Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung bei Meineid; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 18/56
- Datum
- 09.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt schwerwiegende Gründe des Einzelfalls voraus, die der Tatrichter darzulegen hat.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Täters vorzunehmen; hierbei sind insbesondere Jugend, Vorstrafenfreiheit und Geständnis zu berücksichtigen.
Allgemeine Abschreckungsgründe oder Erwägungen, die allein im Wesen der Straftat liegen, genügen nicht zur Begründung der Versagung der Strafaussetzung, wenn keine konkreten Einzelfallfeststellungen getroffen werden.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit für die Abwägung erheblichen Gesichtspunkten in den Urteilsgründen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 17. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ███, die Haustochter Ursula ██, geboren am 1933 in ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident █ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 17. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die mit der Sachbeschwerde allein gegen die Ablehnung der Strafaussetzung gerichtete Revision muss Erfolg haben. Die Angeklagte hatte als Zeugin im Unterhaltsprozess ihres unehelichen Kindes im Dezember 1953 zunächst uneidlich und dann im Juli 1954 unter Eid ausgesagt, sie habe in der fraglichen Zeit mit keinem anderen Mann als dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Diese Aussage war, wie sie später eingestand, unrichtig. Sie war kurze Zeit nach der Empfängnis, wie sie angab, von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden. Nach Feststellung der Strafkammer hat sie vorsätzlich falsch geschworen.
Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Es wurde ihr zugutegehalten, dass sie zur Zeit der Tat eben erst das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Sie ist nach dem Eindruck der Strafkammer „offenbar eine noch nicht völlig gereifte Persönlichkeit, die für die ernsten Seiten des Lebens noch wenig Gefühl hat“. Das Landgericht hat weiter berücksichtigt, dass die Angeklagte noch nicht bestraft war und ein offenes Geständnis abgelegt hatte. Andererseits „hat sie sich aber über die wiederholten Verwarnungen skrupellos hinweggesetzt und eine Unwahrheit völlig eindeutiger Art beschworen, um des Vorteils ihres Kindes und damit mittelbar ihres eigenen Vorteils willen“.
Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt und dazu ausgeführt:
„Die Tat der Klägerin ist gekennzeichnet durch das ungewöhnliche Maß von Bedenkenlosigkeit und Leichtfertigkeit gegenüber der ihr eindringlich vor Augen gestellten Wahrheitspflicht unter Eid, wobei jede Unüberlegtheit auszuschließen hat und nur der Wunsch nach einem zuverlässigen Zahler maßgebend war. Auch wenn nicht übersehen wird, dass für die Frage einer Strafaussetzung die Vermeidung kurzfristiger Strafverbüßungen bei Personen, die noch besserungsfähig erscheinen, im Vordergrund stehen soll, verlangt das Rechtsgefühl der Allgemeinheit doch bei einem so leichtfertigen und zugleich bewussten Bruch der Rechtsordnung, dem Bruch der durch die Heiligkeit des Eides gewährleisteten Prozesssicherheit, die Vollstreckung der Strafe. Die öffentliche Sicherheit erfordert in so typischen Fällen die Vollstreckung, wenn nicht die Hemmungen gegen Eidesdelikte, die besonders auch im Bezirk des erkennenden Gerichts in bedrohlichem Maße zugenommen haben, noch weiter geschwächt werden sollen. Bei diesen zwingenden Überlegungen muss auch in Kauf genommen werden, dass die Angeklagte nun die beabsichtigte Heirat mit einem Engländer evtl. aufschieben muss.“
Diese Darlegungen sind rechtlich bedenklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 996 Nr. 15) müssen angesichts des Ausnahmecharakters des § 25 Abs. 1 Nr. 3 StGB schwerwiegende Gründe des Einzelfalls für eine sofortige Vollstreckung vorliegen und vom Tatrichter dargetan werden. Wenn die Strafkammer von einem „ungewöhnlichen Maß von Bedenkenlosigkeit und Leichtfertigkeit“ spricht, so findet diese Wertung in den übrigen Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach hat es sich um eine in Unterhaltsprozessen häufige Erscheinungsform des Meineids der Kindesmutter, d. h. um einen „typischen“ Fall (§ 5 UA), gehandelt, und zwar um die Handlung einer nicht völlig gereiften Persönlichkeit, die für die ernsten Seiten des Lebens noch wenig Verständnis aufbrachte. Diesen letztgenannten Gesichtspunkt, der gegebenenfalls geeignet sein könnte, das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung gerade zu verneinen, hat das Landgericht bei Erörterung der Frage der Aussetzung nicht erwähnt. Hierzu hätte es zumindest Stellung nehmen müssen, wie auch zu dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der falschen uneidlichen Aussage, die in dem späteren Meineid aufging (BGH GrSen NJW 1956, 191 Nr. 14), noch Heranwachsende war. Ferner ist es rechtlich bedenklich, wenn die Strafkammer im Zusammenhang mit § 23 StGB von einem „so leichtfertigen und zugleich bewussten Bruch der Rechtsordnung“ durch die Angeklagte spricht. Ein Meineid (§ 154 StGB) ist stets ein bewusster Rechtsbruch. Insoweit handelt es sich um Erwägungen, die nur in dem Wesen der Straftat als solcher begründet sind (BGH 4 StR 525/54 vom 2. Dezember 1954).
Der Gesamtinhalt der Ausführungen des Tatrichters könnte übrigens darauf hindeuten, dass er in Meineidsfällen aus allgemeinen Abschreckungsgründen grundsätzlich keine Strafaussetzung gewähren will. Auch das wäre rechtsirrig (BGHSt 6, 299, 300).
Das Urteil ist daher, soweit es angefochten ist, mit den Feststellungen insoweit aufzuheben.
Der Tatrichter hat die Frage einer Aussetzung unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Angeklagten (BGHSt 6, 302) erneut zu überprüfen, insbesondere auch dahin, ob bei der noch jugendlichen, bisher unbestraften Beschwerdeführerin nicht schon der Ausspruch der Strafe in Verbindung mit Maßnahmen nach § 23 StGB genügt, um dem Sühnegedanken und den Belangen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen (BGH in LM Nr. 7 zu § 23 StGB; Maassen, MDR 1954, 3).
Dass die Strafaussetzung im Einzelfall eine wenig fühlbare Auswirkung der Strafhoheit darstellen kann, hat der Gesetzgeber bei Schaffung der §§ 23 ff. StGB in Kauf genommen.
| Krumme | Seibert | ||
| Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen |