Revision: Zurückverweisung wegen unklaren Rücktritts vom versuchten schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 447/54
- Datum
- 02.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach §46 Nr.1 StGB ist entscheidend, dass der Täter den Versuch freiwillig aufgegeben hat; fehlende Freiwilligkeit liegt vor, wenn er durch von seinem Willen unabhängige äußere Umstände gehindert wird oder dies zu glauben glaubt.
Die Bitte eines Opfers, es nicht zu töten, begründet nicht ohne Weiteres ein von außen kommendes, den Rücktritt erzwingendes Hindernis; solche Äußerungen sprechen nicht zwingend gegen die Freiwilligkeit des Abbruchs.
Bei unklaren Motiven für den Abbruch hat das Gericht tatsächliche Feststellungen zu treffen (u. a. zur Alkoholisierung, zur Einsicht des Täters oder zur Befürchtung der Entdeckung), da nur auf dieser Grundlage die Freiwilligkeit des Rücktritts beurteilt werden kann.
Führt der Rücktritt zur Straflosigkeit des Versuchs, bleiben Nebenstrafen unberührt; Delikte, die nur auf Strafantrag verfolgbar sind, sind ohne entsprechenden Antrag nicht zu bestrafen, und Körperverletzung ist nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen (z. B. lebensgefährdende Behandlung, §223a StGB) oder bei besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen zu verfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 2. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Josef ██ aus ███ (Kreis ████), geboren ████████ in █████████████ (Kreis ██████), wegen versuchten schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 2. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht zum 24. Dezember 1953 stieg der Angeklagte nach reichlichem Alkoholgenuss in eine Kate ein, die nur von der 73jährigen Frau ███ bewohnt wurde. Er wollte dort stehlen.
In der dunklen Kate stieß er alsbald mit Frau ███ zusammen, die zu Boden fiel. Der Angeklagte beugte sich über die Zeugin ███, drückte sie gegen die Brust und schlug ihr dann mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht. Auf das Jammern der Zeugin, er möge sie doch nicht totschlagen, ließ der Angeklagte von ihr ab und entfernte sich aus dem Hause, ohne etwas weggenommen zu haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde soll anscheinend darauf gestützt werden, die Polizeibeamten ████ und ███ seien als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht eingehend genug vernommen worden. Abgesehen davon, dass dieser Begründung die erforderliche Bestimmtheit fehlt, reicht sie nicht aus, um einen verfahrensrechtlichen Verstoß, insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, darzutun (vgl. OGHSt 3, 59). Der Angeklagte und der Verteidiger können die Fragen, die ihnen erforderlich scheinen, selbst in der Hauptverhandlung an die Zeugen richten (§ 240 Abs. 2 StPO).
II.
Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.
1. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe Frau ██ geschlagen und damit Gewalt gegen sie angewendet, weil sie ihn habe hindern wollen, ihr Geld oder andere Sachen wegzunehmen. Es meint, ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liege nicht vor; denn der Angeklagte habe „erst nach dem Ausruf der Überfallenen, er möge sie nicht totschlagen, von seinem Vorhaben abgelassen“.
a) Das ist rechtsirrig.
Da der Versuch nicht beendet war, kommt § 46 Nr. 1 StGB in Betracht. Danach ist entscheidend, ob der Angeklagte den beabsichtigten Raub freiwillig aufgegeben hat. An dieser Freiwilligkeit fehlt es nur dann, wenn der Angeklagte an der weiteren Durchführung des Raubes durch Umstände, die von seinem Willen unabhängig waren, gehindert wurde oder zu werden glaubte.
Es leuchtet nicht ein, wieso ein solcher Umstand in der Bitte der Überfallenen gelegen haben soll, sie nicht totzuschlagen. Diese Worte ließen im Gegenteil erkennen, dass es dem Angeklagten gelungen war, den Widerstand gewaltsam zu brechen. Jedenfalls hinderte der Ausspruch den Angeklagten keinesfalls, nunmehr das etwa vorhandene Geld oder andere Sachen wegzunehmen. Stattdessen entfernte er sich. Aus welchen Gründen er sich so verhielt, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht wird diese Feststellung nachholen müssen.
b) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Sollte dem Angeklagten, der mindestens angetrunken zur Tat geschritten war, durch das Jammern und Flehen der Frau ██ die ganze Verwerflichkeit seines Vorhabens deutlich geworden sein und sollte er es daraufhin aufgegeben haben, so wäre er freiwillig zurückgetreten. Auch wenn er plötzlich befürchtet haben sollte, entdeckt und überführt zu werden, so wäre sein Rücktritt nur dann unfreiwillig, wenn ihn dazu bestimmte äußere Umstände veranlasst hätten, die in der Wirklichkeit oder in seiner Vorstellung vorhanden waren (vgl. das Urteil des Senats vom 5.6.1952 – 5 StR 445/52 bei Dallinger MDR 1952, 530).
Ergibt sich, dass dem Angeklagten der § 46 Nr. 1 StGB zugutekommt, so bleibt nur der Versuch des schweren Raubes „als solcher“ straflos. Der Angeklagte wird jedoch auch wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht bestraft werden können, weil kein Strafantrag gestellt ist. Für die Körperverletzung wird es darauf ankommen, ob der Angeklagte sie entweder bewusst „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen hat (vgl. § 223a StGB) oder ob die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck bringt, ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gebiete es, von Amts wegen einzuschreiten (§ 232 Abs. 1 StGB).
2. Da das Urteil schon aus den unter Nr. 1 a dargelegten Gründen aufgehoben werden muss, braucht der Senat nicht auf die übrigen Einwendungen der Revision einzugehen, die den § 51 Abs. 1 StGB betreffen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Dr. Borker | |||
| Siemer | Schmitt |