Revision verworfen – Unterbringung nach §§ 42b, 20a, 42e StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 187/51
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen gemäß § 244 Abs. 2 StPO ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht hinreichend darlegt, dass die Vernehmung für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung ist.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass zur Tatzeit aufgrund krankhafter Störung, Schwachsinns oder tiefgreifender Bewusstseinsstörung Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorlag und erheblich rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nach § 20a StGB erfordert, dass der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß berauschende Mittel konsumiert und hieraus die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten folgt.
Die Unterbringung in einer Bewahrungsanstalt nach § 42e StGB verlangt die Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten mit entsprechender Gefährlichkeit für die Zukunft.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ███ vom ██ 1951 wird verworfen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten in einer Teil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie scheitert jedoch an den §§ 337, 344 StPO.
1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, indem es die Vernehmung eines Zeugen abgelehnt habe, ist unbegründet. Das Landgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass die Vernehmung des Zeugen für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Revision rügt weiter, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 42b StGB nicht ausreichend geprüft. Auch diese Rüge ist unbegründet.
a) Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt nach § 42b StGB voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Schwachsinns oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und dass von ihm infolgedessen erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
b) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat vermindert schuldfähig war. Es hat weiter festgestellt, dass von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Diese Feststellungen tragen die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
II. Die Revision des Angeklagten rügt weiter, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 20a StGB nicht ausreichend geprüft. Auch diese Rüge ist unbegründet.
1. Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt setzt nach § 20a StGB voraus, dass der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt und dass von ihm infolgedessen erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Es hat weiter festgestellt, dass von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Diese Feststellungen tragen die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt.
III. Die Revision des Angeklagten rügt schließlich, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 42e StGB nicht ausreichend geprüft. Auch diese Rüge ist unbegründet.
1. Die Unterbringung in einer Bewahrungsanstalt setzt nach § 42e StGB voraus, dass der Täter wegen Hang zu erheblichen Straftaten in der Zukunft gefährlich ist.
2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte wegen Hang zu erheblichen Straftaten in der Zukunft gefährlich ist. Diese Feststellung trägt die Unterbringung in einer Bewahrungsanstalt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ███ vom ██ 1951 wird verworfen.
Rechtsmittelbelehrung:
Vorinstanzen:
Landgericht ███ – Urteil vom ██ 1951 – █████ ██ 1919 in ███