Revision: Aufhebung der Unterbringung (§42b StGB) und Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 740/52
- Datum
- 10.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Täter in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat.
Bei der Strafzumessung steht dem Tatrichter ein Ermessen zu; das Revisionsgericht überprüft nur, ob dieses Ermessen überschritten wurde oder auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.
Eine freiwillige Behandlung in einer Privatklinik begründet nicht das Recht, eine nach § 42b StGB erforderliche Unterbringung zu verhindern.
Die Unterbringung nach § 42b StGB darf nicht angeordnet werden, wenn die hierfür notwendigen klaren Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit fehlen; in diesem Fall ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Fehlen bei der Entscheidung über eine Maßregel (Unterbringung) entscheidungserhebliche Feststellungen, kann dies auch eine Aufhebung oder Neuprüfung des Strafausspruchs erforderlich machen, da die Strafbemessung von der Zurechnungsfähigkeit beeinflusst wird.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 28. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann und Kunsthändler Robert K. ████ aus ████, geboren am ██ ███ ██ in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 28. August 1952 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zehn Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil uneingeschränkt Revision eingelegt, in der Begründungsrift aber nur Ausführungen zum Strafausspruch und zur Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB gemacht. Wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt hat, wollte er das Rechtsmittel auf diese beiden Punkte beschränken. Zu dieser zulässigen nachträglichen Beschränkung war er durch die ihm vom Angeklagten erteilte Vollmacht ermächtigt.
Den Strafausspruch greift die Revision nur mit der Sachrüge an. Sie macht geltend, die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe seien übermäßig hoch. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann außer der Zulässigkeit der ausgesprochenen Strafe nur prüfen, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hat oder von sonstigen rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Davon kann im vorliegenden Falle jedoch nicht gesprochen werden. Die Strafkammer hat bei der aus § 176 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB sich ergebenden Strafbemessung die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und dabei die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sowie die sonstigen Milderungsgründe ausreichend zugunsten des Angeklagten gewürdigt. Das zeigt sich schon darin, dass die Strafkammer für die einzelnen Fälle Gefängnisstrafen festgesetzt hat, die die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat und vierzehn Tagen Gefängnis im Verhältnis zur Höchststrafe nur in geringem Maße übersteigen. Diese Strafen können schon deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht als übermäßig hoch bezeichnet werden. Dasselbe gilt von der Gesamtstrafe.
Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB wendet, greift nicht durch. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Ganal die Beiziehung eines Obergutachtens darüber beantragt, dass der jetzige Gesundheitszustand des Angeklagten nicht dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere, weil die öffentliche Sicherheit durch den Angeklagten nicht gefährdet sei. Die Strafkammer hat den Antrag mit einer dem § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechenden Begründung abgelehnt. Die Revision hält die Ablehnung für fehlerhaft, weil die Frage der Unterbringung des Angeklagten erst in der Hauptverhandlung aufgetreten und nicht schon in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Ganal vom 23. Juni 1952 behandelt worden sei. Diese Annahme geht fehl. Die Strafkammer hatte nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen darüber zu befinden, ob sie das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Ganal auch insoweit für ausreichend hielt, als es die Frage der Unterbringung des Angeklagten betraf. Dass sich Dr. Ganal in seinem schriftlichen Gutachten noch nicht über diese Frage geäußert und der Oberarzt Dr. █████ das Gutachten verantwortlich mitunterzeichnet hatte, hinderte die Strafkammer nicht, von der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Ganal auch bei der Frage der Unterbringung auszugehen.
Fehl gehen ebenfalls die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB. Sie bringt zunächst vor, das Urteil enthalte widersprüchliche Feststellungen zu der Erklärung, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung über die Bereitwilligkeit des Angeklagten abgegeben hatte, sich alsbald der erforderlichen klinischen Behandlung seines Hirnleidens zu unterziehen. Der angebliche Widerspruch besteht nicht. Die Revision übersieht, dass die Erklärung des Verteidigers nach den Urteilsfeststellungen dahin ging, der Angeklagte verpflichte sich, sich der Behandlung in einer Privatklinik zu unterziehen, während die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils davon spricht, der Verteidiger habe nicht erklärt, dass der Angeklagte freiwillig bereit sei, in eine staatliche Heil- und Pflegeanstalt einzutreten. Irrig ist auch die Annahme der Revision, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt sei mit Rücksicht auf seine Verpflichtungserklärung, sich alsbald einer Behandlung in einer Privatklinik und anschließend einer dauernden ärztlichen Überwachung zu unterziehen, nicht erforderlich. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, kann eine geistig erkrankte Person die nach § 42b StGB erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch freiwilligen Eintritt in eine Privatklinik abwenden; sie könnte sich der Unterbringung nicht einmal durch freiwilligen Eintritt in eine staatliche Heil- oder Pflegeanstalt entziehen (vgl. RGSt 76, 134).
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB begegnet aber aus einem anderen Grunde durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsausführungen zur Schuld- und Straffrage leidet der Angeklagte an einer luetisch bedingten organischen Gehirnerkrankung, die sein Einsichtsvermögen nicht beeinträchtigt und auch sein Hemmungsvermögen nur wahrscheinlich erheblich vermindert. Die Strafkammer hat also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht für nachgewiesen erachtet. Dann konnte sie zwar, wie geschehen, nach dem Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ bei der Strafzumessung den § 51 Abs. 2 StGB anwenden; doch durfte sie nicht die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB anordnen, weil hierzu die Feststellung gehört, dass der Täter in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat (vgl. RGSt 70, 127; 73, 44). Das Landgericht hätte auch nach dieser Richtung volle Klarheit schaffen müssen.
Das Urteil ist daher, soweit die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB angeordnet ist, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Aufhebung hat sich auch auf den Strafausspruch zu erstrecken. Zwar begegnet dieser, wie oben ausgeführt ist, nach den bisherigen Feststellungen an sich keinem rechtlichen Bedenken. Da jedoch das Landgericht in der kommenden Hauptverhandlung bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 42b StGB nach Lage des Falles die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ohnehin wieder zu erörtern hat und die Strafbemessung überdies davon abhängt, ob und in welchem Maße die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war und ob seine Unterbringung nach § 42b StGB angeordnet wird, muss dem Landgericht auch freie Hand gelassen werden, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe – soweit nicht § 358 Abs. 2 StPO entgegensteht – neu festzusetzen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht vor allem Gelegenheit haben, den Arzt, der den Angeklagten in der Heil- und Pflegeanstalt in Emmendingen behandelt, über die Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen.
| Mantel | Dr. Peetz | Glanzmann | |||
| Hörchner | Dr. Heimann-Trosien |