Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung der Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 575/51
Datum
08.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Beschuldigten, hebt das Urteil des Landgerichts Arnsberg jedoch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte zwar den Tatbestand und die Schuldfähigkeit festgestellt, die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB aber nur formelhaft begründet. Es fehlte eine erschöpfende Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen und der Geeignetheit familien- oder vormundschaftsgerichtlicher Alternativen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB bedarf einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung, insbesondere ist zu prüfen, ob weniger einschneidende, zumutbare Maßnahmen den Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten können.

2

Bei Jugendlichen sind für die Anordnung einer Unterbringung besonders strenge Anforderungen zu stellen; der Tatrichter muss mögliche familien- oder vormundschaftsrechtliche Maßnahmen vorrangig erörtern.

3

Vor einer Unterbringungsanordnung sind die Möglichkeiten der Herausnahme aus einem ungünstigen Umfeld, Betreuung und Überwachung durch Angehörige sowie vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen (z.B. Bestellung eines Beistands, Schutzaufsicht) zu prüfen.

4

Die Anordnung der Unterbringung hat allgemein zu erfolgen („in einer Heil- oder Pflegeanstalt“); die Auswahl einer konkreten Anstalt obliegt der Vollstreckungsbehörde und darf nicht durch das Urteil selbst getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 28. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Landarbeiter Franz ███ aus ██████ (Kreis ██), geboren ██ █████ in ███ ██ (Pommern), wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten wird verworfen. Das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 28. Mai 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen wird aufgehoben, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der (vom Landgericht versehentlich als „Angeklagter“ bezeichnete – vgl. §§ 429a ff. StPO –) Beschuldigte in der Zeit vom August bis zum November 1950 durch Vornahme unzüchtiger Handlungen mit drei zehnjährigen Mädchen den äußeren Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verwirklicht hat.

Die Strafkammer hat zu dem Hergang der Vorgänge u. a. festgestellt: Der Beschuldigte habe sich „bei allem mehr oder weniger passiv gezeigt“, er habe ein „weitgehend passives Verhalten“ an den Tag gelegt; eines der drei Mädchen habe bereits vorher ähnliche Erlebnisse mit zwei anderen jungen Burschen gehabt; dieses Mädchen sei alsdann jeweils unaufgefordert in das Zimmer des Beschuldigten gekommen und habe seinerseits den „Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen“ gegeben, indem es die eigene Hose heruntergezogen, die Hose des Beschuldigten geöffnet und sich auf das Bett gelegt habe. Nach der vom Landgericht offenbar als unwiderlegt behandelten Einlassung des Beschuldigten haben die Mädchen, nachdem es infolge des aufdringlichen Verhaltens des erwähnten Kindes zu den ersten unzüchtigen Handlungen gekommen war, dem Beschuldigten im weiteren Verlauf sogar angedroht, dass sie das bisher Geschehene offenbaren würden, falls er das mit ihnen nicht wieder mache.

Das Landgericht hat auf Grund des erhobenen Sachverständigenbeweises mit rechtlich einwandfreier Begründung festgestellt, dass der Beschuldigte, der zur Tatzeit ungefähr 18 Jahre alt war, aber körperlich und geistig erst den Entwicklungsgrad eines 12- bis 13-jährigen Jugendlichen erreicht hatte, wegen seines ausgeprägten Infantilismus, sonach wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit unfähig war, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB).

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der das Landgericht nach § 42b StGB auf die Unterbringung des Beschuldigten erkannt hat.

Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, in jedem Falle einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Besonders strenge Anforderungen müssen gestellt werden, wenn die Unterbringung eines Jugendlichen erfolgen soll (BGH NJW 1951, 450, 23).

Es hätte in dem zur Entscheidung stehenden Fall vor allem erschöpfend untersucht werden müssen, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weniger einschneidende und eher zumutbare Maßnahmen als die Unterbringung in einer Anstalt gebannt werden kann (RGSt 69, 12 f.; BGH a. a. O.).

Der Tatrichter beschränkt sich insoweit auf die formelhafte Wendung, die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr könne auf anderem Wege als durch Absonderung von der Öffentlichkeit bis zur völligen „Reife“ nicht „erreicht“ (gemeint ist ersichtlich „gebannt“) werden. Diese knappe Feststellung kann nach Lage des Falls nicht genügen.

Als weniger einschneidende Maßnahme war in erster Reihe die Herausnahme des Beschuldigten aus seiner bisherigen, offenbar durchaus ungünstigen Umgebung und die Betreuung und Überwachung durch seine Mutter, die nach der Feststellung des Landgerichts ebenfalls in Westfalen lebt, und gegebenenfalls durch weitere Angehörige in Erwägung zu ziehen (RGSt 69, 12 f.; RG JW 1938, 166, 5; BGH a. a. O.). Allerdings könnte die Überwachung des Beschuldigten durch Familienangehörige nur dann als ausreichende Maßnahme angesehen werden, wenn diese Personen nach ihren Eigenschaften und Lebensverhältnissen Gewähr dafür bieten, dass sich künftig derartige Fehltritte des Beschuldigten nicht wiederholen (RGSt 69, 12 f.). Dem angefochtenen Urteil ist jedoch über die Persönlichkeit der Mutter und ihren Einfluss auf den Beschuldigten sowie über dessen sonstige Familienverhältnisse nichts Näheres zu entnehmen.

Falls etwa die Betreuung durch Familienangehörige nicht ausreicht, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen (Bestellung eines tatkräftigen Beistands für die Mutter gemäß § 1687 BGB oder Anordnung der Schutzaufsicht gemäß §§ 56 ff. JWG) im Einvernehmen mit dem Jugendamt eine ausreichende Überwachung des Beschuldigten gewährleistet werden kann (vgl. BGH NJW 1951, 450, 23).

Zu beachten ist bei alledem, dass der Beschuldigte nach dem Urteilszusammenhang der Beeinflussung und Lenkung zugänglich zu sein scheint, wie er denn auch die Gelegenheit zur unzüchtigen Betätigung mit Kindern nicht von sich aus gesucht hat, sondern offenbar der Versuchung erlegen ist, die unter durchaus ungewöhnlichen Umständen an ihn herangetreten war.

Freilich müsste nach Lage des Falls Vorsorge dafür getroffen werden, dass der Beschuldigte in einen Lebenskreis gestellt wird, in dem er nicht wieder in unmittelbare Berührung mit heranwachsenden Kindern kommt. Ob die Unterbringung des Beschuldigten in dem kinderlosen landwirtschaftlichen Betrieb des Bauern, der ihn nach den Ausführungen der Revision als ordentlichen Landarbeiter schätzt und bei sich aufzunehmen bereit ist, als geeignete Maßnahme in Betracht gezogen werden kann, wird nach Durchführung geeigneter Ermittlungen in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein.

Die oben erwähnte formelhafte Wendung des Tatrichters bietet keine Gewähr dafür, dass die Entscheidung auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Da das Landgericht insbesondere unerörtert gelassen hat, ob die erwähnten, weniger einschneidenden Maßnahmen durchführbar und geeignet sind, den Schutz der heranwachsenden Jugend vor weiteren geschlechtlichen Ausschreitungen des Beschuldigten zu verbürgen, muss das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang (BGH NJW 1951, 450, 23).

Der Strafkammer wird sich in der neuen Hauptverhandlung auch Gelegenheit bieten, zu erörtern, ob die Maßnahmen, mit denen die Reife des Beschuldigten gefördert werden soll (Hormongaben usw.), nur während einer dauernden Unterbringung oder bei entsprechender ärztlicher Betreuung auch außerhalb einer Anstalt sachgemäß durchgeführt werden können.

Überdies hatte das Landgericht nicht, wie geschehen, auf Unterbringung in einer bestimmten Anstalt erkennen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung, die sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt (§§ 42a Ziff. 1, 42b Abs. 1 StGB, 429a StPO), ist die Unterbringung „in einer Heil- oder Pflegeanstalt“ in dieser allgemeinen Fassung anzuordnen und der Vollstreckungsbehörde die Auswahl der Anstalt zu überlassen (RGSt 70, 176 f.; RG DJ 1938, 1796; RG DR 1939 Nr. 710).

KrummeGroßDr. Hille
Dr. HärchnerDr. Augustin

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