Aufhebung der Unterbringungsanordnung; erneute psychiatrische Begutachtung erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/51
- Datum
- 12.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die begangenen Taten als Symptome der Geistesschwäche erkennbar sind und daraus eine durch diese verursachte Gemeingefahr folgt.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Unterbringung ist der voraussichtliche Zeitpunkt der Unterbringung (regelmäßig nach Verbüßung der Freiheitsstrafe) zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe die Hemmungsvorstellungen des Täters ausreichend stärken kann.
Vor der Anordnung einer Unterbringung sind möglich mildere Maßnahmen zu prüfen (z. B. Aufnahme bei Angehörigen, Bestellung eines Vormunds/Pflegers oder sonstige betreuende Maßnahmen), die die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit beseitigen können.
Die Notwendigkeit einer Unterbringung ist durch eine eingehende, auf ausreichender Beobachtung beruhende psychiatrische Begutachtung zu klären; gerichtliche Feststellungen müssen den Zusammenhang zwischen Geistesverfassung und Tatverhalten substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 12. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Oskar ███, geb. am ████ 1908 in █████████, ██, wohnhaft in █████straße ██████, wegen Sittlichkeitsverbrechens,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. April 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der infolge Schwachsinns nur vermindert zurechnungsfähige Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB und wegen eines weiteren versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Außerdem ist seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde.
Dem Schuldspruch liegt kein Rechtsfehler zugrunde. Gegen die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte in beiden Fällen mit wollüstiger Absicht gehandelt habe, kämpft die Revision vergebens an.
Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung von den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend getragen.
Der 42-jährige Angeklagte, der auf der Hilfsschule das Lesen und Schreiben nicht hat erlernen können, ist, soweit ersichtlich, erstmals durch die abgeurteilten, in einem Zeitabstand von etwa 2 Wochen begangenen Verfehlungen strafällig geworden. Die Strafkammer rechnet damit, dass er bei seiner Haltlosigkeit mit fortschreitendem Alter weitere, einschlägige Straftaten begehen werde, zumal er nach seinen glaubhaften Angaben bisher zu geschlechtlichem Umgang mit Frauen nicht gekommen sei und sich bettelnd im Lande umhertreibe, statt eine feste Arbeit in der Landwirtschaft zu übernehmen.
Indessen hat das Gericht es dabei ungeprüft gelassen, ob zwischen dem Geisteszustand des Angeklagten und den von ihm begangenen Straftaten überhaupt ein Zusammenhang besteht. Des aber ist erforderlich, um festzustellen, ob die versuchten Sittlichkeitsverbrechen, wie sie mit gleicher Hemmungslosigkeit auch von voll Zurechnungsfähigen begangen werden, für den Geisteszustand des Angeklagten symptomatisch sind. Denn nur wenn es sich um Symptome der Geistesschwäche handelt, vermögen sie die Annahme einer durch diese verursachten Gemeingefahr zu begründen, die allein eine Unterbringung nach § 42b StGB rechtfertigen kann (vgl. RG DR 1937 Nr. 201).
Überdies erscheint die Befürchtung der Strafkammer, dass der Angeklagte, der – wie es möglich bezeichnet wird – über 40 Jahre alt geworden ist, ohne mit Frauen zu verkehren und ohne Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, nunmehr mit fortschreitendem Alter zu Unzuchtsdelikten übergehen werde, nicht ausreichend begründet. Ersichtlich ist hierbei die bisher nicht ausgenutzte Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass es sich bei den abgeurteilten Versuchshandlungen um Gelegenheitstaten handeln kann.
Weiterhin hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 456b StPO regelmäßig erst nach Verbüßung der verhängten Gefängnisstrafe erfolgen würde und daher für die Beurteilung, ob die Unterbringung erforderlich ist, nur der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft maßgebend sein kann (vgl. RG DR 1945, 18 Nr. 4); denn die Strafkammer unterlässt die erforderliche Prüfung, ob nicht bei der Eigenart der Geistesverfassung des Angeklagten der Vollzug der Freiheitsstrafe eine ausreichende Kräftigung seiner Hemmungsvorstellungen erwarten lässt.
Schließlich sind auch die angestellten Erwägungen, ob eine nach alledem doch etwa gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf eine andere, mildere Weise als durch völlige Freiheitsentziehung beseitigt werden könnte, nicht ausreichend. Falls die in Süddeutschland wohnende Schwester des Angeklagten bereit ist, ihn aufzunehmen, werden die Lebensverhältnisse, die ihn dort erwarten, zunächst im einzelnen konkret erforscht werden müssen. Bei ihrer Beurteilung wird insbesondere auch zu erwägen sein, ob die dort entstehende Familienbindung einer Neigung zu Straftaten nicht hinreichend entgegenwirken würde.
Als weitere Schutzmaßnahmen, die eine Unterbringung möglicherweise unnötig machen würden, kann die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers in Betracht kommen, der ihn in ein Arbeitsverhältnis einweisen, überwachen und so seine von der Strafkammer als enthemmend beurteilte ungebundene Lebensweise ändern könnte (vgl. RG DR 1938 Nr. 40).
Hiernach bedarf die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erneuter allseitiger und sorgfältiger Untersuchung. Diese wird, neben der sonstigen erforderlichen Nachprüfung, sachgemäß nur an Hand einer eingehenden, auf ausreichende Beobachtung gestützten Begutachtung durch einen Psychiater vorgenommen werden können.
| Engels | Krumme | Dr. Hille | |||
| Dr. Groß | Dr. Augustin |
Zitiert von (6)
- BGH · 3 StR 753/53 · 21.01.1954Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Unterbringung nach § 42b StGB
- BGH · 1 StR 90/65 · 06.04.1965Revision: Unterbringung nach §42b StGB bei Gelegenheitstat nicht ohne Weiteres zulässig
- BGH · 1 StR 224/55 · 21.07.1955Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB) mangels ausreichender Feststellungen
- BGH · 3 StR 117/51 · 27.03.1952Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterbringung nach §42b StGB
- BGH · 4 StR 119/67 · 23.01.1967Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung – Prüfung von Gelegenheitstat und milderen Maßnahmen
- BGH · 4 StR 422/53 · 16.07.1953Revision verworfen: Anstaltsunterbringung trotz voll verbüßter Freiheitsstrafe