Revision verworfen: Kein freiwilliger Rücktritt vom versuchten Erpressungsversuch (§ 46 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1/51
- Datum
- 13.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rücktritt vom Versuch im Sinn des § 46 StGB setzt einen freiwilligen, autonomen Entschluss des Täters voraus; bloße Furcht vor späterer Bestrafung spricht gegen Freiwilligkeit, es sei denn, sie war alleiniger Rücktrittsgrund.
Die Vorstellung von der Aussichtslosigkeit des Tatplans kann die Freiwilligkeit des Rücktritts entkräften, wenn sie den Täter zur Aufgabe veranlasst hat.
Die Überzeugungsbildung des Tatrichters unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO; das Revisionsgericht ist nach § 357 StPO nicht befugt, die tatsächliche Beweiswürdigung erneut zu prüfen.
Ein denkgesetzlicher Widerspruch in der tatrichterlichen Entscheidungsgründe liegt nur vor, wenn sich zwischen den Feststellungen und der gezogenen Schlußfolgerung ein mit der Logik unvereinbarer Zusammenhang nachweisen lässt; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Lüdenscheid, 4. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinz aus BO, geb. am [REDACTED], z. Zt. im Gefängnis in Walt Uy, wegen versuchter Erpressung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heunemann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Engel, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüdenscheid vom 4. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte sich als kaufmännischer Lehrling in der Registratur der Firma P. C. WO einen Schriftwechsel verschafft, den sein früherer Chef █████ wegen hetzerischer Äußerungen französischer Arbeiter seines Betriebs mit der Gestapo geführt hatte. Mit einem am 5. Dezember 1949 in Genf in den Briefkasten der Frau ███ eingeworfenen Brief bot ihr der Angeklagte die Originalurkunden dieses Schriftwechsels gegen Zahlung von 50.-- DM an mit dem Zusatz: „Sollten Sie kein Interesse an meinem Angebot haben, so wird sich wohl die französische Militärregierung für die Papiere interessieren; ich hoffe, dass man mir dort gerne 50 DM dafür gibt.“ Der Angeklagte ging in der Folge nicht an den in seinem Brief für ein Zusammentreffen vorgeschlagenen Ort. Das Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts irrtumsfrei den Angeklagten wegen versuchter Erpressung verurteilt. Dabei hat es den § 46 StGB nicht angewandt auf Grund der Annahme, dass der Angeklagte nicht „freiwillig“ vom Versuch zurückgetreten ist.
Gegen diese Feststellung der Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie kann keinen Erfolg haben.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses hat seine Überzeugung von der Unfreiwilligkeit des Rücktritts damit begründet, dass der Angeklagte sich vorgestellt habe, die Frau ███ werde, wie bei seinem letzten Bettelbrief, einen Anwalt oder gar die Kriminalpolizei einschalten. Danach sei sein Erpressungsplan aussichtslos und werde sogar zu seiner Festnahme führen. Diese Erwägungen haben den Angeklagten zur Aufgabe seines Planes gezwungen. Die Revision will an Stelle dieses vom Landgericht festgestellten inneren Vorgangs als Beweggrund für die Aufgabe des Planes den Umstand setzen, dass der Angeklagte kurze Zeit nach dem Einwurf des Briefs eine Stellung fand.
Zu einer solchen Nachprüfung der Beweiswürdigung und der Richtigkeit des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts ist das Revisionsgericht nach § 357 StPO nicht befugt. Die Revision ist insoweit unzulässig.
Die Revision erhebt in zulässiger Weise die Sachrüge, die Feststellung der Unfreiwilligkeit des Rücktritts sei widersprüchlich und beruhe auf einer Verletzung allgemeiner Denkgesetze. Einen Widerspruch will die Revision darin finden, dass das Landgericht die Annahme einer Stellung kurz nach dem Briefeinwurf zunächst als bedeutsam erachtet und deshalb darüber Beweis erhoben, hinterher aber das dem Angeklagten günstige Beweisergebnis bei der Beweiswürdigung nicht verwertet habe. Dieser Angriff geht fehl.
Das Gericht entscheidet nach § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich bei seiner Schlussfolgerung in Widerspruch gesetzt hätte mit einer anderen von ihm zuvor für bedeutend gehaltenen Erwägung. Die Revision bewegt sich in reinen Vermutungen über die Erwägungen des Tatrichters, die seine Schlussfolgerung beeinflusst haben sollen. Die aus den festgestellten inneren Tatsachen vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung der Unfreiwilligkeit des Rücktritts ist denkgesetzlich möglich. Der Richter hat, wie der Beweisantrag hinreichend zeigt, die vom Angeklagten angedeutete, ebenfalls mögliche Schlussfolgerung erwogen, aber in freier Beweiswürdigung abgelehnt. Darin liegt kein denkgesetzlicher Widerspruch.
Die Revision rügt weiter, die tatrichterliche Feststellung der Unfreiwilligkeit des Rücktritts beruhe auf rechtsirrigen Erwägungen, sofern die Furcht des Angeklagten, bei Fortsetzung seiner Erpressung bestraft zu werden, als Beweisanzeichen für die Unfreiwilligkeit gewertet worden sei. Das Landgericht hat allerdings neben der Vorstellung der Aussichtslosigkeit auch die Vorstellung des Angeklagten, dass die Fortsetzung der Ausführung der Erpressung mit großer Wahrscheinlichkeit zu seiner Festnahme führen würde, angenommen. Es hat aber die Vorstellung der Aussichtslosigkeit, mit der begonnenen Erpressungshandlung noch zum Erfolg zu kommen, als den Grund angenommen, der den Angeklagten veranlasst hat, von seinem Plan Abstand zu nehmen. Damit ist die Feststellung der Unfreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch hinreichend gerechtfertigt. Selbst wenn das Landgericht die Vorstellung der wahrscheinlichen Festnahme als mitursächlich für den Entschluss zur Aufgabe des Planes festgestellt hätte, so wäre die Schlussfolgerung der Unfreiwilligkeit nicht fehlerhaft, weil nach der vom Senat geteilten Ansicht des Reichsgerichts (RGSt 57, 316; 68, 83) die Angst vor späterer Bestrafung nur dann, wenn sie allein den Täter zur Planaufgabe veranlasst hat, den Rücktritt als freiwillig im Sinne des § 46 StGB erscheinen lässt. Dies ist hier nicht der Fall.
Hiernach ist die Revision des Angeklagten teils als unzulässig, teils als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
| Koeniger | Dr. Dotterweich | Neumann | |||
| Krauss | Engel |