Totschlag verneint; Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht und gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/52
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Versuch als beendet gilt, richtet sich nach der Vorstellung des Täters, welche Handlungen zur Vollendung erforderlich sind; hat er nach seiner Vorstellung nicht alle erforderlichen Handlungen vorgenommen, liegt ein unbeendeter Versuch vor.
Freiwilliger Rücktritt nach § 46 Ziff. 2 StGB setzt einen aus eigenem, nicht durch äußere Zwänge bestimmten Willensentschluss voraus; die bloße Besorgnis der Entdeckung oder Furcht vor den Konsequenzen schließt Freiwilligkeit nicht generell aus.
Eine Tat gilt nur dann als "entdeckt", wenn sie von jemandem zur Kenntnis genommen wird, von dem erwartet werden kann, dass er den Erfolgseintritt verhindern kann und wird; eine geschädigte Person, die aufgrund ihrer Verletzungen dazu nicht in der Lage ist, erfüllt dies nicht.
Die rechtliche Einordnung von Tatsachen (z. B. zur Frage verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 StGB) obliegt dem Gericht; das Gericht hat sich mit dem sachverständigen Gutachten auseinanderzusetzen und dessen Schlussfolgerungen rechtlich zu würdigen.
Erweist sich ein höherer Tatbestand (z. B. versuchter Totschlag) als nicht gegeben, kann das Gericht die Tat auf Grundlage der Feststellungen als eine geringere, tatbestandlich passende Straftat (z. B. gefährliche Körperverletzung) feststellen und verurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellereiarbeiter Siegmar ███ aus ██ ███ AC ██, geboren am ████████ 1929 in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur Unzucht und versuchten Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Februar 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB verurteilt ist.
Gründe
Im Strafaussprach wird das Urteil nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß und die Kosten der Revision an die Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat die bei seiner Mutter in Untermiete wohnende Ursula ██████████, mit der er im Novenber 1950 mehrmals Geschlechtsverkehr hatte, im Januar 1951 erneut zum Geschlechtsverkehr veranlassen wollen. Da die D. sich hartnäckig weigerte, würgte er die sich wehrende, riss ihr die Bluse und Unterwäsche herunter und biss ihr die Brustwarze der linken Brust ab. Der Angeklagte begab sich, ohne sich um das vor Schmerz besinnungslose Mädchen zu kümmern, darauf ins Badezimmer, um sich zum Ausgehen fertigzumachen, und stieß dort versehentlich gegen das dort stehende Beil, so dass es umfiel. Als er im selben Augenblick vernahm, dass die D. stöhnte und leise um Hilfe rief, stürzte er in das Zimmer und versetzte ihr mit dem Beil mehrere Schläge auf den Kopf. Die ███████████, nachdem sie sich zunächst zu wehren versucht und um Hilfe gerufen hatte, wurde bewusstlos. Als der Angeklagte das blutüberströmte Mädchen sah, kamen ihm die Folgen seiner Tat zum Bewusstsein, insbesondere dass er seine günstigen Zukunftsaussichten durch seine Tat vernichtet und sein Leben verpfuscht habe. Er begab sich alsbald zum Polizeirevier, wo er unter Übergabe der Wohnungsschlüssel bat, „dem Mädchen sofort zu helfen, da sie sonst verblute“. Bei der Blutuntersuchung ergab sich, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat 0,42 ‰ Alkohol im Blut hatte. Die D., die bei der Einlieferung ins Krankenhaus noch bewusstlos und fast ausgeblutet war, konnte nach Blutübertragung nach 2 Monaten trotz der schweren Verletzungen aus dem Krankenhaus entlassen werden.
Der Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und weiter wegen versuchten Totschlags nach § 212, 43 StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und zwar der §§ 51 Abs. II, 46 Ziff. 2 und 212 StGB, sowie die Strafzumessung.
A. Hinsichtlich der Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ergeben sich keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Indessen kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht aufrechterhalten bleiben.
Das Landgericht hat nicht geprüft, ob § 46 Ziff. 1 StGB vorliegt. Ob ein Versuch beendet ist, entscheidet sich nach der Vorstellung, die der Täter selbst davon gehabt hat, was zur Vollendung der Tat gehört und ob er alle Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung für den gewollten Erfolg erforderlich waren (RGSt 57, 314). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen dürfte hier ein unbeendeter Versuch vorliegen; denn der Angeklagte hat gerade nicht alle Handlungen vorgenommen, die für den gewollten Erfolg erforderlich waren, sondern aus eigenem Willensentschluss das Beil beiseite gelegt, weil er zur Selbstbesinnung gekommen war. Hindernisse, die die Vollendung der Tat unmöglich machen konnten, lagen – wie die Urteilsfeststellungen ergeben – nicht vor. Geht man davon aus, dass der Versuch noch nicht beendet war, dann ist an der Freiwilligkeit des Rücktritts kein Zweifel.
Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit des § 46 Ziff. 2 StGB, weil die Tat von der Verletzten, die die Schläge auf den Kopf erlitten hat, entdeckt war, und weil nach Entdeckung ein strafloser Rücktritt vom beendeten Versuch völlig ausgeschlossen sei.
Zwar kann auch der Verletzte selbst die Tat „entdecken“. Die Entdeckung liegt aber nur dann vor, wenn von der Tat jemand Kenntnis genommen hat, von dem erwartet werden muss, dass er den Erfolgseintritt verhindern kann und verhindern wird (RGSt 47, 360/361; 59, 412; 38, 403).
Die Verletzte war nach den Feststellungen des Urteils durch die Beilhiebe so sehr verletzt, dass sie ohne alsbaldige Hilfe verblutet wäre. Sie war also nicht in der Lage, den Erfolg zu verhindern oder eine Strafverfolgung zu veranlassen.
Das Landgericht verneint weiter die Freiwilligkeit des Rücktritts (tätige Reue) mit der Begründung, dass „für den Angeklagten die Erkenntnis bestimmend war, er würde wegen seiner Tat in kürzester Frist mit Bestimntheit zur Rechenschaft gezogen werden. Er habe also in erster Linie bezweckt, die sich für ihn ergebenden Folgen zu mildern. Er handelte also aus Furcht vor erhöhter Strafe und sonstigen Folgen einer Vollendung des Totschlags“.
Diese Beweggründe schließen aber die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus (RGSt 47, 78; 57, 316; 65, 149; BGH 3 StR 1/51 v. 12.3.1951). Das Reichsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass die Besorgnis alsbaldiger Entdeckung oder Überführung nicht die Freie Willigkeit des Rücktritts begründe. In diesen Fällen handelte es sich aber um äußere Umstände, die den Angeklagten in Wirklichkeit oder in seiner Vorstellung veranlasst hatten, von seinem Plan zurückzutreten. Solche äußeren Umstände, die auf den Willen des Täters eingewirkt hätten, fehlen aber hier.
Wenn auch der versuchte Totschlag sonach straflos bleiben muss, so ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu strafen. Da weitere Ermittlungen zur Sache nicht mehr erforderlich sind und die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die Voraussetzungen des § 224 StGB nicht vorliegen, war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223a StGB verurteilt ist.
B. Auch die Rüge der Revision, der § 51 Abs. II StGB sei verletzt, greift durch.
Der Sachverständige hat nach den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Angeklagte trotz seines äußeren Erwachsenseins noch Eigenheiten und Verhaltensweisen aufweise, wie sie der Pubertät eigen sind. Infolgedessen finde sich bei ihm eine seelische Unausgeglichenheit, eine oft überspannte Affektlage, in der er, da die seelische Selbststeuerung noch fehle, zu guten und schlechten Reaktionen bereit sei. Der Umstand, dass der Angeklagte als 15-Jähriger auf sich allein gestellt war und dass es ihm gelang, sich auf abenteuerliche Weise durchzuschlagen, habe zu einer Selbstüberschätzung geführt. Diese und die Eitelkeit habe sich auch noch deshalb überhöht, weil er in seinem Beruf durch das Angebot seines Chefs, ihn ausbilden zu lassen, so günstige Zukunftsaussichten vorfand. Zur Zeit der Tat habe er auch unter Alkoholeinfluss gestanden; ein erheblicher Rauschzustand, der die Voraussetzung des § 51 Abs. I oder II StGB erfülle, habe nicht vorgelegen. Der Angeklagte sei aber durch den Einfluss des Alkohols enthemmt gewesen und habe unter einer Erregung und Spannung der Affekte gestanden, wobei es zu einem Übergreifen des Sexualtriebes auf das Aggressionszentrum und damit zur Auslösung von Aggressionstrieben gekommen sei.
Dieser Affekt habe aber keine derartige Durchschlagskraft gehabt, dass damit ein Ausfall des Bewusstseins verbunden gewesen sei. Durch die besondere Affektlage und die Auswirkung des Alkoholgenusses sei lediglich die Besonnenheit und die richtige kritische Stellungnahme beeinträchtigt gewesen. Der Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. I oder II StGB für den Angeklagten nicht gegeben seien, dass aber seine gesamte abnorme Persönlichkeit und der Umstand, dass er die Tat unter Alkoholeinfluss in einer besonderen Affektlage begangen habe, strafmildernd berücksichtigt werden müsse.
Das Urteil sagt sodann: „Das Schwurgerictht hat sich diesem Gutachten in vollem Umfange angeschlossen.“ Dabei kann verkannt sein, dass die rechtliche Einordnung, um die es sich hier handelt, ausschließlich vom Gericht, nicht vom Sachverständigen vorzunehmen, zu begründen und zu verantworten ist (vgl. Dr. Hille in JZ 1952 S. 296). Dies war umso mehr geboten, als die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen, insbesondere die Äußerung, der Angeklagte sei durch die besondere Affektlage und die Auswirkung des Alkoholgenusses enthemmt gewesen, und seine Besonnenheit und richtige kritische Stellungnahme sei beeinträchtigt gewesen, auch dahin verstanden werden kann, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Es war daher geboten, dass das Schwurgericht sich hiermit auseinandersetzte und hierzu ausdrücklich Stellung nahm, zumal es (S. 11 UA) die Angaben des Angeklagten, er sei bei den Taten „infolge Alkoholgenusses in hochgradiger sexueller Erregung gewesen, könne sich weder daran erinnern, dass er der Dietze eine Brustwarze abgebissen habe, noch aus welchen Gründen er mit dem Beil in das Zimmer der ███ ██████████ gekehrt sei und auf sie eingeschlagen habe“, als zutreffend behandelt. Das Schwurgericht „glaubt ferner dem Angeklagten, dass er in völlig nüchternem Zustand einer solchen Tat niemals fähig gewesen wäre. Es führt weiter aus, dass der Angeklagte durch seine jährige Strafhaft zusammen mit Erwachsenen, die seine sexuelle Triebhaftigkeit durch schmutzige Redensarten und Erzählungen aller möglichen Perversionen anstachelten, ungünstig beeinflusst worden ist, dass ihm aber „von allen Seiten nur das allerbeste Zeugnis eines arbeitsamen, tüchtigen, liebevollen und zuvorkommenden Menschen ausgestellt werde“ sowie dass er den denkbar besten Eindruck auf das Schwurgericht gemacht hat.
Diese Unklarheiten und Widersprüche zwingen, das Urteil im Strafaussprach aufzuheben.
Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht den Ausführungen des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Sarstedt | Siemer |
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Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 645/76 · 09.11.1976Revision verworfen: Unfreiwilliger Rücktritt beim versuchten schweren Raub (Jugendlicher)
- BGH · 4 StR 516/68 · 12.03.1969Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags trotz untauglicher Mittel bestätigt
- BGH · 5 StR 447/54 · 02.06.1954Revision: Zurückverweisung wegen unklaren Rücktritts vom versuchten schweren Raub
- BGH · 1 StR 474/55 · 22.11.1955Revision: Prüfung des strafbefreienden Rücktritts beim versuchten Totschlag (§46 StGB)