Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und an Jugendschöffengericht zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 563/53
Datum
24.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilung wegen Meineids ein. Der BGH hob den Strafausspruch des Angeklagten H. auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Jugendschöffengericht, weil das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden war. Die übrigen Revisionen wurden überwiegend verworfen; die Aberkennung der Zeugeneignung wurde bei zwei Angeklagten aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden (§ 161 Abs. 1 StGB), ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen des Notstands nach § 157 StGB vorliegen.

2

Für eine Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass der Täter bei seiner eidlichen Aussage die Unwahrheit kannte; das Tatgericht muss dies überzeugend feststellen.

3

Unübersichtliche Wiedergaben streitiger Angaben im Urteil beeinträchtigen die Wirksamkeit der Verurteilung nicht, wenn an anderer Stelle die für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen klar dargelegt sind.

4

Sind die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes auf den Täter anzuwenden (Heranwachsende), hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und, sofern die Vorinstanz die maßgeblichen jugendrechtlichen Prüfungen nicht vorgenommen hat, an das zuständige Jugendgericht zurückzuverweisen.

5

Bei der Prüfung von Befangenheits- und Verfahrensrügen genügt es, dass das Ablehnungsgesuch nach den vorgelegten Umständen und Begründungen als unbegründet erscheint; weiter vorgetragene Anhaltspunkte müssen substantiiert sein, um die Ablehnung zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen/Jagst, 2. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ Kurt H. ████ aus ██, geboren am █, in Untersuchungshaft, ██ ████████, ██████ in ███,

2. den █████████████ ██████ R., geboren am ███, in ██,

3. ███ ██████ █████ ███ aus ██, in Untersuchungshaft, in ███,

wegen Meineides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

Herr Senatspräsident Dr. Hérehner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen/Jagst vom 2. Juli 1953 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Jugendschöffengericht in Ellwangen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten R. und ██ gegen das genannte Urteil werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, entfällt.

Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

III. Dem Angeklagten H. wird die seit dem 23. Juli 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den Buchhalter █████ wurde ein Verfahren wegen Wilderei eingeleitet. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ellwangen wurden die Angeklagten eidlich als Zeugen vernommen. Sie bekundeten u. a., sie hätten gesehen, wie der Dachshund des █████ in sechs bis sieben Fällen Hasen gejagt und gefangen habe. ██ sagte u. a. aus, er habe beobachtet, wie der Hund mit einem Hasen aus dem Wald gekommen sei; █████ habe den Hasen unter seiner Jacke heimwärts getragen.

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Aussagen unwahr waren, und hat die Angeklagten wegen Meineides bestraft. Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Den Rechtsmitteln ist nur zum Teil stattzugeben.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die von dem Angeklagten R. erhobenen Rügen betreffen angebliche Verstöße gegen das sachliche Recht. Sie werden im Zusammenhang mit der insoweit erforderlichen Prüfung behandelt werden.

2. Die von dem Angeklagten ██ geltend gemachten Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen █████ als unbegründet verworfen, weil die Tatsache, dass er in dem Strafverfahren gegen ██ ein für die Angeklagten ungünstiges Gutachten erstattet hat, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise nicht zweifeln lasse. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer trägt keine weiteren Umstände vor, die auf eine Befangenheit des Sachverständigen schließen ließen (vgl. RGSt 33, 198).

b) Der Zeuge ██ ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über ein ihm gemäß § 55 StPO etwa zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Einer weiteren Belehrung bedurfte es nicht.

Die Beeidigung dieses Zeugen war zulässig. Sie brauchte nicht im unmittelbaren Anschluss an seine Vernehmung zu erfolgen. Es sprachen im Gegenteil gewichtige Gründe dafür, die Beeidigung bis zum Ende der Hauptverhandlung auszusetzen. ██ war Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO, da die unwahren eidlichen Aussagen der Angeklagten geeignet waren, ihm Nachteile zuzufügen (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 19. November 1953 – 1 StR 324/53 –).

Vor Durchführung der übrigen Beweisaufnahme war möglicherweise nicht zu übersehen, ob die Vereidigung des Zeugen angebracht war. Ein Rechtsfehler bei Ausübung des dem Tatrichter insoweit zustehenden Ermessens ist nicht zu erkennen.

c) Eine gesetzliche Vorschrift, nach der sich ein Zeuge, der nicht im unmittelbaren Anschluss an seine Vernehmung vereidigt wird, aus dem Sitzungsraum entfernen muss, besteht nicht. Abgesehen hiervon wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 58 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Revision zu begründen (RGSt 15, 366; 34, 404; 157).

d) Der Zeuge ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dem Angeklagten stand es frei, Fragen an ihn zu stellen. Er kann mit der Behauptung, der Zeuge sei nicht erschöpfend vernommen worden, nicht gehört werden (BGH NJW 1953 S. 952 Nr. 20).

e) Selbst wenn der von dem Angeklagten behauptete Verstoß im Vorverfahren unterlaufen wäre, hätte er auf die Wirksamkeit der Vereidigung keinen Einfluss. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides lässt keinen sachlich-rechtlichen Irrtum erkennen.

II. Die Revisionen machen, soweit sie sich nicht in unzulässiger Weise lediglich gegen die Beweiswürdigung wenden, vor allem geltend, die Strafkammer habe den Grundsatz verletzt, im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; sie habe mehrfach voneinander abweichende Angaben der Angeklagten angeführt, ohne festzustellen, welche davon unwahr seien. Deshalb fehle es an einer ausreichenden Grundlage für die Verurteilung.

Es ist richtig, dass das Landgericht bei Wiedergabe der verschiedenen Behauptungen der Angeklagten nicht immer deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ob eine und gegebenenfalls welche davon der Wahrheit entspricht. Die Übersichtlichkeit des Urteils ist dadurch beeinträchtigt (vgl. RGSt 71, 25). Die Beschwerdeführer rügen aber nicht, dass diese Widersprüche nur erörtert worden seien, um darzutun, aus welchen Gründen der Tatrichter die Angaben der Angeklagten nicht für geeignet halte, die Aussagen des Zeugen ███████ und das Gutachten des Sachverständigen █████ zu widerlegen. Die für die Verurteilung maßgebenden Feststellungen über den Inhalt der beschworenen Aussagen und den davon abweichenden tatsächlichen Hergang befinden sich an anderen Stellen des Urteils und lassen keinen Raum für Zweifel.

Das Landgericht erblickt den Meineid vor allem in folgendem:

Nach den Bekundungen von ██ und ███ soll der Hund des █████ in sechs bis sieben Fällen Hasen in ihrer und des ██ Gegenwart gejagt und gefangen haben. In Wirklichkeit hat sich nur ein einziger derartiger Fall ereignet. Der Hund hat zwar möglicherweise in zwei weiteren Fällen junge Hasen zu den Baracken gebracht. Das ist aber nicht in Gegenwart der angeführten drei Personen geschehen. ██ hat beschworen, er habe gesehen, wie der Hund des █████ mit einem Hasen in der Schnauze aus dem Wald gekommen sei; ███ habe den Hasen unter die Jacke gesteckt und sei heimwärts gegangen. Tatsächlich hat ███ etwas derartiges nicht beobachtet. Er wusste nur vom Hörensagen, dass ██ einmal einen von dem Hund getöteten Hasen ins Gebüsch geworfen haben sollte.

Alle Angeklagten haben bei ihrer Vernehmung gewusst, dass sie die Unwahrheit sagten. Damit sind die Merkmale des § 154 StGB ohne Rechtsirrtum dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen der Ausführungen zum Schuldspruch unzulässige oder zweifelhafte Feststellungen befinden. Anlass zu Erörterungen darüber, ob ein fahrlässiger Falscheid in Betracht kam, bestand bei dieser Sachlage nicht.

III. Das Landgericht hat den Angeklagten die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

a) § 161 Abs. 1 StGB, der eine solche Entscheidung vorsieht, bezieht sich nicht auf die Fälle der §§ 157, 158 StGB. Hier hat die Strafkammer den Angeklagten den Notstand des § 157 StGB zugebilligt, weil sie möglicherweise fürchteten, bei wahrer Aussage wegen ihrer vorhergegangenen falschen polizeilichen Bekundungen strafrechtlich verfolgt zu werden (§ 164 StGB). Dann durfte ihnen als Zeuge oder Sachverständiger eidlich auszusagen, nicht die Fähigkeit aberkannt werden. Das gilt auch für den Angeklagten ████, bei dem das Landgericht offenbar von der sich aus § 157 StGB ergebenden Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB ist nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB nicht gegeben sind. Liegen diese dagegen vor, so scheidet § 161 Abs. 1 StGB auch dann aus, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert oder bei falscher uneidlicher Aussage auf Strafe erkennt (Urteil des BGH vom 13. November 1952 – 5 StR 418/52).

Der gegenteiligen Meinung, die das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 17, 219, 223 vertreten hat, kann nicht beigetreten werden.

Der Senat hat den Fehler hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██, deren Revisionen im Übrigen verworfen sind, berichtigt. Die gegen die beiden Angeklagten verhängte Nebenstrafe des Ehrverlustes wird von dem Mangel nicht berührt, da das Landgericht die Entscheidung insoweit ersichtlich auf §§ 32, 161 Abs. 2 StGB stützt.

b) Der Angeklagte H. war zur Zeit der Tatbegehung heranwachsend im Sinne des § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953, dessen Vorschriften das Revisionsgericht gemäß § 33 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden hat, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Oktober 1953 ergangen ist (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953, JZ 1953 S. 733).

Da das Landgericht nach der damaligen Rechtslage nicht prüfen konnte, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG gegeben waren, muss das Urteil gegen diesen Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben werden. Der Schuldspruch bleibt jedoch unberührt (Urteil des Senats vom 17. November 1953 – 1 StR 562/53).

Die Zurückverweisung hat gemäß §§ 108, 40 JGG an das Jugendschöffengericht zu erfolgen, das auch zu prüfen hat, ob es von der aus §§ 109 Abs. 2, 74 JGG sich ergebenden Möglichkeit Gebrauch machen will, falls es die Voraussetzungen des § 105 JGG bejaht.

GlanzmannDr. Heimann-Trosien
Dr. PeetzDr. Schalscha
Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und an Jugendschöffengericht zurückverwiesen — Themis