Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags trotz untauglicher Mittel bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/68
Datum
12.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in vier Fällen verurteilt; die Revision wurde verworfen. Sie hatte versucht, ihre vier Kinder durch Rattengift und Schlaftabletten zu töten; ein tödlicher Erfolg war objektiv nicht möglich. Der BGH bestätigt die Strafbarkeit untauglicher Versuche und verneint strafbefreienden Rücktritt nach §46 Nr.2 StGB, da die Täterin nicht vor der Entdeckung tätig geworden sei; tatrichterliche Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Gutachten bleiben bindend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein untauglicher Versuch ist grundsätzlich strafbar; ein strafbefreiender Rücktritt kommt nur nach den Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 StGB in Betracht.

2

Bei einem untauglichen Versuch setzt tätige Reue (§ 46 Nr. 2 StGB) voraus, dass der Täter sich ernstlich und eigenständig bemüht, den vermeintlichen Erfolg zu verhindern, und dies bevor die Tat von einem Dritten entdeckt wird.

3

Die Tat gilt als entdeckt, wenn ein Dritter Kenntnis erlangt hat und von ihm zu erwarten ist, dass er den Eintritt des Erfolges verhindern oder die Strafverfolgung veranlassen wird; es kommt nicht auf das vollständige Erkennen aller Einzelheiten an.

4

Sobald der Täter sich des Fehlschlags bewusst ist, ist ein Rücktritt nicht mehr möglich; eigene Tätigkeit kann dann allenfalls den Verzicht auf einen neuen Versuch betreffen.

5

Tatrichterliche Feststellungen über die Schuldfähigkeit und die Bewertung von Sachverständigengutachten sind für das Revisionsgericht bindend; eine weitergehende Prüfung des Gutachtensinhalts gemäß § 273 StPO ist unzulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht Dortmund, 25. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 516/68 in der Strafsache gegen KC aus die Hausfrau Elfriede M, dort geb. 1940, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 25. Juni 1968 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wollte sich die Angeklagte das Leben nehmen, weil ihr Geliebter, ihr mitangeklagter Schwager, sich einer anderen Frau zugewandt hatte und ihre Bemühungen, ihn wieder für sich zu gewinnen, gescheitert waren. Nach einem erfolglosen Selbstmordversuch mit Schlaftabletten entschloss sie sich, bei einem erneuten Versuch ihre 4 Kinder mit in den Tod zu nehmen. In Abwesenheit ihres Ehemanns löste sie am späten Nachmittag des 6. Oktober 1967 Rattengift in gezuckertem Tee und außerdem Schlaftabletten in Wasser auf; letztere sollten die Wirkung des Rattengifts erhöhen und etwa auftretende Schmerzen überdecken. Sie ließ zunächst die knapp 3 Jahre alten Zwillinge Wolfgang und Sabine einen Teil der Flüssigkeiten trinken und brachte sie zu Bett, danach die 5-jährige Bärbel und schließlich die 7-jährige Heidemarie, die allerdings den Tee wegen seines „komischen“ Geschmacks erst zu sich nahm, als sie sah, dass auch sie selbst ihn trank. Sie war der festen Überzeugung, dass das Gift und die Tabletten ihrer aller Tod herbeiführen würde und wollte das auch. In Wirklichkeit waren die eingenommenen Mengen dazu bei weitem nicht geeignet. Als Heidemarie und Bärbel am folgenden Morgen zur gewohnten Zeit aufwachten und sie weckten, war die Angeklagte enttäuscht, dass alle ihre Vorbereitungen umsonst gewesen waren und sie selbst immer noch lebte. Sie traute sich nicht, sich im Kinderzimmer vom Schicksal der Zwillinge zu überzeugen. Während ihr Ehemann noch schlief, versorgte sie Heidemarie für den Schulweg und nahm dann in der Hoffnung, dass wenigstens sie selbst sterben werde, noch den Rest des Rattengiftes zu sich und legte sich wieder. Wenig später riefen die Zwillinge. Als der Ehemann der Angeklagten Wolfgang auf den Boden stellte, schwankte das Kind. Auf seine Frage erklärte Bärbel, die Mutter habe ihnen am vergangenen Abend etwas zu trinken gegeben, das gar nicht geschmeckt habe. Ihm wurde sofort

klar, dass die Angeklagte erneut versucht hatte, sich etwas anzutun und dass sie in dieses Vorhaben die Kinder einbezogen hatte. Die Angeklagte, die das Gespräch gehört hatte, stand nun auf und gestand ihrem Mann die Tat. Auf seine Bitten verständigte sie den Hausarzt, der daraufhin ihre Überführung und die der Kinder ins Krankenhaus in die Wege leitete. Ohne feststellbare Gesundheitsbeschädigungen wurden sie alle nach mehrtägiger Behandlung wieder entlassen. Eine ernstliche Lebensgefahr hat nicht bestanden.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags in vier (vgl. BGHSt 16, 397, 398) Fällen entspricht den für die strafrechtliche Beurteilung eines Versuchs mit untauglichen Mitteln heute allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch sind entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben.

Da die Angeklagte am Abend des 6. Oktober 1967 alles getan hatte, was nach ihrer Vorstellung nötig war, um die Kinder zu töten und auch getan werden sollte, war der Versuch bereits in diesem Zeitpunkt beendet (vgl. BGHSt 4, 180, 181; 14, 79; BGHSt 22, 176). Straflosigkeit kam für sie also nur unter den Voraussetzungen der sog. „tätigen Reue“ nach § 46 Nr. 2 StGB in Betracht. Dazu gehört bei einem untauglichen Versuch, bei dem ein Erfolg nicht eintreten und darum auch nicht abgewendet werden kann, dass der Täter sich jedenfalls ernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhindern (vgl. im einzelnen dazu BGHSt 11, 324 ff), und dass dies zu einem Zeitpunkt geschieht, in dem die (Versuchs-)Handlung noch nicht entdeckt war. Selbst aus diesem Gesichtspunkt kann also der Täter Strafbefreiung durch „eigene Tätigkeit“

nur erreichen, solange er noch an den Eintritt des Erfolges glaubt, d.h. hier: solange er noch nicht erkannt hat, dass sein Versuch (von seinem Standpunkt aus) fehlgeschlagen ist. Ist er sich des Fehlschlags bewusst, kann er nicht mehr zurücktreten, sondern allenfalls auf einen neuen Versuch verzichten (vgl. auch BGH Urteile vom 14. Februar 1956 – 5 StR 544/55 – bei Dallinger MDR 1956, 394 und vom 25. Juli 1958 – 1 StR 51/58 – UA. 163; Urteil des Senats vom 30. August 1968 – 4 StR 328/68; Schönke/Schröder 14. Aufl. § 46 StGB Rz. 32 b und 35; Otto GA 1967, 144).

Schon aus diesem Grunde musste die Annahme eines Rücktritts vom Versuch, mindestens soweit versuchter Totschlag an den beiden älteren Kindern in Rede steht, nach dem festgestellten Sachverhalt erheblichen Bedenken begegnen. Bei der Einstellung der Angeklagten, die ihre Kinder liebte und zu ihrem Besten handeln wollte, ist schwerlich vorstellbar, dass sie Heidemarie zur Schule geschickt und auch Bärbel vollwach sich selbst überlassen hätte, wenn sie noch am Morgen des 7. Oktober 1967 bei diesen Kindern ernsthaft an die Möglichkeit eines (Todes-) Erfolges ihrer Vergiftungshandlungen vom voraufgegangenen Abend geglaubt hätte. Bei den noch nicht drei Jahre alten Zwillingen könnte sie schon eher noch einen Erfolgseintritt für möglich gehalten haben. Eine eindeutige Aussage enthält das Urteil allerdings auch insoweit nicht, zumal da die Angeklagte das restliche Rattengift dann in der Hoffnung zu sich nahm, dass „wenigstens sie“ sterben werde (UA 14). Einer weiteren Erörterung und Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen nicht, da die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach § 46 Nr. 2 StGB in keinem Fall vorgelegen haben; denn die Angeklagte ist jedenfalls nicht vor der Entdeckung der Tat zur Abwendung des (vermeintlichen) Erfolges tätig geworden.

„Entdeckt“ in diesem Sinne ist eine Straftat, wenn jemand anderes Kenntnis von ihr erlangt hat, von dem zu erwarten ist, dass er entweder den Eintritt des Erfolges verhindern oder die Strafverfolgung des Täters veranlassen wird. Dieser andere braucht dabei nicht alle Einzelheiten erkannt zu haben, die zu einer abschließenden rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Tat erforderlich sind, sondern nur, dass die (Versuchs-)Handlung eine Straftat irgendwelcher Art ist (vgl. RGSt 38, 402, 403; 71, 242, 243; BGH Urteile vom 5. Juni 1952 – 5 StR 445/52 – bei Dallinger MDR 1952, 530 und vom 9. Juli 1963 – 1 StR 195/63; Gutmann, Die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und bei der tätigen Reue, 1963 S. 224).

Diese Voraussetzungen waren aber nach dem mitgeteilten Sachverhalt in der Person des Ehemanns der Angeklagten bereits gegeben, bevor diese ihm die Tat eingestand und (auf seine Bitten) den Hausarzt benachrichtigte. Nach dem Gespräch mit Bärbel war ihm klar, dass die Angeklagte versucht hatte, auch die Kinder zu vergiften und sich damit jedenfalls an ihnen strafbar gemacht hatte. Von ihm war auch zu erwarten, dass er unverzüglich alles tun werde, um die Kinder zu retten und so den Erfolg der Straftat zu verhindern; denn er liebte sie. Überdies war er als Vater auch dazu verpflichtet. Darauf, ob von ihm (außerdem) zu erwarten war, dass er seine Ehefrau zur Anzeige bringen werde, kommt es hier also nicht an. Die gegenteilige Auffassung der Revision geht von anderen als den hier dargelegten Voraussetzungen für den Begriff der Entdeckung aus. Hiernach braucht auch nicht geprüft zu werden, inwieweit einer Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB entgegenstehen könnte, dass die Angeklagte, die überhaupt erst auf Bitten ihres Ehemanns tätig geworden ist, möglicherweise nicht

„freiwillig“ gehandelt hat (vgl. BGHSt 21, 216, 217; Gutmann aaO S. 216 ff; Jagusch LK 8. Aufl. § 46 StGB Bem. III 2 b; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 1965 S. 445; Dreher MDR 1967, 934).

Auch die übrigen Einwendungen der Revision gegen das Urteil sind nicht begründet. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung ebenfalls zutreffend hingewiesen. Das Schwurgericht ist nach den Urteilsgründen auf Grund der „eingehenden und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. Rasch“ davon überzeugt, dass die festgestellte „schwere depressive Verstimmung“ der Angeklagten sich nur auf ihr Hemmungs-, nicht auch auf ihr Einsichtsvermögen i.S. des § 51 Abs. 2 StGB ausgewirkt haben kann (UA 19, 20). An diese tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Es darf auch nach der neuen Fassung des § 273 StPO

nicht prüfen, ob das, was das Urteil über den Inhalt eines Sachverständigengutachtens mitteilt, mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmt (BGH Urteil vom 21. Juni 1966 – 5 StR 218/66 bei Dallinger MDR 1966, 727; vgl. auch BGH NJW 1966, 63; BGHSt 21, 149, 151).

RotbergMayrSpiegel
SandersHürxthal

Zitiert (6)