Rücktritt vom Versuch: Entdeckung schließt strafbefreienden Rücktritt nach §46 Nr.2 StGB aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 195/63
- Datum
- 09.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§46 Nr.2 StGB) setzt voraus, dass der Täter die zur Verhinderung des Erfolgs ergriffenen Maßnahmen begonnen hat, bevor die Tat von einem Dritten in ihren wesentlichen strafrechtlichen Eigenschaften entdeckt wurde.
Eine Tat ist "entdeckt", wenn ein Dritter sie in ihren wesentlichen kriminellen Eigenschaften erkannt hat; es bedarf nicht der Erkenntnis aller Einzelheiten, wohl aber einer Kenntnis, die die Verhinderung des Erfolgs oder die Begründung eines Strafverfahrens ermöglicht.
Eine nur flüchtige Wahrnehmung oder ein allgemeiner, unbestimmter Verdacht reicht für eine Entdeckung der Tat nicht aus.
Eine Revisionsrüge ist nach §344 Abs.2 Satz2 StPO unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt ist und damit die erforderliche Substantiierung vermissen lässt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Deggendorf, 22. März 1963
Rubrum
in der Strafsache gegen
1. den ██████████████ █████, geboren am ██ in █, 2. ███ ██████████████ Matthäus, geboren am ███ in ████,
wegen versuchten Mordes u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Tröndle, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Deggendorf vom 22. März 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Verabredung zum Mord und den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Nötigung sowie wegen versuchten Mordes zu Gesamtzuchthausstrafen von je drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, dem Angeklagten ███████ die Untersuchungshaft angerechnet und beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten █████████ erhebt die allgemeine Sachrüge, die Revision des Angeklagten █████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge der Revision des Angeklagten ███ ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und darum unzulässig.
Die Sachrügen beider Angeklagter sind mit Ausnahme eines Punktes der Revision des Angeklagten █████, der näherer Erörterung bedarf, offensichtlich unbegründet.
Das Schwurgericht hat im Falle der Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen versuchten Mordes einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 2 StGB zutreffend verneint, weil der Angeklagte mit seinen Bemühungen, den Eintritt des Erfolges zu verhindern, erst begonnen habe, nachdem seine Tat entdeckt gewesen sei. Zu Unrecht greift die Revision das an.
Der Lehrbub Klemens ██████ hatte den Angeklagten ███ und den von der Anklage des versuchten Mordes freigesprochenen Angeklagten ███████ bei ihrem Tun heimlich beobachtet. Er sagte zu ████, nachdem sich ████████ entfernt hatte, dass er ██ und ████████ „Machenschaften schon gesehen habe“. Am nächsten Tag fuhr ██████ nach Hause und erzählte seine Beobachtungen seiner Mutter. Diese fuhr noch am selben Tag mit ihrem Sohn nach Niederaltaich, stellte ████ zur Rede und verlangte von ihm, „dass er den Stecker zurückklemme, damit nichts passieren könne, es stehe ein Menschenleben auf dem Spiel“ (UA S. 13). Erst daraufhin nahm ███ die Tätigkeit vor, in der das Schwurgericht sein Bemühen sieht, den Erfolgseintritt zu verhindern. Er tat das, weil er andernfalls mit einer Anzeige hätte rechnen müssen (UA S. 13) oder weil Frau █████ sonst „den (von ihr) befürchteten Erfolgseintritt auf andere Weise, z. B. durch Warnung des Bruders ██████████ oder durch eine Strafanzeige vereitelt“ (UA S. 29) hätte. Entgegen der Meinung der Revision war die Tat des Angeklagten in diesem Augenblick entdeckt im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB.
Entdeckt ist eine Tat, wenn ein anderer, der nicht zum Kreise des Täters gehört, sie in ihren wesentlichen kriminellen Eigenschaften erkannt hat. Er braucht dabei nicht alle Einzelheiten erkannt zu haben, die zu ihrer abschließenden rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung erforderlich sind, sondern nur, dass die Versuchshandlung eine Straftat irgendwelcher Art ist. Seine Kenntnis muss soweit reichen, dass er den Erfolg der Tat verhindern oder dass auf seine Wahrnehmungen ein Strafverfahren gegründet werden kann (RGSt 62, 303, 305; 71, 242, 243; RG Rspr. 4, 37, 38; LK 8. Aufl. 1957 Anm. III 2 zu § 46 StGB). Die nur flüchtige Wahrnehmung der Tat ohne Erkenntnis ihrer strafrechtlichen Bedeutung, ja unter Umständen selbst ein allgemeiner und unbestimmter Verdacht reichen allerdings zur Entdeckung noch nicht aus (RGSt 71, 242, 243; RG Rspr. 4, 37, 38).
Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts deutlich, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Maßnahmen ergriff, die den zur Vollendung der von ihm beabsichtigten Tat schreitenden Erfolg abwenden sollten, die Tat in ihrer wesentlichen strafrechtlichen Bedeutung bereits entdeckt war. Nach den Feststellungen hatte nicht nur Klemens ███ dem Angeklagten gesagt, er habe „ihre (des Angeklagten und ████████) Machenschaften schon gesehen“, sondern es nahm auch die Mutter des Klemens ██████ die Erzählungen ihres Sohnes so wichtig, dass sie noch am selben Tag, an dem sie von ihrem Sohn von den „Machenschaften“ des Angeklagten und ████████ erfuhr, mit ihm nach Niederaltaich fuhr, ██ zur Rede stellte und von ihm verlangte, „dass er den Stecker zurückklemme, damit nichts passieren könne, es stehe ein Menschenleben auf dem Spiel“. Das Urteil des Schwurgerichts spricht schließlich davon, dass Frau ████████ den von ihr „befürchteten“ Erfolgseintritt auf andere Weise vereitelt hätte, wenn ████ ihrem Verlangen nicht nachgekommen wäre.
Klemens ███ und Frau ████████ hatten also nicht nur die von dem Angeklagten und ███████ vorgenommenen Handlungen flüchtig wahrgenommen oder von ihnen erfahren und daraus auch nicht nur einen ganz allgemeinen und unbestimmten Verdacht einer strafbaren Handlung geschöpft, sondern sich sehr genaue Vorstellungen über die Pläne der beiden Angeklagten und den von ihnen beabsichtigten Erfolg gemacht. Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen angenommen hat, die Tat des Angeklagten ██████ sei entdeckt gewesen, bevor er die Maßnahmen ergriffen hatte, die seiner Vorstellung nach den Erfolg hätten abwenden sollen, so liegt darin kein Rechtsfehler.
Die Revision versteht das Urteil des Schwurgerichts dahin, dass durch die Beobachtungen des Klemens ██████ die Tat des Angeklagten noch nicht entdeckt gewesen sei. Das sei erst geschehen, als Klemens ███ seine Wahrnehmungen seiner Mutter erzählt habe, diese daraufhin nach Niederaltaich gefahren sei und dem Angeklagten ████████████████ Vorhaltungen gemacht habe. Klemens ██████████ aber habe seiner Mutter nicht mehr von der Tat berichten können, als er selbst gesehen habe. Wenn die Tat des Angeklagten also durch die Beobachtungen des Klemens ████ noch nicht entdeckt gewesen sei, dann sei das auch nicht der Fall gewesen, als Klemens ██████ seiner Mutter schon seine Wahrnehmungen erzählt habe.
Was die Revision dem Urteil des Schwurgerichts entnehmen zu können glaubt, sagt dieses jedoch an keiner Stelle. Das Schwurgericht hatte nur zu prüfen, ob die Tat entdeckt war, als der Angeklagte Anstalten traf, den Erfolg abzuwenden, und hat das zutreffend bejaht. Ob die Tat schon zu einem früheren Zeitpunkt entdeckt war, ist ohne Bedeutung. Das Schwurgericht brauchte das deshalb nicht zu prüfen und hat es auch richtig – weder bejaht noch verneint.
Danach ist die Revision beider Angeklagten zu verwerfen.
| Seibert | Dr. | Mai | |||
| Geier | Fischer | Sanders |