Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstaltsunterbringung trotz voll verbüßter Freiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 422/53
Datum
16.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt die Aufhebung der Anstaltsunterbringung nach Verurteilung wegen Sexualdelikten. Kernfrage ist, ob die bereits durch Untersuchungshaft erreichte Wirkung des Strafvollzugs oder weniger einschneidende Maßnahmen eine Unterbringung ausschließen. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat die Wirkung der Untersuchungshaft berücksichtigt und zutreffend geprüft, dass andere Maßnahmen den Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten; eine Pflicht zur Prüfung von Selbstbefriedigung als Entlastungsmaßnahme besteht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei vermindert zurechnungsfähigem Täter zu prüfen, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe voraussichtlich Hemmungen erzeugt, die die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit ausschließen.

2

Ist die Freiheitsstrafe infolge Anrechnung von Untersuchungshaft bereits voll verbüßt, kann und muss der Tatrichter die Wirkung dieses Strafvollzugs bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigen.

3

Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf nur angeordnet werden, wenn die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann.

4

Es besteht keine allgemeine Verpflichtung des Tatrichters, zu prüfen, ob der Täter seine sexualbezogenen Triebe durch Selbstbefriedigung abbauen kann; die Gefährlichkeitsprognose richtet sich nach der Gesamtwürdigung von Gutachten und Tatsachen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. März 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ██████ aus ███████ bei ████████ (Westf.), dort geboren am ███ 1929, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unzucht hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. März 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wegen genuiner Epilepsie (erblicher Fallsucht) nur vermindert zurechnungsfähige Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB, und wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt erklärt worden ist. Außerdem ist gegen ihn die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.

Seine Revision wendet sich mit der Sachrüge gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung. Sie vermisst die Prüfung der Frage, welche Wirkung die seit 9. Juni 1952 erlittene Untersuchungshaft auf den Angeklagten gehabt habe, ob dieser nicht durch Selbstbefriedigung seine geschlechtlichen Triebe „abreagieren“ und ob er nicht in anderer Weise, sei es im Kreise der Verwandtschaft, sei es auf christlich-caritativem Wege zuverlässig untergebracht werden könne.

Die Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung ist zulässig (BGH 1 StR 740/52 vom März 1953). Sachlich können die Einwendungen gegen das angefochtene Urteil nicht durchgreifen.

Der Tatrichter hat bei einem vermindert zurechnungsfähigen Täter allerdings zu prüfen, ob nicht schon der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe in dem Täter voraussichtlich diejenigen Hemmungen erzeugt, die ihn von neuen Straftaten abhalten, und ob nicht deshalb die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit zu verneinen ist (u. a. BGH 4 StR 187/51 vom 10. Mai 1951, 4 StR 501/51 vom 12. Juli 1951). Im vorliegenden Falle hatte jedoch der Angeklagte die gegen ihn ausgesprochene Strafe infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon voll verbüßt. Die Strafkammer war daher – ebenso wie der Sachverständige – imstande, die Wirkung des Strafvollzugs auf den Angeklagten bereits als abgeschlossene Tatsache zu prüfen und zu berücksichtigen. Dafür, dass sie das nicht getan hat, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Das Landgericht hat im Urteil die Möglichkeit erörtert, ob der Angeklagte künftig geschlechtlichen Verkehr mit erwachsenen Mädchen pflegen kann. Es hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geglaubt, die Aussichten für einen solchen Verkehr gering einschätzen zu müssen, zumal eine Zunahme der Persönlichkeitsveränderung und der Demenz des Angeklagten zu erwarten sei. Eine Verpflichtung des Tatrichters, zu prüfen, ob der Angeklagte seine geschlechtlichen Triebe im Wege der Selbstbefriedigung entspannen kann und wird, bestand nicht.

Die öffentliche Sicherheit erfordert die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur, wenn die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann (u. a. BGH NJW 1951, 450 Nr. 23, BGH 4 StR 575/51 vom 8. November 1951, 3 StR 111/51 vom 29. März 1951). Nach den Urteilsausführungen hat die Strafkammer auch diese Frage sorgfältig und eingehend geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Allgemeinheit drohende Gefahr durch andere Mittel als die Anstaltsunterbringung nicht abgewehrt werden kann, und dass insbesondere auch die Entfernung des Angeklagten aus seiner bisherigen Umgebung oder die „Ergreifung irgendwelcher vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen“ den Schutz der Öffentlichkeit nicht hinreichend gewährleistet. Das Landgericht konnte sich dabei auf die gleichlautende Meinung des Sachverständigen sowie der eigenen Mutter des Angeklagten stützen. Letztere hatte bereits aus eigenem Antrieb die Unterbringung ihres Sohnes beantragt, weil sie sich zu dessen wirksamer und nachhaltiger Überwachung außerstande sah. Nach der Sachlage kann auch nicht angenommen werden, die Strafkammer habe die Möglichkeit übersehen, dass für den Angeklagten nach seiner Entmündigung ein Vormund bestellt werde und dieser die Unterbringung in einer Anstalt veranlasse. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob diese Art der Anstaltsunterbringung gegenüber der vom Strafrichter angeordneten Unterbringung eine für den Angeklagten günstigere Lösung darstellen würde.

Da auch die sonstigen Erwägungen, die zur Anordnung der Anstaltsunterbringung geführt haben, keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

GlanzmannGroßMartin
EngelsDr. Schalscha

Zitiert (4)