Revision verworfen: Versuchter Mord durch Pflegeschüler – unbeendeter Versuch und Heimtücke
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 328/68
- Datum
- 30.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch ist allein maßgeblich, welche Vorstellungen und welchen Willen der Täter zum Zeitpunkt hat, in dem er weitere Ausführungshandlungen unterlässt.
Liegt die zur Herbeiführung der Tötung bestimmte Ausführungshandlung außerhalb des Vollendes (z. B. weil ein Instrumentbruch die wirkungsbestimmte Handlung verhindert), bleibt der Versuch unbeendet; ein Strafaufhebungsgrund nach § 46 Nr. 1 StGB kommt dann nicht in Betracht.
Der Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und aus eigenem Entschluss die weitere mit Tötungsvorsatz bestimmte Ausführung aufgibt; eine nachträglich entstehende Pflicht zur Rettung aus eigenem Vorverhalten oder aus amtlicher Stellung begründet keinen Rücktrittsrechtfertigungsgrund.
Heimtückisches Verhalten im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt (etwa durch Betäubung, Dunkelhalten des Zimmers oder gezielte Auswahl des Opfers), um die Tötung zu erleichtern.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Münster, 3. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 328/68 in der Strafsache gegen █████ den früheren Krankenpflegeschüler Felix aus █████████, geboren ██████████████ 1944 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster vom 3. April 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. April 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte stand in der Ausbildung als Krankenpfleger und war als solcher in einem Krankenhaus tätig. Dort war ihm der schwerkranke und ständig bettlägerige Rentner ███████ zur Pflege anvertraut. In einem Zustand eigener seelischer Ausweglosigkeit, die im Urteil näher dargestellt wird, fasste der Angeklagte den Entschluss, ███████ zu töten. Den Tod des ██████ wollte er dadurch herbeiführen, dass er ihm nach vorheriger Betäubung Benzin in das Herz spritzte.
Obwohl es ihm bei der Tatausführung nicht völlig gelungen war, ██████████ mit Äther und schweren Schlägen auf den Kopf zu betäuben, stieß er doch die gefüllte Spritze mit einem kräftigen Stoß in Richtung des Herzens. Die Kanüle drang auch tief in die Brustseite ein, traf aber auf einen Rippenknochen, brach dadurch ab und wurde auch von der vorgesehenen Richtung abgelenkt. Da der Angeklagte diese beiden Folgen bemerkte, „musste er die beabsichtigte tödliche Benzininjektion aufgeben“.
Er verließ das Krankenhaus und ging in die Stadt. Nach etwa einer Stunde kehrte er zurück, um von der Straße vor dem Krankenhaus aus festzustellen, ob seine Tat schon entdeckt worden war und ████ Hilfe bekommen hatte. Da es in dessen Zimmer dunkel blieb, befürchtete der Angeklagte, dass █████ an einer Überdosis Äther oder an den ihm beigebrachten Kopfverletzungen sterben könne. Er verständigte daher von einer Telefonzelle aus die Polizei und ließ sich von dieser auch bewegen, zur Wache zu kommen.
Die sofortige Untersuchung des ██ ergab, dass weder der verfehlte Einstich noch die Schläge auf den Kopf noch das Übermaß an Äther den Tod hätten verursachen können.
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Die sowohl mit der Verfahrensrüge (§ 344 StPO) wie mit der Sachrüge angegriffene Ansicht des Schwurgerichts, dass der Tötungsversuch noch nicht beendet war, als der Angeklagte die weitere Ausführung der Tötungshandlung aufgab, entbehrt keinen Rechtsirrtum. Für die Frage, ob ein beendeter oder nichtbeendeter Versuch vorliegt, ist allein (BGH GA 1956, 89) entscheidend, welche Vorstellungen der Täter in dem Zeitpunkt hatte, als er weitere Ausführungshandlungen unterließ. Wie das Schwurgericht feststellt, sollte der Tod ███████ nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten nicht durch die Schläge und die Verwendung des Äthers herbeigeführt werden, sondern allein durch das Einspritzen von Benzin in das Herz. Ehe der Angeklagte dieses Vorhaben beenden konnte, wurde ihm die weitere Ausführung dadurch unmöglich gemacht, dass die Kanüle der Spritze abgelenkt wurde und abbrach. Sein Tötungsversuch war vor dem geplanten Erreichen des Herzens, also vor der Beendigung gegen seinen Willen fehlgeschlagen. Der Strafaufhebungsgrund des § 46 Nr. 1 StGB kann daher dem Angeklagten nicht zugutekommen.
2. Von einer Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB kann entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keine Rede sein. Die nach der Vorstellung des Angeklagten allein zur Tötung bestimmte Ausführungshandlung war fehlgeschlagen (vorstehend Nr. 1). Als der Angeklagte nach dem Fehlschlagen dieses Tötungsversuchs das Krankenzimmer verließ, rechnete er den Feststellungen des Urteils zufolge nicht einmal mit der Möglichkeit, dass die Schläge und der Äther den Tod seines Opfers herbeiführen könnten. Der Rücktritt vom (beendigten oder nicht beendigten) Versuch einer vorsätzlichen Tötung kann aber begrifflich nur in Ansehung solcher Handlungen von Strafe befreien, die mit bestimmtem oder bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt worden sind.
Als der Angeklagte etwa eine Stunde nach dem Verlassen des Krankenzimmers erstmals daran dachte und befürchtete, ██ █████ möglicherweise an den Kopfverletzungen oder dem Übermaß an Äther sterben könnte, entstand für ihn die Pflicht, diesen ihm jetzt vor Augen schwebenden Erfolg abzuwenden. Sie entstand sowohl aus seinem vorausgegangenen Tun wie auch kraft seines Amtes als Krankenpfleger, der dienstlich gerade diesem Kranken zugeteilt war. Hätte er jetzt Hilfsmaßnahmen unterlassen und wäre als Folge der Schläge oder des Äthers der Tod ████████ eingetreten, so würde sich der Angeklagte einer – zu den bisherigen Handlungen hinzukommenden – durch Unterlassung begangenen Tötung schuldig gemacht haben. Ob es sich dabei um eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tötung handeln würde, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die Schläge und der Äther hatten den Tod ██████ nicht zur Folge.
3. Auch im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Der Einwand der Revision gegen die Annahme einer heimtückischen Handlungsweise i. S. des § 211 StGB scheitert an den insoweit eindeutigen Feststellungen. Nach ihnen wollte der Angeklagte die Arglosigkeit seines Opfers, das ihm als Krankenpfleger besonderes Vertrauen entgegengebracht hatte, in verwerflicher Weise ausnutzen. Er begann die den Tötungsversuch einleitende Betäubungshandlung an ███████, als dieser wegen der eingenommenen starken Beruhigungsmittel in tiefen Schlaf verfallen war. Zur weiteren Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers beließ der Angeklagte das Zimmer im Dunkeln. Das Schwurgericht hat nicht ungewürdigt gelassen, dass die Betäubungshandlungen auch dazu dienen sollten, ██████ beim Einstich in das Herz keine Schmerzen zu bereiten; da die Betäubung aber auch verhindern sollte, dass ███████ „Schmerzenslaute von sich gab und dadurch die Umgebung alarmierte“, und da auch festgestellt ist, dass der Angeklagte den Schüler gerade deswegen als Opfer aussuchte, weil sich in ihm gegen diesen „Wut und Hass aufgestaut hatten“, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die gesamte Haltung des Angeklagten bei Ausführung der Tat als heimtückisch angesehen hat.
4. Die Strafzumessungsgründe halten ebenfalls der rechtlichen Überprüfung stand. Die Revision war daher insgesamt zu verwerfen.
Bundesrichter Dr. Willms Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Bortzler | Spiegel | ||
| Mayr |