Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung; erneute psychiatrische Begutachtung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 501/51
Datum
12.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch die Unterbringungsanordnung auf, weil ein Zusammenhang zwischen Geisteszustand und Straftaten nicht festgestellt wurde und Alternativen/der Zeitpunkt der Unterbringung nicht geprüft wurden. Zur erneuten Entscheidung und psychiatrischen Begutachtung wird an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die begangenen Taten als Symptome der Geistesschwäche erkennbar sind und daraus eine durch diese verursachte Gemeingefahr folgt.

2

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Unterbringung ist der voraussichtliche Zeitpunkt der Unterbringung (regelmäßig nach Verbüßung der Freiheitsstrafe) zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe die Hemmungsvorstellungen des Täters ausreichend stärken kann.

3

Vor der Anordnung einer Unterbringung sind möglich mildere Maßnahmen zu prüfen (z. B. Aufnahme bei Angehörigen, Bestellung eines Vormunds/Pflegers oder sonstige betreuende Maßnahmen), die die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit beseitigen können.

4

Die Notwendigkeit einer Unterbringung ist durch eine eingehende, auf ausreichender Beobachtung beruhende psychiatrische Begutachtung zu klären; gerichtliche Feststellungen müssen den Zusammenhang zwischen Geistesverfassung und Tatverhalten substantiiert darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 12. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Oskar ███, geb. am ████ 1908 in █████████, ██, wohnhaft in █████straße ██████, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. April 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der infolge Schwachsinns nur vermindert zurechnungsfähige Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB und wegen eines weiteren versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Außerdem ist seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde.

Dem Schuldspruch liegt kein Rechtsfehler zugrunde. Gegen die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte in beiden Fällen mit wollüstiger Absicht gehandelt habe, kämpft die Revision vergebens an.

Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung von den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend getragen.

Der 42-jährige Angeklagte, der auf der Hilfsschule das Lesen und Schreiben nicht hat erlernen können, ist, soweit ersichtlich, erstmals durch die abgeurteilten, in einem Zeitabstand von etwa 2 Wochen begangenen Verfehlungen strafällig geworden. Die Strafkammer rechnet damit, dass er bei seiner Haltlosigkeit mit fortschreitendem Alter weitere, einschlägige Straftaten begehen werde, zumal er nach seinen glaubhaften Angaben bisher zu geschlechtlichem Umgang mit Frauen nicht gekommen sei und sich bettelnd im Lande umhertreibe, statt eine feste Arbeit in der Landwirtschaft zu übernehmen.

Indessen hat das Gericht es dabei ungeprüft gelassen, ob zwischen dem Geisteszustand des Angeklagten und den von ihm begangenen Straftaten überhaupt ein Zusammenhang besteht. Des aber ist erforderlich, um festzustellen, ob die versuchten Sittlichkeitsverbrechen, wie sie mit gleicher Hemmungslosigkeit auch von voll Zurechnungsfähigen begangen werden, für den Geisteszustand des Angeklagten symptomatisch sind. Denn nur wenn es sich um Symptome der Geistesschwäche handelt, vermögen sie die Annahme einer durch diese verursachten Gemeingefahr zu begründen, die allein eine Unterbringung nach § 42b StGB rechtfertigen kann (vgl. RG DR 1937 Nr. 201).

Überdies erscheint die Befürchtung der Strafkammer, dass der Angeklagte, der – wie es möglich bezeichnet wird – über 40 Jahre alt geworden ist, ohne mit Frauen zu verkehren und ohne Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, nunmehr mit fortschreitendem Alter zu Unzuchtsdelikten übergehen werde, nicht ausreichend begründet. Ersichtlich ist hierbei die bisher nicht ausgenutzte Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass es sich bei den abgeurteilten Versuchshandlungen um Gelegenheitstaten handeln kann.

Weiterhin hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 456b StPO regelmäßig erst nach Verbüßung der verhängten Gefängnisstrafe erfolgen würde und daher für die Beurteilung, ob die Unterbringung erforderlich ist, nur der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft maßgebend sein kann (vgl. RG DR 1945, 18 Nr. 4); denn die Strafkammer unterlässt die erforderliche Prüfung, ob nicht bei der Eigenart der Geistesverfassung des Angeklagten der Vollzug der Freiheitsstrafe eine ausreichende Kräftigung seiner Hemmungsvorstellungen erwarten lässt.

Schließlich sind auch die angestellten Erwägungen, ob eine nach alledem doch etwa gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf eine andere, mildere Weise als durch völlige Freiheitsentziehung beseitigt werden könnte, nicht ausreichend. Falls die in Süddeutschland wohnende Schwester des Angeklagten bereit ist, ihn aufzunehmen, werden die Lebensverhältnisse, die ihn dort erwarten, zunächst im einzelnen konkret erforscht werden müssen. Bei ihrer Beurteilung wird insbesondere auch zu erwägen sein, ob die dort entstehende Familienbindung einer Neigung zu Straftaten nicht hinreichend entgegenwirken würde.

Als weitere Schutzmaßnahmen, die eine Unterbringung möglicherweise unnötig machen würden, kann die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers in Betracht kommen, der ihn in ein Arbeitsverhältnis einweisen, überwachen und so seine von der Strafkammer als enthemmend beurteilte ungebundene Lebensweise ändern könnte (vgl. RG DR 1938 Nr. 40).

Hiernach bedarf die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erneuter allseitiger und sorgfältiger Untersuchung. Diese wird, neben der sonstigen erforderlichen Nachprüfung, sachgemäß nur an Hand einer eingehenden, auf ausreichende Beobachtung gestützten Begutachtung durch einen Psychiater vorgenommen werden können.

EngelsKrummeDr. Hille
Dr. GroßDr. Augustin

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