Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unfreiwilliger Rücktritt beim versuchten schweren Raub (Jugendlicher)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 645/76
Datum
09.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde als Jugendlicher wegen versuchten schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Streitpunkt war, ob der Rücktritt vom unbeendeten Versuch freiwillig erfolgt sei. Der BGH hält fest, dass panik- oder schockbedingter seelischer Druck die Freiwilligkeit ausschließen kann; das plötzliche Alleinlassen durch den Mittäter begründete hier einen solchen Zwang. Eine bloße Einsicht in die Unrechtmäßigkeit begründet Freiwilligkeit nur, wenn sie nicht zu einer zwanghaften Reaktion führte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist freiwillig, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse war, als er die weitere Ausführung der Tat aufgab.

2

Ein durch Schock, Panik oder sonstigen seelischen Druck ausgelöstes Unvermögen zur Tatvollendung schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus.

3

Bei Jugendlichen kann das unerwartete Alleinlassen durch einen Mittäter und die daraus resultierende Überforderung die Annahme eines emotionalen Zwanges und damit des unfreiwilligen Rücktritts rechtfertigen.

4

Die bloße Einsicht in die Tragweite des Handelns ist Indiz für Entschlussfreiheit; führt diese Einsicht jedoch zu einer zwanghaften emotionsbedingten Reaktion, bleibt der Rücktritt unfreiwillig.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Mai 1976

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Soldaten der US-Armee Richard Leon P ███ aus ████, geboren am ██ ███ 1957 in ██ (USA), zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung ██ u. a. wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1976, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie bleibt erfolglos.

1. Nach den Feststellungen (UA S. 9, 10) beabsichtigten der (jugendliche) Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ███ (ein Heranwachsender), den Nebenkläger Fe[REDACTED] zu berauben; ███ sollte ihn mit einem Springmesser „abwehrunfähig verletzen“, der Angeklagte dann die Geldbörse an sich nehmen. Infolge des Stichs in die Brust glitt Fe[REDACTED] zu Boden. „Hunt wurde von Panik ergriffen. Die Fortführung des gemeinsamen Vorhabens wurde ihm unmöglich. Von seiner eigenen Tat geschockt, stürzte er Hals über Kopf davon ... PC erging es ebenso. Unter Schockeinwirkung stehend, wurde auch ihm die Fortsetzung der Tat unmöglich. Bei ihm kam hinzu, dass er sich plötzlich von seinem Freund allein gelassen fühlte. Dieser Situation war er nicht gewachsen. Er rannte hinter ███ her.“

Die Jugendkammer verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts. Ein emotionaler Zwang durch das schockartig einsetzende Angstgefühl habe die Täter unfähig gemacht, den Raub zu vollenden; beim Angeklagten ██ sei dieser Zwang auch darauf zurückzuführen, dass er, unerwartet und plötzlich von seinem Mittäter allein gelassen, sich außerstande gesehen habe, auf sich allein gestellt die Tat zu Ende zu führen (UA S. 25).

Hiergegen wendet sich die Revision: Der Angeklagte sei freiwillig zurückgetreten. Der Schock habe ihn zur Einsicht in das Unrecht gebracht; trotz der Möglichkeit, dem widerstandsunfähigen Opfer die Geldbörse wegzunehmen, habe er die Ausführung der Tat aufgegeben.

a) Der Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch ist freiwillig, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse war, als er die weitere Ausführung der Tat aufgab. Das wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, wenn dem Täter angesichts des blutüberströmten Opfers die Folgen der Tat zum Bewusstsein kamen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1952 – 5 StR 445/52, bei Dallinger MDR 1952, 530; ähnlich BGHSt 21, 216, 217 für den beendeten Versuch), oder wenn den Täter der Mut verließ und ihm das Opfer leidtat (BGH, Urteil vom 16. April 1953 – 5 StR 978/52, insoweit in BGHSt 4, 180 nicht abgedruckt).

Andererseits hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an das Reichsgericht (RGSt 68, 238) den Rücktritt als unfreiwillig angesehen, wenn ein Schock, ein seelischer Druck den Täter unfähig zur Tatvollendung machte (BGHSt 7, 296, 299; 14, 75, 81; 21, 216, 217). Einen derartigen Schock hat die Rechtsprechung angenommen, wenn den Täter der brechende Blick des Opfers in Angst versetzte (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1957 – 1 StR 332/57, bei Dallinger MDR 1958, 12); wenn ihn beim Anblick des blutüberströmten Opfers ein solches Entsetzen packte, dass er in einem dadurch ausgelösten Schock eilends davonlief (BGH, Urteil vom 11. April 1958 – 5 StR 49/58); wenn das laute Schreien des Opfers ihn in Panik versetzte (BGH, Urteil vom 17. Februar 1976 – 1 StR 614/75).

b) Panik und Schockwirkung hat auch die Jugendkammer festgestellt und darin einen die Freiwilligkeit ausschließenden emotionalen Zwang gesehen. In der Beweiswürdigung des Urteils findet sich allerdings die Wendung, die Angeklagten hätten ihr Vorhaben aufgegeben, „weil ihnen plötzlich die Tragweite ihres Verhaltens bewusst wurde“ (UA S. 20). Das könnte als Indiz für ihre Entschlussfreiheit gedeutet werden. Indessen gehen die folgenden Ausführungen dahin, dass diese Erkenntnis zu der zwanghaften Reaktion geführt habe, aufzuhören und davonzurennen; der Mitangeklagte ███ habe selbst bekundet, er sei von Panik ergriffen worden (UA S. 20). Bei dem zur Tatzeit 17 Jahre und acht Monate alten Angeklagten PC kommt entscheidend hinzu, dass er sich, von K plötzlich allein gelassen, der Situation nicht mehr gewachsen fühlte und „automatisch“ hinter ihm her rannte (UA S. 10, 20). Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht mehr Herr seiner Entschlüsse gewesen, als er die weitere Ausführung des Raubes aufgab. Die Nichtanwendung des § 24 StGB ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Da auch sonst kein Rechtsfehler ersichtlich ist, war die Revision zu verwerfen.

PfeifferWoesnerKuhn
LoesdauHerdegen
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