Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Änderung des Schuld- und Strafausspruchs und Anrechnung von U-Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 218/66
Datum
21.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachmängel gegen Verurteilungen wegen Rückfallbetrugs, Urkundenfälschung, Vergehen nach §132a StGB und Rückfalldiebstahl. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, ändert jedoch den Schuld- und Strafausspruch durch Reduzierung der Verurteilungen und den Wegfall einer Geldstrafe; Untersuchungshaft über drei Monate wird angerechnet. Verfahrensrügen (u.a. Aufklärungsrüge, Sachverständigenstreit) sind wegen Formmängeln oder Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht die konkreten Beweismittel bezeichnet, die der Tatrichter nach ihrer Auffassung noch hätte erheben müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht darf nicht prüfen, ob der im Urteil wiedergegebene Inhalt eines mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens mit einem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten übereinstimmt; der Tatrichter entscheidet nach § 261 StPO aus der Verhandlung.

3

Die Strafkammer ist nicht gehalten, von Amts wegen weitere oder vertiefende Gutachten anzuordnen, nur weil ein Sachverständiger sein Aktenstudium bzw. Untersuchungsaufwand in begrenztem Umfang erklärt hat.

4

Die sexuelle Neigung einer Person begründet für sich genommen nicht die Annahme fehlender oder erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich der strafbaren Handlungen.

5

Auf die während der Untersuchungshaft über drei Monate hinaus erlittene Haft ist die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. November 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Erich K. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1927 in Bos, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt Cy als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. November 1965 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Rückfallbetruges in 20 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 12 Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 132a StGB sowie wegen Rückfalldiebstahls in 3 Fällen verurteilt ist, und dass eine der 21 Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen wegfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die nach dem 8. November 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts rügt, ist im Wesentlichen ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Dass Landgerichtsrat ██ während der Hauptverhandlung geschlafen hätte, ist nicht erwiesen. Die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats F. vom 8. März 1966, des Landgerichtsrats ██ vom 9. März 1966 und des Staatsanwalts P. vom 16. März 1966 ergeben keinen Anhaltspunkt für den behaupteten Verfahrensverstoß.

2. Die in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ██ vom 19. Februar 1966 unter A 2 erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht an, deren sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen.

3. Die Verfahrensrügen, die das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sp. betreffen, den die Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und der charakterlichen Wandlungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat, haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Soweit die Revision geltend macht, dass zwischen dem im Urteil mitgeteilten Inhalt des Gutachtens, der Sitzungsniederschrift und dem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Widersprüche bestünden, scheitert die Rüge schon daran, dass die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht mit hinreichender Bestimmtheit angibt, in denen sie die Widersprüche sieht.

Das Revisionsgericht darf im Übrigen auch nach der neuen Fassung des § 273 StPO nicht prüfen, ob das, was das Urteil über den Inhalt eines Sachverständigengutachtens mitteilt, mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmt (vgl. BGH NJW 1966, 63).

Das Revisionsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob der im Urteil mitgeteilte Inhalt des Sachverständigengutachtens mit einem bei den Akten befindlichen Gutachten des Sachverständigen übereinstimmt. Der Tatrichter entscheidet gemäß § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpften Überzeugung, also, soweit es sich um das Gutachten eines in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen handelt, auf Grund des in der Verhandlung erstatteten mündlichen Gutachtens, nicht aber auf Grund eines bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen.

Der Frage, ob, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis der Tatrichter etwaige Widersprüche zwischen mündlichem und schriftlichem Gutachten in der Hauptverhandlung mit dem Sachverständigen erörtert hat, kann das Revisionsgericht nicht nachgehen.

b) § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt worden. Dass der Sachverständige sich nach seiner beim Landgericht eingereichten Kostenrechnung „auf ein Aktenstudium von 2 Stunden, auf eine Untersuchung des Angeklagten von 3 Stunden und auf die Erstellung eines Gutachtens in 2 Stunden beschränkt“ hat, brauchte der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen auf „eine weitere Untersuchung und auf ein eingehenderes Gutachten“ hinzuwirken.

II.

Die Sachrügen können der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

1. Inwiefern die homosexuelle Veranlagung des Angeklagten ergeben könnte, dass seine Zurechnungsfähigkeit für diejenigen Straftaten, die Gegenstand der neuen Verurteilung sind (Betrug, Vergehen gegen § 132a StGB, Urkundenfälschung), ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre, ist unerfindlich.

2. Das Urteil legt auch in rechtlich einwandfreier Weise dar, dass die Voraussetzungen des § 42e StGB erfüllt sind. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen scheitern an den Feststellungen auf Seite 76 UA. Danach ist der Angeklagte zwar noch zu einer Umkehr fähig; das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, dass er hierfür eine Hilfe braucht, die nicht vorhanden ist.

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt, nachdem das Verfahren, soweit es die Fälle I 12 und 13 der Urteilsgründe betrifft, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf Fall 12 beschränkt worden ist, keinen sachlich-rechtlichen Mangel.

Dass die Verurteilung im Fall I 13 die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen sowie die Bemessung der Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beeinflusst haben könnte, hält der Senat bei der hier gegebenen besonderen Sachlage für ausgeschlossen.

SarstedtSchmittKersting
KoffkaBorker

Zitiert von (1)