindes auf das Vorhandensein der von diesem Sachverständigen als erstem Wissenschaftler beobachteten schwachen Faktoren Ms und Ns untersucht worden ist, nicht nur für bürgerlichrechtliche Verfahren (BGHZ 2, 6 ff.), sondern entgegen der Meinung der Revision auch für Strafverfahren (BGH 3 StR 1059/51 vom 1. Februar 1952; vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 809/52 vom 16. Juni 1953). Der von der Beschwerdeführerin als Sachverständiger benannte Prof. Dr. Dahr hat selbst in seinem Schreiben an die Verteidigerin vom 16. August 1952 den Beweiswert des Vaterschaftsausschlusses auf Grund der MN-Merkmale in bürgerlichrechtlichen Verfahren anerkannt und für Meineidsverfahren die Untersuchung auf die Merkmale MN nur deshalb nicht als sicheres Beweismittel angesehen, weil „wenn auch in sehr seltenen Fällen, einmal eine Ausnahme von der für die MN-Merkmale geltenden Vererbungsweise geben“ könne. Ähnlich hat sich Prof. Dr. Dahr in dem dem Urteil des Landgerichts in Marburg (NJW 1952 S. 1226 Nr. 22) zugrunde liegenden Meineidsverfahren geäußert. Seinen Ausführungen ist der in dem vorliegenden Verfahren als Sachverständiger vernommene Prof. Dr. Pietrusky auf Grund seiner jahrelangen Erfahrung mit Gründen entgegengetreten (NJW aaO), die er nach den Urteilsausführungen in der Hauptverhandlung wiederholt und denen sich das Landgericht angeschlossen hat. Die Bedenken, die sich daraus ergeben könnten, dass der Sachverständige Prof. Dr. Hanser bei seiner im Rechtsstreit ███ gegen ██████ vorgenommenen Untersuchung des Blutes des Kindes ████ das Blutmerkmal MN statt, wie später festgestellt, das Blutmerkmal [REDACTED] hatte, hat das Landgericht hinreichend mit der Begründung ausgeräumt, dass dieser Sachverständige damals jedenfalls nicht genügend oder ungeeignete Seren verwendet habe. Wenn die Strafkammer auch das die Vaterschaft des Zeugen ██████████ „höchst unwahrscheinlich“ bezeichnende erbbiologische Gutachten herangezogen hat, so ist das schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie das Gutachten nur als ein unterstützendes Beweisanzeichen für die Richtigkeit der von ihr für unbedingt zuverlässig erachteten Blutgutachten ansieht. Hiernach kann dem Landgericht kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es dem Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Dahr keine Folge gegeben hat.
Dasselbe gilt für die Ablehnung des Antrags, ein Zusatzgutachten hinsichtlich der Rh-Untergruppen einzuholen. Die Erhebung eines solchen Gutachtens erübrigte sich schon deshalb, weil in dem gerichtsmedizinischen Institut der Universität in Heidelberg, dem der Sachverständige Dr. Steffens angehört, das Blut der drei Beteiligten schon auf die Gruppeneigenschaft Rh untersucht worden ist.
2.) Das übrige Revisionsvorbringen ist unbeachtlich. Es beschäftigt sich mit Urteilsausführungen, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung sind.
3.) Zum Schuldspruch lässt das Urteil in sachlichrechtlicher Hinsicht auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen.
Bei ihrer eidlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht in Edenkoben hat die Angeklagte allerdings entsprechend dem Beweisbeschluss, der als Empfängniszeit irrtümlicherweise die Zeitspanne vom 18. April bis 16. August 1946 statt, wie richtig, vom 18. Mai bis 16. September 1946 bezeichnet hatte, ausgesagt, dass sie „vom 18. April 1946 bis 16. August 1946“ nur mit dem Beklagten ██████ geschlechtlich verkehrt habe. Im unmittelbaren Anschluss hieran hat sie jedoch erklärt, sie könne sogar beschwören, dass sie nach dem Tode ihres Mannes im April 1944 noch mit keinem anderen Manne als mit ███████ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dieser Aussageteil, der, wie die Angeklagte wusste, falsch war, stellte eine positive Bekundung dar und wurde demgemäß vom Eid umfasst, auch wenn er nicht unmittelbar zum Beweisgegenstand gehörte. Dass die Bekundung unter den Eid fiel, wusste die Beschwerdeführerin, wie aus ihrer Erklärung, „sie könne sogar beschwören“, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorgeht. Damit erledigen sich hinsichtlich des ersten Meineidsfalles etwaige Bedenken, die sich mangels Feststellungen über den Reifegrad des Kindes ████ bei seiner Geburt daraus ergeben könnten, dass die Beschwerdeführerin das Kind möglicherweise erst an einem Tage nach dem 16. August 1946 von einem anderen Manne als ███ empfangen hat.
4.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat nach § 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO auch das Revisionsgericht zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953 S. 733). Da die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen noch nicht vorbestraft ist, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung gegeben sind und dass ihr der Tatrichter eine solche Vergünstigung bewilligt hätte, wenn diese Möglichkeit schon zur Zeit des angefochtenen Urteils bestanden hätte. Hierzu sind noch weitere Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.
Hiernach ist das Urteil zum Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, im Übrigen dagegen die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Mantel | Härchner | Glanzmann | |||
| Dr. Paetz | Dr. Heimann-Trosien |